Hier das neue Video zur elektronischen Zigarette:
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Elektronische Zigarette Rechtslage Medizinprodukt
Montag, 06. Februar 2012Elektronische Zigarette Rechtslage: Inhalator als Medizinprodukt
Montag, 06. Februar 2012Teilweise verhindert der Zoll die Einfuhr von den Produkten rund um die elektronische Zigarette. Dabei werden nicht nur die Nikotindepots, sondern teilweise sogar die Dampfgeräte selber beschlagnahmt. Der Zoll verweist dabei teilweise darauf, dass es sich hierbei um Medizinprodukte handelt. Bei der elektronischen Zigarette wird der Inhalator jedoch nicht gesondert durch die Verkehrsanschauung wahrgenommen. § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) definiert:
“§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
b)der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
d)der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.”
Der Begriff des Medizinproduktes passt auf die Elektronische Zigarette grundsätzlich nicht. Nur bei einer Zweckentfremdung als eigenständiger Inhalator für Arzneimittel, käme die Definition für diesen in Frage. Hier ist jedoch eher der Vergleich mit einer modernen Pfeife angebracht.
Sollte über den Inhalator ein Arzneimittel verabreicht werden, würde das folgende gelten:
Nach dem geltenden Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz-AMG) Fallen Medizinprodukte nicht unter den Begriff der Arzneimittel (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG):
“Arzneimittel sind nicht … Medizinprodukte und Zubehör
für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinprodukte-
gesetzes, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG“
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG klassiert als Arzneimittel solche Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Abs. 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Abs. 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden.
Unter diese Definition fallen üblicherweise Pflaster, welche Arzneimittel enthalten oder mit ihnen beschichtet sind und Verbandsstoffe, die mit Arzneimitteln präpariert sind.
Soweit Gegenstände Arzneimittel im Sinne des AMG enthalten und der Arzneimittelzusatz lediglich die Funktion des Produktes unterstützt, vom Hersteller zur Anwendung am oder für Menschen bestimmt sind und ihre Zweckbestimmung nicht überwiegend auf pharmakologischem oder immunologischem Wege oder durch Metabolismus erfüllen, sind sie Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (Bsp.: beschichtete Katheder, mit Antibiotika kombinierte Knochenzemente, etc.)
Hier findet sich die Einschränkung nur bei Medizinprodukten, die mit einem Arzneimittel als feste Einheit in den Verkehr gebracht werden, ausschließlich zur Verwendung in dieser Kombination bestimmt sind und der Medizinprodukteteil (Bsp.: Spritzenkörper) nach der Verwendung nicht mehr eingesetzt (wieder gefüllt) werden soll (Bsp.: Spritzenkörper). Diese Kombination würde im Ganzen unter das Arzneimittelrecht fallen und nach diesem zugelassen werden.
Da die elektronischen Zigarette jedoch auch in ihrem “Hartteilen“ mehrfach genutzt wird, gilt die Ausnahme von der Teilung Arzneimittel/Medizinprodukt hier nicht.
Sofern einer der oben zitierten Zwecke mit dem Inhalator verbunden wird, ist somit von einem eigenständigen Medizinprodukt auszugehen. Das Produkt besteht dann auch aus einem Teil, welches unter das Medizinproduktegesetz fällt und den Anforderungen entsprechen muss. Gem. § 6 des MPG benötigen Medizinprodukte, die in Deutschland in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen, eine CE-Kennzeichnung. Diese erhält man bei Erfüllung verschiedenster Voraussetzungen. Da nach unserem Kenntnisstand u. a. die CE-Kennzeichnung bereits vorhanden ist, gehen wir hier nicht vertieft auf die Thematik ein. Unseres Erachtens ist mit den nötigen Zertifikaten ein Vertrieb des “Hartteils“ unproblematisch möglich.
