23. August 2010

Zahnklinik – berufswidrige Werbung; Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg

Abgelegt unter: Allgemein, Zahnärzte — admin @ 19:26

Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.08.2010, Aktenzeichen OVG 91 HB 1/08

Das Gericht hat in dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die Antragsteller gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen hatten.
In dem Sachverhalt hatten sich mehrere Gemeinschaftspraxen und Einzelpraxen zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie traten sodann nach außen als “Zahnklinik B.” auf und bewarben unter dieser Bezeichnung ihre Leistungen.

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass bei den Patienten durch den Begriff “Zahnklinik” der fehlerhafte Eindruck erweckt werde, dass dort eine Zahnbehandlung mit einer vollstationären Betreuung wahrgenommen werden kann. Diese Leistungen aber konnten die Antragssteller nicht abbilden. In der Folge bewertete das Gericht die Werbung als irreführend.

Diese Entscheidung zeigt, dass man auch nach der Lockerung der Werbemöglichkeiten für Ärzte und Zahnärzte weiterhin im Einzelfall zu prüfen hat, ob wettbewerbsrechtliche oder berufsrechtliche Gründe gegen eine Werbung sprechen.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

5. August 2010

Entscheidung zur Ein-Prozent-Regelung bei Dienstwagen, BFH VI R 46/08

Abgelegt unter: Allgemein, Steuern — admin @ 17:58

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung bei Dienstwagen für Arbeitnehmer nur gilt, wenn der Arbeitgeber den Wagen zur tatsächlichen privaten Nutzung überlässt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das zuständige Finanzamt im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen, dass das zu betrieblichen Zwecken bereitgestellte Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Diese “Unterstellung” des Finanzamtes ist der BFH nicht gefolgt und hat insoweit ausgeführt, dass wenn eine private Nutzung des PKW nicht feststehe, die fehlende Feststellung auch nicht durch einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Steuerpflichtigen ersetzt werden könne.

Peter U. Paul
Steuerabteilung Ecovis Vorberg

22. Juli 2010

BGH entscheidet zur Frage der telefonischen Aufklärung von Patienten (AZ VI ZR 204/09)

Abgelegt unter: Allgemein, Medizinische Versorgungszentren, Zahnärzte, Ärzte — admin @ 09:55

Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über die Behandlung ist regelmäßig Gegenstand von richterlichen Entscheidungen. Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 204/09), dass unter besonderen Umständen auch eine telefonische Aufklärung des Patienten ausreichen kann.

Im Streit stand eine Leistenhernien-Operation bei einer drei Wochen alten Klägerin. Im Rahmen des Eingriffs kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen mit der Folge, dass die Klägerin heute unter schweren zentralmotorischen Störungen leidet.

Die Eltern der Klägerin wurden zunächst von dem Operateur über die Behandlung aufgeklärt. Auch wenn insoweit bei dem persönlichen Aufklärungsgespräch nur die Mutter der Patientin anwesend war – während der Vater im Wartezimmer die Aufklärungsformulare ausfüllte – hat das Gericht dieses als ausreichende Aufklärung beider Elternteile anerkannt. Grundsätzlich bedarf es zwar bei Eingriffen bei Minderjährigen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, der Einwilligung beider Elternteile. Grundsätzlich kann der Arzt aber davon ausgehen, dass der erschienene Elternteil von dem anderen ermächtigt ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn um schwierige und weitreichende Behandlungen geht (z.B. Herzoperation). Vorliegend hatten aber zudem beide Eltern die Aufklärungsformulare unterschrieben.

Der zuständige Anästhesist hatte den Vater der Patientin hingegen in einem 15-minütigen Gespräch über die Narkoserisiken etc. aufgeklärt. Mit der Frage, ob eine solche telefonische Aufklärung hinreichend ist, setzte sich der BGH auseinander. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen kann, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Das Gericht stellt allerdings auch heraus, dass bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein wird.
In dem vorliegenden Fall kam begünstigend hinzu, dass der Anästhesist darauf bestanden hatte, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, um die Möglichkeit zu haben, nochmals Fragen zu stellen. Sämtliche Aufklärungsunterlagen waren unterzeichnet.

Die Klage wurde abgewiesen.

