Archiv für Februar 2010

Pickup-Stellen für Apotheken haben eine Chance

Freitag, 26. Februar 2010

Pickup-Stellen sind ein Auswuchs der Legalisierung der Versandapotheken. Sofern es möglich ist im Internet über den Versand verschreibungspflichtige Arzneimittel zu beziehen, ist jede Tür geöffnet, dies auch an anderen Orten zu tun. Das Internet ist allgegenwärtig; auch bei Schlecker oder dm. Die Pickup-Stellen nutzen diese Freiheit, um dem Anschein nach dem Patienten den Bezug von Arzneimitteln an jedem denkbaren Ort außerhalb der Apotheke zu ermöglichen. Sogar an Tankstellen können heute Rezepte eingereicht werden und dann werden die Medikamente an den Patienten zugeschickt oder in der Tankstelle zur Abholung bereit gestellt.
Dies stößt verständlicher Weise auf Gegenwehr. Dies insbesondere deswegen, weil die Anbieter dieser Pickup-Stellen häufig ausländische z.B. Niederländische Apotheken sind. Das gefällt dem Apotheker vor Ort in der Regel nicht. Die Aufsichtsbehörden behaupten zu Recht, dass sie Ihnen ohne eine neue gesetzliche Regelung der Pickup-Stellen die Hände gebunden sind.
Es stellt sich jedoch die Frage, warum eine solche Entwicklung nicht auch dahingehend von den örtlichen Apotheken aufgegriffen werden kann, dass die Pickup-Stellen für die eigenen Zwecke genutzt werden und die niederländischen Kollegen keine Chance haben den Markt zu besetzten. Bisher war Angriff immer schon die beste Verteidigung. Professionell und fachlich kompetent umgesetzt können Pickup-Stellen durch aus einige Vorteile für die Patienten bieten. Stellt man die Qualität in den Vordergrund lassen sich schöne Modelle gestalten, bei denen die örtlich ansässigen Apotheken Ihr Angebot hochwertig verbessern können. Es wird nun nicht immer gleich notwendig sein, eine Filialapotheke an strategisch sinnvollen Standorten zu gründen. So kann der Patient auch dort abgeholt werden, wo er sich gerade befindet. So kann man sich z.B. eine umfassende Beratungsstelle für Patienten mit speziellen Krankheiten vorstellen, die gleichzeitig mit einer Pickup-Stelle versehen ist. Die Möglichkeiten sind vielfältig mit der Pickup-Stelle die Apotheke zum Patienten zu bringen. Diese Möglichkeiten können unter Beachtung jeder Qualität ausgenutzt werden und der Niederländischen Konkurrenz der kalte Rücken gezeigt werden.

Sebastian Vorberg, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Heilkundegesellschaften und Heilkunde-GmbH

