Archiv für Juli 2010

BGH entscheidet zur Frage der telefonischen Aufklärung von Patienten (AZ VI ZR 204/09)

Donnerstag, 22. Juli 2010

Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über die Behandlung ist regelmäßig Gegenstand von richterlichen Entscheidungen. Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 204/09), dass unter besonderen Umständen auch eine telefonische Aufklärung des Patienten ausreichen kann.

Im Streit stand eine Leistenhernien-Operation bei einer drei Wochen alten Klägerin. Im Rahmen des Eingriffs kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen mit der Folge, dass die Klägerin heute unter schweren zentralmotorischen Störungen leidet.

Die Eltern der Klägerin wurden zunächst von dem Operateur über die Behandlung aufgeklärt. Auch wenn insoweit bei dem persönlichen Aufklärungsgespräch nur die Mutter der Patientin anwesend war – während der Vater im Wartezimmer die Aufklärungsformulare ausfüllte – hat das Gericht dieses als ausreichende Aufklärung beider Elternteile anerkannt. Grundsätzlich bedarf es zwar bei Eingriffen bei Minderjährigen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, der Einwilligung beider Elternteile. Grundsätzlich kann der Arzt aber davon ausgehen, dass der erschienene Elternteil von dem anderen ermächtigt ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn um schwierige und weitreichende Behandlungen geht (z.B. Herzoperation). Vorliegend hatten aber zudem beide Eltern die Aufklärungsformulare unterschrieben.

Der zuständige Anästhesist hatte den Vater der Patientin hingegen in einem 15-minütigen Gespräch über die Narkoserisiken etc. aufgeklärt. Mit der Frage, ob eine solche telefonische Aufklärung hinreichend ist, setzte sich der BGH auseinander. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen kann, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Das Gericht stellt allerdings auch heraus, dass bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein wird.
In dem vorliegenden Fall kam begünstigend hinzu, dass der Anästhesist darauf bestanden hatte, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, um die Möglichkeit zu haben, nochmals Fragen zu stellen. Sämtliche Aufklärungsunterlagen waren unterzeichnet.

Die Klage wurde abgewiesen.

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte

BFH-Urteil zur Besteuerung eines Opel ASTRA trotz LKW-Umbau als PKW

Dienstag, 20. Juli 2010

Die Kraftfahrzeugsteuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Manche Kfz-Halter überlegen daher, ob sich eine Umrüstung ihres PKW hin zu einem LKW aus Kfz-steuerlicher Sicht lohnen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 6/08) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zugelassen werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug verfügte über keine hinteren Sitze, der Fahrgastraum und die Ladefläche waren durch eine Trennwand abgeteilt, im Bereich der Ladefläche fehlten Befestigungspunkte für Sitze, die hinteren Seitenfenster waren verblecht. Das Fahrzeug entsprach äußerlich weitgehend einem PKW und unterschied sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem PKW.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH hat die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs zu erfolgen (Zahl der Sitzplätze, verkehrsrechtlich zulässige Zuladung etc.). Hieran hält der BFH weiterhin fest, er präzisierte seine Ansicht jedoch dahingehend, dass, wenn ein Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) und seiner technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW entspricht, es für eine Anerkennung als LKW insbesondere auf das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie das Nutzgewicht ankomme. Ein Lkw sei maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Die Anerkennung als LKW komme daher erst in Betracht, wenn ein als PKW vorgeprägtes Fahrzeug den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßige Zuladungsmöglichkeit eines PKW deutlich überschreite. Dieses sei bei Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufwiesen der Fall. Das zulässige Gesamtgewicht des Opel ASTRA-F-LFW lag indes bei lediglich 1.595 kg und die Nutzlast bei 458 kg. Der BFH versagte dem Halter daraufhin die Anerkennung des Opel ASTRA als LKW.