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte

20. Juli 2010

BFH-Urteil zur Besteuerung eines Opel ASTRA trotz LKW-Umbau als PKW

Abgelegt unter: Steuern — admin @ 18:33

Die Kraftfahrzeugsteuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Manche Kfz-Halter überlegen daher, ob sich eine Umrüstung ihres PKW hin zu einem LKW aus Kfz-steuerlicher Sicht lohnen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 6/08) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zugelassen werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug verfügte über keine hinteren Sitze, der Fahrgastraum und die Ladefläche waren durch eine Trennwand abgeteilt, im Bereich der Ladefläche fehlten Befestigungspunkte für Sitze, die hinteren Seitenfenster waren verblecht. Das Fahrzeug entsprach äußerlich weitgehend einem PKW und unterschied sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem PKW.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH hat die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs zu erfolgen (Zahl der Sitzplätze, verkehrsrechtlich zulässige Zuladung etc.). Hieran hält der BFH weiterhin fest, er präzisierte seine Ansicht jedoch dahingehend, dass, wenn ein Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) und seiner technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW entspricht, es für eine Anerkennung als LKW insbesondere auf das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie das Nutzgewicht ankomme. Ein Lkw sei maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Die Anerkennung als LKW komme daher erst in Betracht, wenn ein als PKW vorgeprägtes Fahrzeug den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßige Zuladungsmöglichkeit eines PKW deutlich überschreite. Dieses sei bei Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufwiesen der Fall. Das zulässige Gesamtgewicht des Opel ASTRA-F-LFW lag indes bei lediglich 1.595 kg und die Nutzlast bei 458 kg. Der BFH versagte dem Halter daraufhin die Anerkennung des Opel ASTRA als LKW.

Umsatzsteuer bei Vermietung eines PKW`s – Änderung beim Leistungsort seit 2010

Abgelegt unter: Steuern — admin @ 18:32

Für Autovermietungen und Leasinggesellschaften war die Ortsbestimmung in den vergangenen Jahren recht einfach, da sich dieser immer am Sitzort des leistenden Unternehmers befand. Ab 2010 ist bei der PKW- Vermietung zu unterscheiden, ob eine lang- oder kurzfristige Vermietung vorliegt und an wen vermietet wird. Abgrenzungskriterium ist bei Pkw`s die 30- Tage Marke.

Erstreckt sich nämlich die Vermietung auf einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ist sie kurzfristig; bei einer längeren Vermietung langfristig. Ob die 30 Tage unter- bzw. über-schritten sind, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, nicht von der vertraglich vereinbarten. Für die Ortsbestimmung ist dies insoweit von Bedeutung, als sich in Abhänhigkeit vom Kundenkreis nunmehr verschiedene Leistungsorte ergeben.

Liegt eine kurzfristige Vermietung vor, befindet sich der Leistungsort unabhängig davon, ob der Kun-den eine Unternehmer oder eine Privatperson ist, dort, wo der PKW dem Kunden übergeben wird.

Wird der PKW hingegen langfristig vermietet und ist der Kunde eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort grundsätzlich am Sitzort des Vermietungsunternehmens. Wird der PKW langfristig an einen Unternehmer vermietet, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend für den Leistungsort. Befindet sich dieser im Ausland, kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Tragen, d.h. der anmie-tende Unternehmer muss die Umsatzsteuer für diese Vermietung berechnen und an das ausländische Finanzamt abführen. Der Vermieter hat diese Vermietung in der Zusammenfassenden Meldung mit aufzunehmen.

Wer als Unternehmer einen PKW anmietet oder an Unternehmer langfristig vermietet, hat bei der Ab-rechnung insbesondere zu prüfen, ob der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden darf oder eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auszustellen ist.

Arzthaftung: Vorsorge ist Sache der Patienten

Abgelegt unter: Allgemein, Medizinische Versorgungszentren, Zahnärzte, Ärzte — admin @ 13:59

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.06.2010 zum Aktenzeichen 5 U 186/10 wurden die Sorgfaltsmaßstäbe der Ärzte ins rechte Licht gerückt.