Bei der Nutzung des Produktes als elektronische Zigarette steht jedoch keiner der in § 3 MPG genannten Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung, sondern alleine der Genuss der Zigarette, vergleichbar mit der Tabakzigarette, bei weniger Schadstoff für Raucher oder die Umgebung.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Fachanwalt für Medizinrecht
Elektronische Zigarette ist kein Arzneimittel
Freitag, 03. Februar 2012Die rechtliche Einordnung der elektronischen Zigarette finden Sie auch auf unserem Video-Blog:
Elektronische Zigarette Rechtslage
Dienstag, 31. Januar 2012Rechtliche Einordnung der elektronischen Zigarette
(Stand 30.1.2012)
I. Einführung
Die Elektronische Zigarette besteht aus verschiedenen technischen Teilen sowie einem Depot, in dem sich das Nikotin befindet, welches mit Hilfe einer Elektronik zerstäubt, leicht angewärmt und inhaliert wird. Das Depot wird auch ohne Nikotin und mit anderen Aromastoffen wie z.B. Minze, Zitrone oder Kirsche etc. angeboten.
Eine abschließende rechtliche Einordnung der elektronischen Zigarette ist bis heute noch nicht erfolgt und kann aufgrund der gültigen Gesetzeslage auch nicht getroffen werden. Diese Rechtsunsicherheit kann aber nicht dazu führen, dass die Behörden oder sonstige Beteiligte der Elektronischen Zigarette ohne eine valide Rechtsgrundlage Steine in den Weg legen und die am Vertrieb oder sogar an der Nutzung Beteiligten mir empfindlichen rechtlichen Folgen bedrohen.
II. Rechtliche Einordnung der Elektronische Zigarette
Das Produkt der elektronischen Zigarette besteht häufig aus Patronen, welche mit einem Nikotin- oder Aromadepot und einem integriertem Zerstäuber gefüllt sind und einem technisch hoch entwickeltem Inhalationsgerät.
Zur Nutzung der elektronischen Zigarette wird die Patrone mit dem integrierten Zerstäuber in den Inhalator geschraubt. Durch das Ansaugen des Benutzers wird ein Luftstrom erzeugt, welcher sodann das Nikotin oder das Aroma zerstäubt.
Der Nikotingehalt der Patronen kann variiert werden (8 mg bis 0 mg). Auch andere Inhalte wie z.B. Minze, Zitrone oder Kirsche können völlig ohne Nikotin in den Depots der Patronen enthalten sein.
Die Einordnung des Produktes unter die in Deutschland geltende Gesetzgebung ist wegen der Einzigartigkeit nicht selbstverständlich und soll im Folgenden näher beschrieben werden.
Vorweg soll klargestellt werden, dass in der Bundesrepublik Deutschlang zunächst eine grundrechtliche Freiheit besteht Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Eine staatliche Einschränkung muss sich an den Grundrechten und an der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Die Gefährdung der Gesundheit ist dabei sehr ernst zu nehmen. Aber auch hier bedarf ein staatliches oder behördliches Handeln einer eindeutigen Rechtsgrundlage. Sofern es diese nicht gibt, muss der Gesetzgeber eine solche schaffen. Da es eine klare Rechtsgrundlage zum Verbot oder zur Zulassung von elektronischen Zigaretten nicht gibt, muss die Anwendung der bisher geltenden Rechtsnormen überprüft werden.
1. Lebensmittel und Tabakerzeugnisse
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nimmt im Hinblick auf Lebensmittel in § 2 Absatz 2 LFGB die unmittelbar geltende Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug. Der Begriff des Lebensmittels nach Artikel 2 der Verordnung ist weit gefasst. Er umfasst
„alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie im verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden“.
Im Gegensatz zum außer Kraft getretenen Lebensmittelbegriff gemäß § 1 Abs.1 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfsmittelgesetz) ist die Definition vom Wortlaut her nicht auf den Verzehr der Lebensmittel beschränkt. Nicht zu “Lebensmitteln” gehören gemäß Art. 2 Satz 3 Buchstabe d) Arzneimittel.
Die Anwendung dieser Definitionen auf die Elektronische Zigarette bietet sich grundsätzlich insbesondere für die Depots ohne Nikotin mit Bestandteilen und Aromastoffen aus der Lebensmittelindustrie an. Auch die Applikation über ein Inhalator ist nach der neuen Definition möglich, da es auf den „Verzehr“ nicht mehr ankommt.