Freitag, 26. Februar 2010

Nahezu unbemerkt hat sich eine Institution im Gesundheitsrecht etabliert, welche vielen der sonst sehr strengen Bestimmungen trotzt. Durch verschiedene Lücken in den Gesetzgebungen hat sich die „Heilkundegesellschaft“ häufig in der Form der Heilkunde-GmbH in einem nahezu rechtsfreien Raum inzwischen manifestiert. Die Heilkundegesellschaft ist eine gewerbliche Institution, die durch angestellte Ärzte oder sonstige Leistungserbringer Präventionen, Behandlung oder sonstige medizinische Leistungen an Patienten erbringt. Die erste Lücke für diese Heilkundegesellschaften klafft in den Kammergesetzen für die Heilberufe der Bundesländer auf. Hier ist deutlich definiert, welche Berufe und sonstigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen den entsprechenden Kammern zur Pflichtmitgliedschaft zugeordnet sind. So sind hier z.B. die Ärzte und die Apotheker aufgeführt. Die Pflichtmitgliedschaft in den entsprechenden Kammern führt automatisch zur Bindung an die dortigen Berufsordnungen. In den Berufsordnungen ist wiederum geregelt, wie der entsprechende Stand mit Patienten und dem sonstigen Gut der Gesundheit umzugehen hat. Die Pflichtmitglieder unterliegen zum Teil strengen Reglementarien.
Die Heilkundegesellschaft jedoch ist in den meisten Fällen von den Kammergesetzen der Länder nicht erfasst. Damit ist eine Gesellschaft, z.B. eine Kapitalgesellschaft, die durch angestellte Ärzte Leistungen am Patienten erbringt, nicht Pflichtmitglied der Ärztekammer und damit nicht der ärztlichen Berufsordnung unterworfen. Regelt nun die Berufsordnung spezielle Bestimmungen für z.B. Ärztegesellschaften, so ist die Heilkundegesellschaft nicht betroffen. Der angestellte Arzt in einer Heilkundegesellschaft ist zwar grundsätzlich der Berufsordnung unterworfen und nach § 23 Musterberufsordnung muss er seine Tätigkeit auch im Rahmen der Berufsordnung ausüben, dies bedeutet jedoch nicht, dass der Träger der Heilkundegesellschaft in die Berufsordnung einbezogen wird.
Die rechtliche Freiheit der Heilkundegesellschaft geht sogar noch weiter.
In der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte, ist geregelt, dass hier durch die Leistungen die Leistungserbringung der Ärzte betroffen ist. Nur ist die Heilkundegesellschaft kein Arzt und insofern auch nicht der GOÄ unterlegen. In den Fällen, in denen privatärztlich der Arzt sich an strenge Regelungen der Gebührenordnung halten muss, ist die Heilkundegesellschaft frei in der Gestaltung von Preisen und von dem Preisleistungsverhältnis ihres Angebotes.
Die Heilkundegesellschaft unterliegt auch nicht den wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen der Ärzte. Sie kann freier und offener Werbung betreiben als der Arzt. Die Berufsordnung ist in diesem Fall nicht zu beachten. Jedoch greifen die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durchaus zu.
Die Einschränkungen, die eine Heilkundegesellschaft erleidet, liegen ebenfalls auf der Hand. Die Heilkundegesellschaft kann als solches keine Kassenpatienten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassen direkt abrechnen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Zulassung, z.B. als Medizinisches Versorgungszentrum oder eines konkreten Vertrages mit einer Kasse. Diese zulassungsrechtlichen Voraussetzungen bringen jedoch in der Regel weitere und neue Reglementierungen mit sich. Auch erstatten die privaten Krankenkassen in der Regel keine Leistungen von Heilkundegesellschaften.
In den verschiedenen Bundesländern sind zum Teil unterschiedliche berufsrechtliche oder sonstige Regelungen eingeführt worden, um den Umgang mit den Heilkundegesellschaften zu regeln. So ist in der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg geregelt, dass die Kooperation einer Heilkundegesellschaft mit einem Arzt als Pflichtmitglied der Ärztekammer durch die Ärztekammer zu genehmigen ist.
Im Ergebnis wird die Heilkundegesellschaft nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommen. Hierzu bieten sich z.B. Präventionszentren, Hotels mit ärztlicher Leistungserbringung, Spezialinstitute – wie z.B. reisemedizinische Institute – oder sonstige grundsätzlich auf Privatleistung gerichtete Gesundheitsgesellschaften an. Das Medizinische Versorgungszentrum im Sinne der kassenärztlichen Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist eine besondere Form der Heilkundegesellschaft. Die Zulässigkeit dieser Versorgungszentren wird es jedoch erschweren, weitere Reglementierungen allein für die Heilkundegesellschaft zu finden. Im Ergebnis wird sich das Medizinische Versorgungszentrum immer an den Reglementierungen der Heilkundegesellschaft messen müssen.
Sicherlich ist es ratsam, darüber nachzudenken, die Heilkundegesellschaften und die Medizinischen Versorgungszentren über die entsprechenden Kammergesetze in die Berufsordnungen einzuführen. Es leuchtet nicht ein, warum ein Arzt streng Reglementierungen im Sinne der Gesundheit unterworfen ist und gewerbliche Gesellschaften nicht. Dies stellt andernfalls die Notwendigkeit von Berufsordnungen grundsätzlich in Frage.