Geklagt hatte eine Patientin gegen ihre Gynäkologin. Der Vorwurf der Patientin ging dahin, dass die Ärztin nach einem ersten Verdacht auf ein Mammakarzinom in der linken Brust nicht hinreichend auf weitere Vorsorgmaßnahmen gedrängt habe.

Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest, dass es ausreiche, wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweise. Es sei dann jedoch Sache des Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt er die entsprechenden Untersuchungen vernehmen lasse.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Ecovis Vorberg

19. Juli 2010

Honorarrückforderungen bei Zahnärzten

Abgelegt unter: Allgemein, Zahnärzte — admin @ 15:56

Immer häufiger treffen wir in der täglichen Praxis auf Honorarrückforderungen von Patienten gegen Zahnärzte. Vorgeworfen wird ein Behandlungsfehler und das gezahlte Honorar wird von dem Patienten zurückverlangt.

Zu dieser Frage hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen 22 U 153/08) entschieden. Es hat deutlich herausgestellt, dass auch bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht der Rechtsgrund für die Zahlung des zahnärztlichen Honorars entfalle. Insoweit sei der Vertrag zwischen Arzt und Patient als Dienstvertrag einzuordnen. Der Arzt verspreche hier lediglich eine sachgerechte Behandlung, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Heilerfolg.

Das OLG Frankfurt setzt damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort.

Die lesenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich zudem mit der Frage des nacherfüllungsanspruches auseinander. In dem vorliegenden streitgegenständlichen Fall hatte die Patientin auch keinen Anspruch gegen den Zahnarzt auf Zahlung der Behandlungskosten, die bei dem Nachbehandler entstanden waren. Die Patientin hätte hierzu eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, die wiederum erfolglos hätte ablaufen müssen. Erst danach könnte ggf. ein Anspruch auf Zahlung der Nachbehandlungskosten gegeben sein.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

Ecovis Vorberg Rechtsanwälte

3. Juni 2010

Steuerhinterziehung kann die Approbation kosten!

Abgelegt unter: Allgemein, Steuern, Ärzte — admin @ 09:40

Die Bundesärzteordnung sieht unter anderem eine Widerrufsmöglichkeit der Approbation vor, wenn sich ein Arzt als „der Ausübung seines Berufs unwürdig“ oder „unzuverlässig“ erweist.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat kürzlich entschieden, dass die Zulassung zur Berufsausübung auch wegen wiederholter Steuerhinterziehung entzogen werden kann. Ein Arzt hatte über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Einkommensteuererklärung einbezogen. Für die Jahre, für die er keine Selbstanzeige erstattet hatte, wurde er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da die gesetzliche Regelung lediglich ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, haben die Richter im Approbationsentziehungsverfahren aber die gesamte Zeit gewürdigt.
Zwar führe nicht jedes Steuervergehen zur Unwürdigkeit. Ein schwerwiegendes und beharrliches steuerliches Fehlverhalten rechtfertige aber die Annahme, dass sich der Angeklagte im eigenen finanziellen Interesse in solch einem Maß auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit stehende Bestimmungen hinwegsetzt, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist – auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten.