Grundsätzlich ist die Anwendung der Definition und damit der weiteren Regelungen für Lebensmittel für die Depots mit Lebensmittelbestandteilen möglich, solange nicht eine speziellere übergeordnete Regelung gilt. Dies bedeutet auch, dass die Inhaltsstoffe der elektronischen Zigarette über den Lebensmittelbegriff und die hierfür geltenden Bestimmungen ihre Verkehrsfähigkeit erlangen können.
Eine einschränkende spezieller übergeordnete Regelung könnte für die Nikotindepots die Regelungen für Tabakerzeugnisse sein. § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes definiert die Tabakerzeugnisse wie folgt:
§ 3 Tabakerzeugnisse
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
- Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind;
- Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter aller Art;
- Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.
(3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden.
Nikotin wird meist aus den getrockneten Blättern der Tabakpflanze (Nicotiniana) hergestellt. Sofern das Nikotindepot aus Rohtabak gewonnen wird, steht der Anwendung dieser Definition nach dem Wortlauf nichts entgegen. Auch der orale Gebrauch in Form des „Rauchen“ wird unstreitig eingehalten. Diese Definition ist damit voll einschlägig. Für das Produkt mit Nikotindepots gelten somit die besonderen Bestimmungen für Tabakerzeugnisse. Die Nikontindepots können somit auch über diese Regelungen die Verkehrsfähigkeit beanspruchen. Lediglich speziellere und übergeordnete Regelungen können diese grundsätzliche Anwendung weiter in Frage stellen.
2. Arzneimittel
Besondere und wegen dem Gefährdungspotential auch grundsätzlich übergeordnete Regelungen sind im Arzneimittelgesetz (AMG) für Arzneimittel bestimmt. Anwendung findet das AMG sobald der Arzneimittelbegriff einschlägig ist.
Ob ein Stoff den Arzneimittelbegriff erfüllt richtet sich bisher nach folgenden Grundsätzen:
Das AMG definiert:
§ 2 Arzneimittelbegriff
(1) Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
(2) Als Arzneimittel gelten
1. Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden,
2. tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,
3. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer 1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den in Absatz 1 Nr. 2 oder 5 bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht zu werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
4. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien, soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt und nicht Gegenstände der Nummer 1, 1a oder 2 sind,
5. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu dienen.
(3) Arzneimittel sind nicht
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,
4. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind,
5. (weggefallen)
6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2,
8. Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.
(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.
Unter Anwendung dieser Definition auf die Elektronische Zigarette wird deutlich, dass grundsätzlich auch hier der Wortlaut so verstanden werden kann, dass für das nikotinhaltige Produkt die Anwendung des AMG stattfindet. Es ist somit eine detaillierte Abgrenzung der Einordnung vorzunehmen.
Nach der Definition im AMG würde im Regelfall jeder Stoff den Arzneimittelbegriff erfüllen, welches dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Man unterscheidet hier zwischen Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Funktion (sog. Funktionsarzneimittel) oder aufgrund ihrer Aufmachung (sog. Präsentationsarzneimittel) als Arzneimittel einzustufen sind.
Entscheidend für die Abgrenzung und Einordnung eines Produktes als (Funktions- oder Präsentations-) Arzneimittel oder Lebensmittel ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.
Die maßgebende Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein.
Durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt.
Die Darreichungsform als Kapsel oder als Inhalat sowie die Anwendungsempfehlung indizieren dabei nicht eine überwiegend arzneiliche Zweckbestimmung. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des BGH, dass die Darreichungsform in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform kein ausreichender Hinweis auf ein Arzneimittel darstellt, da es üblich geworden ist, dass z.B. Nahrungsergänzungsmittel, die der Ergänzung der Nahrung durch die gezielte Zufuhr von bestimmten Stoffen wie z.B. Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Fettsäuren, bestimmten Eiweißstoffen oder Kohlehydraten dienen, in dieser Form angeboten werden. Auch kann ein Anwendungshinweis auf der Verpackung, der in dieser Art auch bei einem Arzneimittel gegeben sein könnte, nicht für eine Einordnung als Arzneimittel ausschlaggebend sein. Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis des Verkehrs nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvoller Weise eingenommen werden sollten. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird dabei nach Ansicht des BGH im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat.