Sebastian Vorberg, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Deckelung der freien Leistungen in Berlin ab dem 01.04.2010

Freitag, 26. Februar 2010

In der Vertreterversammlung 18.02.2010 wurde eine neue Honorarverteilung für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin beschlossen.

Hiernach werden – wie bereits in anderen Bundesländern – die freien Leistungen außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) gedeckelt. Für die Vergütung der freien Leistungen sollen „versorgungsbereichsspezifische“ Töpfe mit einem festen Betrag gebildet werden. Ausgenommen hiervon werden Leistungen nach 35.2., Sachkosten- und Laborsachkosten und Leistungen der Qualitätszuschläge. Die Berechnung des Betrages orientiert sich an der gesamten Punktzahlanforderung aus dem Jahr 2008, multipliziert mit 3,5048 Cent (Orientierungspunktwert). Die sich hieraus ergebende Summe wird pauschal um 10% gekürzt, da auch bisher die Krankenkassen die freien Leistungen nur bis zu 90% mit einem festgelegten Punktwert bewerteten. Alles was von Ärzten über die Töpfe hinaus abgerechnet wird, wird abgestaffelt.

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht

Vitalogie ist umsatzsteuerpflichtig!

Freitag, 26. Februar 2010

Die alternativmedizinische Behandlungsmethode der Vitalogisten ist keine heilberufliche Tätigkeit. Das hat das Finanzgericht Baden Würtemberg am 06.10.2009 entschieden (12 K 198/06). Die fehlende berufsrechtliche Einbindung und die mangelnde Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Kankenkassen wurde als Begründung angeführt.

Kathrin Witschel

Fachberaterin Heilberufe & Steuerberaterin

Verkürzter Versorgungsweg? Brillenabgabe durch den Augenarzt

Sonntag, 21. Februar 2010

Die Frage um die Zulässigkeit des sog. Verkürzten Versorgungsweges bei Abgaben von Brillen direkt bei dem Augenarzt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Es bleibt nach dieser Entscheidung zu konstatieren, dass allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht ausreicht, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.

Nach Auffassung des Gerichts fällt die Brillenanpassung und die Abgabe der Brille regelmäßig nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen ärztlicher Therapie. Insoweit sieht der Senat keine Übereinstimmung zu der Entscheidung zu der Anpassung der Hörgeräte durch HNO-Ärzte, denn diese sind in den Prozess der Abgabe und Anpassung ohnehin eingebunden.  Die medizinische Notwendigkeit der Abgabe eines Produktes oder der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung (Abgabe von Brillen) durch den Arzt ist nur dann gestattet, wenn das aus medizinischen Gründen verfolgte Ziel nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.

Nach allem ist eine Anpassung und Abgabe von Brillen in der Arztpraxis durch den Augenarzt unzulässig.

BGH, Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen: I ZR 13/07

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht

Kostenübernahme von Batteriekosten für ein Hörgerät einer privaten Krankenversicherung

Sonntag, 21. Februar 2010

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Betriebskosten (Batteriekosten) für ein Hörgerät nach Maßgabe der MB/KK 94 nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten fallen weder unter „Kosten der ärztlichen Behandlung“ noch unter „Reparaturkosten für Hilfsmittel“. Auch wenn vertragliche Regelungen die Übernahme solcher Kosten bei Herzschrittmachern regeln, kann hieraus kein allgemeines Leistungsversprechen entnommen werden.

BGH, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: IV ZR 217/08

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht

Werberecht für Ärzte / Zahnärzte „MacDent“

Sonntag, 21. Februar 2010

Mit einer ausführlichen Entscheidung stärkt das Bundesverwaltungsgericht das Werberecht für (Zahn-) Ärzte.