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt und Leiter Steuern

30. Mai 2010

MVZ Übertragung mit Doppelstock

Abgelegt unter: Allgemein — admin @ 19:41

Nachbesetzungsverfahren bei Medizinischen Versorgungszentren

Immer häufiger kommt es nun vor, dass ein MVZ an einen neuen Träger übertragen werden soll. Aber auch bei der Planung und Gestaltung von Medizinischen Versorgungszentren ist im Rahmen des Businessmodells festzustellen, wie einen Übertragung des Zentrums im Ernstfall von statten gehen kann.
Bei der rechtlichen Erörterung dieser Frage wird schnell klar, dass eine MVZ-Übertragung nicht ohne das ärztliche Zulassungsrecht erfolgen darf. Die Regelungen des Nachbesetzungsverfahrens haben den Sinn, die Einschränkungen der Berufsfreiheit der Ärzte durch die Zulassungsbeschränkungen fair zu regeln. Der Zugang zur ärztlichen Zulassung muss für alle Interessenten gleichberechtigt und anhand von objektiven Maßstäben gewährt werden. Solange hier MVZ und Praxis gleichartig von den Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, müssen auch hier dieselben Regeln gelten. Dieser Vorgang muss durch die zuständigen öffentlichen Stellen – hier der Zulassungsausschuss – begleitet und kontrolliert werden. Auch wenn die konkreten Auswahlkriterien noch unklar sind, ist bei jeder Art der Übertragung von MVZ-Zulassungen daher ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V notwendig.
Da auch bei der herkömmlichen Praxisübergabe die Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens eher die Regel als die Ausnahme ist, so ist es auch bei der MVZ-Übergabe sinnvoll rechtzeitig die Risiken einer behördlichen Einmischung zu umgehen.
Eine nachhaltige Möglichkeit besteht darin, dass eine Trägergesellschaft das MVZ bereits durch eine gesonderte GmbH gründet. Dies ermöglicht eine Übertragung der Gesellschafteranteile der Trägergesellschaft, ohne dass der Zulassungsausschuss hierfür eingebunden werden muss. Diese “Doppelstock” Konstruktion ist allerdings möglichst schon bei Gründung zu berücksichtigen, weil diese Möglichkeit sonst später nicht nachgeholt werden kann. Auch ist zu beachten, dass die Trägergesellschaft Gründereigenschaften besitzen muss und daher Leistungserbringer nach SGB V sein muss. Dies kann z.B. durch die Beantragung eine physiotherapeutischen Zulassung erreicht werden.
Auch wenn die Gestaltung auf den ersten Blick umständlich erscheint, ist sie zu empfehlen, um die Selbstbestimmung bei späterem Verkauf sicher zustellen.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Fachanwalt für Medizinrecht

8. April 2010

Altersdiskriminierung für Vertragsärzte wegen Höchstaltersgrenzen

Abgelegt unter: Allgemein, Arbeitsrecht, Zahnärzte, Ärzte — admin @ 07:29

Mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Zahnarzt sein 68. Lebensjahr vollendet, endet auch die Zulassung eines Vertragszahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 95 VIII SGB V.
Vertragszahnärzte erbringen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eben der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ca. 90 % der deutschen Bevölkerung versichert sind.
Außerhalb dieser vertragszahnärztlichen Kassenversorgung können Zahnärzte ihre Tätigkeit auch über das vollende 68. Lebensjahr hinaus erbringen.
Dem EuGH lag eine Sache zur Entscheidung vor, ob diese Beschränkung der Altersgrenze in einem Mitgliedstaat generell festgelegt werden darf, um damit in erster Linie die Gesundheit der Patienten vor körperlich nachlassenden Ärzten zu schützen.
Dabei stellte sich in erster Linie die Frage, ob wie hier in der BRD eine nationale Höchstaltersgrenze mit der EU-Richtlinie (Art. 2 V der R. 2000/78/EG – Gesundheitsschutz des Patienten) vereinbar ist, wenn das Ziel des Gesundheitsschutzes und der damit verbundenen Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Grundsätzlich so die Entscheidung, stehe die Richtlinie einer Altersgrenze dem nicht entgegen, wenn eine angemessene Verteilung der Berufschancen zwischen jüngeren und älteren Vertragszahnärzten bezwecke und dabei angemessen sowie erforderlich sein.
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung stellt der EuGH klar, dass Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG zulässig seien, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt werden. Der genannte Gesundheitsschutz ist ein solches Ziel!
Weiter hat der EuGH aber auch klargestellt, dass der Gesundheitsschutz bei Vertragszahnärzten nicht genügen kann, wenn andere Zahnärzte über die Altersgrenze hinaus weiter praktizieren dürfen. In der Folge sei jedoch § 95 VIII SGB V im Zahnärztesystem wiederum nicht zwingend unwirksam, sofern die Berufschancen jüngerer Vertragszahnärzte gefördert werde. Davon ist derzeit auszugehen, da (s.a. SG Dortmund) nicht von einer Überversorgung bei den Vertragszahnärzten auszugehen sei und jeder Berufsanfänger in diesem Bereich weitreichende Möglichkeiten zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geboten werden würde.

EuGH, Urteil vom 12.01.2010 – C – 341/08

Tim Reichelt
Rechtsanwalt bei ECOVIS Vorberg

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