Der Begriff der pharmakologischen Wirkung fand sich bisher nicht im deutschen Recht wieder, sondern wurde lediglich durch den BGH in seiner L-Carnitin-Entscheidung zum Rechtsbegriff. Eine pharmakologische Wirkung liegt nach der herrschenden Rechtsprechung vor, wenn die Wirkung eines Produkts über dasjenige hinausgeht, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird.
Erfüllt ein Produkt sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels wie auch die eines Arzneimittels, ist das Produkt nach bisheriger nationaler Rechtsprechung als Lebensmittel anzusehen. Dabei soll sich an dieser bisherigen Abgrenzungssystematik auch durch die EG-Basisverordnung (Verordnung EG 178/2002) und die neue Richtlinie 2004/27/EG für Humanarzneimittel nichts geändert haben.
Angewendet auf die Elektronische Zigarette bedeuten diese Abgrenzungsregeln, dass für diesen Einzelfall nicht eine ängstliche formale Anschauung, sondern nur die Verkehrsanschauung von Bedeutung sein kann. Auch wenn es verständlich ist, wenn Behörden sich lieber vorsichtig über die medizinisch/toxikologischen Wirkung des Produktes an eine Abgrenzung nähern, ist dies vorliegend rechtlich nicht zulässig oder haltbar. Alleine der Blick der maßgebenden Verkehrsanschauung auf die Elektronische Zigarette entscheidet vorliegend über die Einordnung als Arzneimittel oder als Lebensmittel.
Verknüpft man nun die Verkehrsanschauung an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an und macht man diese davon abhängig welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben, so ist alleine der direkte Vergleich mit der Tabakzigarette zulässig. Die Verkehrsanschauung kann unter diesen Umständen keinen Vergleich zu einem Arzneimittel ziehen. Bereits die Konzeption und die Zweckbestimmung der Elektronische Zigarette lassen alleine den Vergleich mit der Tabakzigarette zu. Eine grundsätzliche Einordnung des Produktes als Arzneimittel ist damit ausgeschlossen. Selbst wenn hier „auch“ die Voraussetzungen für ein Arzneimittel gegeben sein sollten, gilt die klare Regelung, dass in diesem Fall das Arzneimittelrecht untergeordnet ist. Die Verkehrsanschauung wird hier von einem rechtlich undefinierten „Genussmittel“ ausgehen, welches einem Tabakprodukt am nächsten kommt, nicht aber einem Arzneimittel. Ohne Nikotin und nur mit Aromastoffen wird der Verkehr hier wohl eher einen Vergleich zum Lebensmittel ziehen, als zu einem Arzneimittel.
Nach der Verkehrsanschauung handelt es sich bei der Elektronische Zigarette daher eindeutig um ein Tabakerzeugnis bzw. um ein Lebensmittel und das Arzneimittelrecht findet keine Anwendung. Die kann auch nicht durch eine behördliche Vorsicht oder durch eine Zeifelsregelung umgangen werden.
Die Elektronische Zigarette unterscheidet sich in der Abgrenzung auch weiter von den Nahrungsergänzungsmitteln. Die Elektronische Zigarette verspricht keine pharmakologische Wirkung und ist auch nicht darauf ausgerichtet die Wirkung in den Vordergrund zu stellen. Auch hier wird der direkte Bezug zur Tabakzigarette deutlich. Die Wirkung wird unmittelbar an die Tabakerzeugnisse angelehnt und beansprucht für sich keine arzneimittelähnliche Wirkung.
Im Ergebnis ist in der Folge jegliches Arzneimittelrecht außer Betracht zu lassen und nur die Bestimmungen für Tabakerzeugnisse oder Lebensmittel können Anwendung finden. Das Arzneimittelgesetz fällt bereits aufgrund der Definition des Arzneimittelbegriffes weg und auch die Behörden oder staatlichen Einrichtungen können sich nicht auf das AMG als Gesetzesvorbehalt für Verbote oder ähnliche Einschränkungen berufen.