In dem Verfahren ging es um die Werbung von Zahnärzten mit dem Logo „MacDent“ und dem damit verbundenen Schriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards“ mit Hinweis auf die allgemeine Internetseite.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es nicht mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung vereinbar sei, einem niedergelassenen Zahnarzt die Verwendung des Logos und des Slogans eines Franchise-Unternehmens zu verwenden. Hiernach ist kein Gemeinwohlbelang erkennbar, der die Beschränkung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG rechtfertigen kann. Insbesondere der Hinweis auf geprüfte Qualitätsstandards ist eine sachangemessene Information des Publikums, der keinen Irrtum erregt.

Die Entscheidung ist ein weiterer Meilenstein bei der Frage des Werberechts von Ärzten und Zahnärzten.

BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 3 C 4.09

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht

Ladung zu Gesellschaftsversammlungen

Sonntag, 21. Februar 2010

Wird ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß zu einer Gesellschafterversammlung geladen, so ist ein in dieser Versammlung gefasster Gesellschafterbeschluss nichtig.

In dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall war ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erst eine Stunde vor Durchführung der Gesellschafterversammlung zu dieser geladen worden. In der Versammlung wurde sodann über die Ausschließung des Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss entschieden. Das Gericht entschied, dass der gefasste Beschluss unwirksam ist, denn eine ordnungsgemäße Ladung sei ein unverzichtbares Recht eines Gesellschafters. Einem jeden Gesellschafter muss das Recht gegeben werden, sich auf die Tagesordnung vorbereiten zu können. Hierfür sei es nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch nicht entscheidend, ob der Gesellschafter selbst ein Stimmrecht ausüben könne oder nicht.

Die nicht ordnungsgemäße Ladungsfrist kann nur dann geheilt werden, wenn der Gesellschafter dennoch an der Versammlung teilnehme und die getroffenen Beschlüsse nicht anfechte.

Die Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, wie wichtig die formellen Regelungen in der Personengesellschaft sind. Ladungsfristen, die sich in aller Regel aus den geschlossenen Verträgen ergeben, sind immer einzuhalten. Insbesondere bei einem Ausschlussverfahren gegen einen Gesellschafter sind besonders hohe Anforderungen an das Verfahren zu stellen. Auch wenn ein Gesellschafter im Einzelfall nicht stimmberechtigt ist, sind die formellen Ladungsfristen zu beachten. Gesetzlich sind für Personengesellschaften keine Ladungsfristen für Gesellschafterversammlungen nicht vorgeschrieben, so dass man sich hier an § 51 GmbHG orientieren sollte. Eine eindeutige Regelung in den bestehenden Verträgen sollten daher alle Gesellschafter im Sinne der Rechtssicherheit bevorzugen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: 19 U 161/08

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht

Rundfunkgebühren für Autoradio

Donnerstag, 18. Februar 2010

Bei Fahrten des Arztes in die Praxis muss dieser für das Autoradio (zusätzlich) GEZ-Gebühren zahlen. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Aktenzeichen 10 K 736/09) entschied hier, dass dieses auch dann gelte, wenn der Arzt bereits für seinen Privathaushalt GEZ-Gebühren zahle.

Fristlose Kündigung bei Beleidigungen?

Donnerstag, 18. Februar 2010

Wiederholte Beleidigung der Kollegen durch einen Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Grundsätzliches Erfordernis ist jedoch auch hier, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits mehrmals beleidigend aufgetreten ist und dieses Verhalten trotz einschlägiger Abmahnung fortsetzt. In diesen Fällen ist es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ein solches Verhalten auch als letztes Mittel mit einer fristlosen Kündigung zu beenden, um die anderen Arbeitnehmer vor diesem Verhalten zu schützen. Nur so kann er die Störungen des Betriebsfriedens bei einschlägigen Fällen unterbinden.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Kollegen wiederholt beleidigt und bedroht, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten trotz einer einschlägigen Abmahnung durch den Arbeitgeber fortsetzt. Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern gehalten, derartige Störungen zur Einhaltung des Betriebsfriedens zu unterbinden.

LAG SH – Az.: 3 Sa 224/09