Nachbesetzungsverfahren bei Medizinischen Versorgungszentren
Immer häufiger kommt es nun vor, dass ein MVZ an einen neuen Träger übertragen werden soll. Aber auch bei der Planung und Gestaltung von Medizinischen Versorgungszentren ist im Rahmen des Businessmodells festzustellen, wie einen Übertragung des Zentrums im Ernstfall von statten gehen kann.
Bei der rechtlichen Erörterung dieser Frage wird schnell klar, dass eine MVZ-Übertragung nicht ohne das ärztliche Zulassungsrecht erfolgen darf. Die Regelungen des Nachbesetzungsverfahrens haben den Sinn, die Einschränkungen der Berufsfreiheit der Ärzte durch die Zulassungsbeschränkungen fair zu regeln. Der Zugang zur ärztlichen Zulassung muss für alle Interessenten gleichberechtigt und anhand von objektiven Maßstäben gewährt werden. Solange hier MVZ und Praxis gleichartig von den Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, müssen auch hier dieselben Regeln gelten. Dieser Vorgang muss durch die zuständigen öffentlichen Stellen – hier der Zulassungsausschuss – begleitet und kontrolliert werden. Auch wenn die konkreten Auswahlkriterien noch unklar sind, ist bei jeder Art der Übertragung von MVZ-Zulassungen daher ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V notwendig.
Da auch bei der herkömmlichen Praxisübergabe die Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens eher die Regel als die Ausnahme ist, so ist es auch bei der MVZ-Übergabe sinnvoll rechtzeitig die Risiken einer behördlichen Einmischung zu umgehen.
Eine nachhaltige Möglichkeit besteht darin, dass eine Trägergesellschaft das MVZ bereits durch eine gesonderte GmbH gründet. Dies ermöglicht eine Übertragung der Gesellschafteranteile der Trägergesellschaft, ohne dass der Zulassungsausschuss hierfür eingebunden werden muss. Diese “Doppelstock” Konstruktion ist allerdings möglichst schon bei Gründung zu berücksichtigen, weil diese Möglichkeit sonst später nicht nachgeholt werden kann. Auch ist zu beachten, dass die Trägergesellschaft Gründereigenschaften besitzen muss und daher Leistungserbringer nach SGB V sein muss. Dies kann z.B. durch die Beantragung eine physiotherapeutischen Zulassung erreicht werden.
Auch wenn die Gestaltung auf den ersten Blick umständlich erscheint, ist sie zu empfehlen, um die Selbstbestimmung bei späterem Verkauf sicher zustellen.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Fachanwalt für Medizinrecht