Umsatzsteuer bei Vermietung eines PKW`s – Änderung beim Leistungsort seit 2010

Dienstag, 20. Juli 2010

Für Autovermietungen und Leasinggesellschaften war die Ortsbestimmung in den vergangenen Jahren recht einfach, da sich dieser immer am Sitzort des leistenden Unternehmers befand. Ab 2010 ist bei der PKW- Vermietung zu unterscheiden, ob eine lang- oder kurzfristige Vermietung vorliegt und an wen vermietet wird. Abgrenzungskriterium ist bei Pkw`s die 30- Tage Marke.

Erstreckt sich nämlich die Vermietung auf einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ist sie kurzfristig; bei einer längeren Vermietung langfristig. Ob die 30 Tage unter- bzw. über-schritten sind, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, nicht von der vertraglich vereinbarten. Für die Ortsbestimmung ist dies insoweit von Bedeutung, als sich in Abhänhigkeit vom Kundenkreis nunmehr verschiedene Leistungsorte ergeben.

Liegt eine kurzfristige Vermietung vor, befindet sich der Leistungsort unabhängig davon, ob der Kun-den eine Unternehmer oder eine Privatperson ist, dort, wo der PKW dem Kunden übergeben wird.

Wird der PKW hingegen langfristig vermietet und ist der Kunde eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort grundsätzlich am Sitzort des Vermietungsunternehmens. Wird der PKW langfristig an einen Unternehmer vermietet, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend für den Leistungsort. Befindet sich dieser im Ausland, kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Tragen, d.h. der anmie-tende Unternehmer muss die Umsatzsteuer für diese Vermietung berechnen und an das ausländische Finanzamt abführen. Der Vermieter hat diese Vermietung in der Zusammenfassenden Meldung mit aufzunehmen.

Wer als Unternehmer einen PKW anmietet oder an Unternehmer langfristig vermietet, hat bei der Ab-rechnung insbesondere zu prüfen, ob der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden darf oder eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auszustellen ist.

Arzthaftung: Vorsorge ist Sache der Patienten

Dienstag, 20. Juli 2010

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.06.2010 zum Aktenzeichen 5 U 186/10 wurden die Sorgfaltsmaßstäbe der Ärzte ins rechte Licht gerückt.

Geklagt hatte eine Patientin gegen ihre Gynäkologin. Der Vorwurf der Patientin ging dahin, dass die Ärztin nach einem ersten Verdacht auf ein Mammakarzinom in der linken Brust nicht hinreichend auf weitere Vorsorgmaßnahmen gedrängt habe.

Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest, dass es ausreiche, wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweise. Es sei dann jedoch Sache des Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt er die entsprechenden Untersuchungen vernehmen lasse.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Ecovis Vorberg

Honorarrückforderungen bei Zahnärzten

Montag, 19. Juli 2010

Immer häufiger treffen wir in der täglichen Praxis auf Honorarrückforderungen von Patienten gegen Zahnärzte. Vorgeworfen wird ein Behandlungsfehler und das gezahlte Honorar wird von dem Patienten zurückverlangt.

Zu dieser Frage hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen 22 U 153/08) entschieden. Es hat deutlich herausgestellt, dass auch bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht der Rechtsgrund für die Zahlung des zahnärztlichen Honorars entfalle. Insoweit sei der Vertrag zwischen Arzt und Patient als Dienstvertrag einzuordnen. Der Arzt verspreche hier lediglich eine sachgerechte Behandlung, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Heilerfolg.

Das OLG Frankfurt setzt damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort.

Die lesenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich zudem mit der Frage des nacherfüllungsanspruches auseinander. In dem vorliegenden streitgegenständlichen Fall hatte die Patientin auch keinen Anspruch gegen den Zahnarzt auf Zahlung der Behandlungskosten, die bei dem Nachbehandler entstanden waren. Die Patientin hätte hierzu eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, die wiederum erfolglos hätte ablaufen müssen. Erst danach könnte ggf. ein Anspruch auf Zahlung der Nachbehandlungskosten gegeben sein.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

Ecovis Vorberg Rechtsanwälte