Eine Anwendung des Arzneimittelrechtes kommt nur dann in Frage, wenn die elektronische Zigarette durch die Aufmachung zu einem Präsentationsarzneimittel gemacht wird. Wird dem Verbraucher gegenüber die pharmakologische Wirkung und die medizinische Anwendung angepriesen, dann würde das Arzneimittelrecht Anwendung finden. Aber bereits der grundsätzliche Zweck der Elektronische Zigarette widerspricht dieser Aufmachung. Jedem Verwender dürfte der unmittelbare Bezug zur Tabakzigarette klar sein. Eine hiervon unterschiedliche und eigene pharmakologische Wirkung wird er nicht erwarten. Auch bei der Anwendung der Elektronischen Zigarette, wird er auf Erfahrungswerte bei der Tabakzigarette zurückgreifen. Solange die Tabakzigarette nicht als Arzneimittel eingestuft wird, darf es die Elektronische Zigarette auch nicht. Dies würde sich nur dann ändern, wenn explizit gesonderte Wirkungen oder Anwendungen der Elektronische Zigarette beschrieben werden, die zu einer anderen Wahrnehmung der Verkehrsanschauung kommen muss. Dies steht vorliegend jedoch nicht in Frage. Selbst wenn beschrieben wird, dass die Elektronische Zigarette im Vergleich zur Tabakzigarette weniger Schadstoffe enthält, weist dies nicht auf ein Arzneimittel hin.
Eine andere Wahrnehmung der Verkehrsanschauung liegt z.B. bei Nikotinpflastern nahe. Hier ist der Vergleich zu einer Tabakzigarette nicht plausibel. Vielmehr ist bei einem Nikotinpflaster der Therapieansatz bereits der Darreichungsform angehaftet.
Die Verkehrsanschauung unterscheidet in der Betrachtungsweise auch nicht zwischen Patrone und Inhalator. Schon diese Begriffe wären einer unbefangenen Verkehrsanschauung fremd. Die elektronische Zigarette wird als Einheit verstanden. Die Austauschbarkeit der Patronen wird in der Verkehrsanschauung lediglich als technische Besonderheit aufgefasst. Vergleichbar ist dies mit dem austauschbaren Filter bei einer „Filterspitze“ für Tabakzigaretten oder mit der eigenen Befüllung von Tabakzigaretten als „Sticks & Rolls“. Auch diese Produkte werden ebenso wie die Pfeife in der Verkehrsanschauung nicht alleine wegen Ihrer Zusammensetzung als Arzneimittel verstanden. Damit wird die Parallele zur Elektronische Zigarette auch noch deutlicher.
III. Ergebnis
Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Elektronische Zigarette nicht als Arzneimittel einzustufen ist. Vielmehr ist die Gesamtheit des Produktes als Tabakerzeugnis oder ohne Nikotin als Lebensmittel anzusehen. Die hierfür geltenden Vorschriften können für Kontrollzwecke zur Anwendung kommen. Nur diese Vorschriften könnten als Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe herangezogen werden.
Damit sind die Rechtsgrundlagen für die Ministerien und die Behörden für ein Vorgehen gegen die elektronische Zigarette gering. Auch wenn es plausibel ist, dass der Staat einen solchen Graubereich gerade im Rahmen einer unkonventionellen Einnahme von Genussmitteln nicht ohne Kontrolle hinnehmen will, müssen die geltenden Gesetzesgrundlagen eingehalten werden. Es steht zu vermuten, dass die derzeit von einigen Bundesländern angestrebten Versuche eines Verbotes und die Verfolgung der Vertriebsaktivitäten rechtlich fragwürdig sind und sofern sie sich auf den Vertrieb eines Arzneimittels stützen auch richterlich wiederlegt werden können.
Letztendlich bedarf es für eine abschließende Klärung einer konkreten neuen Gesetzgebung. Hierüber muss der Gesetzgeber entscheiden. Die Exekutive kann sich nicht über diese Lücke hinwegsetzten.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Übergabe einer Arztstelle von MVZ an MVZ nach dem Versorgungsstrukturgesetz*
Montag, 30. Januar 2012In unserem Videoblog (MedizinanwaltTV) geht es heute um die Beantwortung der Frage, wie ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), nach den neuen Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes, eine Arztstelle an ein anderes MVZ übergeben kann.
*Hier geht es zum Video.
Bedarfsplanung und Zulassung von Ärzten*
Montag, 30. Januar 2012Um einer ärztlichen Überversorgung oder Unterversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber, mit dem 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz, ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt.
Liegt in einem Planungsbereich eine Überversorgung vor, wird der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt. Dort kann nur dann ein weiterer Vertragsarzt eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein bereits existierender Vertragsarztsitz frei wird und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird.
*Sehen Sie sich zu diesem Thema unseren informativen Videobeitrag in unserem Videoblog an.
Gründung von Medizinischen Versorgungszentren nach dem Versorgungsstrukturgesetz*
Dienstag, 24. Januar 2012*Sehen Sie das Video zu diesem Beitrag auf unserem Video-Blog.
Zum 01.01.2012 ist das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in Kraft getreten. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz will die Koalition Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stärker reglementieren.
Aufgrund dessen, dass in den vergangenen Jahren die Anzahl der MVZ stark gestiegen ist, versucht die Regierung, den Einfluss der Ärzte in diesem stark wachsenden Sektor der ambulanten Versorgung zu stärken und so ein möglichst unabhängiges Arbeiten zu ermöglichen.
Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, soll gewährleistet werden, dass die ärztliche Leitung eines MVZ rechtlich und faktisch in ärztliche Hand gelegt wird. Im neu gefassten Paragraphen 95 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) heißt es: “Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.”
Desweiteren wird durch das Versorgungsstrukturgesetz eingeschränkt wer ein MVZ gründen darf.
Sie können nur noch von zugelassenen Vertragsärzten, von Kliniken und von gemeinnützigen Trägern gegründet werden. Bislang konnten auch andere Leistungserbringer wie z. B. Pflegedienste ein MVZ gründen, wodurch auch fachfremden Investoren die Beteiligung an der Versorgung im ambulanten Sektor eröffnet wurde.
Daneben soll gemäß § 95 SGB V eine Gründung von MVZ in Zukunft nur noch in der Rechtform einer Personengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft möglich sein. Ausschließen will der Gesetzgeber mit dieser Begrenzung insbesondere die Gründung von MVZ in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, da gerade hier die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen durch reine Kapitalinteressen gefährdet sei. Zudem will der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Rolle des Arztes in MVZ stärken und einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidungen durch wirtschaftliche Interessen vorbeugen.
Darüber hinaus erhalten Vertragsärzte ein Vorkaufsrecht, wenn der Zulassungsausschuss einem MVZ den Zuschlag gegeben hat, das nicht mehrheitlich in ärztlicher Hand liegt. Die Entscheidung für ein MVZ steht daher künftig unter dem Vorbehalt, dass keiner der anderen Bewerber von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Damit soll verhindert werden, dass in einem Nachbesetzungsverfahren Vertragsärzte durch MVZ verdrängt werden.
Braucht Deutschland das Patientenrechtegesetz?
Donnerstag, 19. Januar 2012Nachdem am 16.01.2012 das Bundesministerium Justiz und das Bundesministerium Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorgelegt hat, sind die Diskussionen um dieses Gesetz wieder aufgeflammt.
Es stellt sich aber nach diesseitiger Ansicht in der Tat die Frage, ob Deutschland ein solches Gesetz braucht.
Nach dem Entwurf des Gesetzes soll im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch um Grundsätze zum medizinischen Behandlungsvertrag ergänzt werden. Ziel soll die Stärkung der Rechte von Patienten und Patientinnen sein.
Die Änderungen im Rahmen der §§ 630 ff. BGB n.F. sollen die durch die Rechtsprechung gefestigten Grundsätze festschreiben. Neben den Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag werden umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten für den Arzt niedergeschrieben. Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen wird gesetzlich verankert. Im Falle des Vorwurfes eines Behandlungsfehlers wird festgeschrieben, dass bei der Feststellung eines „groben Behandlungsfehlers“ sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt.
All diese Grundsätze, die nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch auf der Grundlage des Patientenrechtgesetzes verankert werden sollen, gelten aber auch heute schon. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden über das allgemeine Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gebracht. Es bleibt damit bei dem status quo – dieser ist einzig nunmehr in einem Gesetzesentwurf nachlesbar.
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
Zulässigkeit von Re-Importen von Arzneien durch Apotheken / § 73 AMG
Donnerstag, 19. Januar 2012Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 zum Aktenzeichen – I ZR 211/10 – entschieden, dass die Vorschrift des § 73 Absatz 1 Satz 1a AMG (Verbringungsverbot) dann keine Anwendung findet, wenn die Arzneien von einer Apotheke eines Drittlandes im Sinne der Vorschrift direkt an eine deutsche Apotheke versandt werden. Endverbraucher im Sinne der Vorschrift § 73 AMG ist der Kunde / Patient. Auch wenn faktisch zwischen dem Kunden / Patienten und der ausländischen Apotheke ein Kaufvertrag zustande kommt, greift § 73 AMG nicht, wenn die Lieferung an eine deutsche Apotheke als „Vermittler“ erfolgt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Apotheke folgendes Rabatt- und Vertriebsmodell entwickelt: Die Apotheke arbeitete mit eine Apotheke in Budapest zusammen. Die Apotheke bot ihren Kunden / Patienten Rabatte in Höhe von 22% bei nicht-verschreibungspflichtigen und 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten an, wenn diese bei der Budapester Apotheke bestellten. Sodann lieferte ein Großhändler aus Deutschland die Arzneien nach Budapest und von dort wurden die Arzneien wieder nach Deutschland eingeführt und an die Apotheke geliefert, die diese dann den Kunden / Patienten mit den entsprechenden Rabatten übergab.
Hinsichtlich des Vertriebsmodells hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Stellung bezogen.
Was die Rabattierung anbelangt, war die Rabattierung der preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel unzulässig. Dieses Vorgehen verstößt gegen die in Deutschland geltenden arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften.
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
Nachbesetzung von Arztstellen („Anstellungszulassungen“) nach dem Versorgungsstrukturgesetz*
Sonntag, 15. Januar 2012*Sehen Sie zu diesem Artikel auch unseren Videobeitrag in unserem Video-Blog.
Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, welches am 1.1.2007 in Kraft trat, wurde eingeführt, dass ein Vertragsarzt mehrere Zulassungen halten kann. In den
§§ 103 Absatz 4a und 103 Absatz 4b SGB V wurde festgelegt, dass Vertragsärzte auf ihre vertragsärztlichen Zulassungen zugunsten der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) verzichten können. Die vertragsärztliche Zulassung geht in diesen Fällen auf den anstellenden Vertragsarzt oder an das MVZ über. Hierbei ist auch die Anstellung von fachfremden Ärzten möglich.
Von der Möglichkeit der Übernahme der vertragsärztlichen Zulassungen wurde vielfach Gebrauch gemacht, so dass viele Vertragsärzte zwischenzeitlich neben ihrer „originären“ vertragsärztlichen Zulassung über weitere „Arztstellen“ (oder auch „Anstellungszulassungen“) verfügen.
Nicht geklärt war bislang die Frage, ob diese Arztstelle wieder in eine vertragsärztliche Zulassung (rück-)umgewandelt werden kann und sich der anstellende Vertragsarzt damit von dieser Arztstelle trennen kann. Im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die diese Möglichkeit der „Rückübertragung“ nicht geregelt. Die Zulassungsausschüsse haben folglich die entsprechenden Anträge in der Vergangenheit abgelehnt. Diese Auffassung wurde vielfach von Medizinrechtlern in Frage gestellt und es war notwendig, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Es ist nunmehr in § 95 Absatz 9b SGB V geregelt, dass auf Antrag des anstellenden Arztes eine genehmigte Zulassung in eine Zulassung umzuwandeln ist, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.
Grundsätzlich wird nach dem Willen des Gesetzgebers der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Allerdings kann der anstellende Vertragsarzt auch den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Absatz 4 SGB V stellen. In diesem Fall wird der Vertragsarztsitz ausgeschrieben und es gelten die Kriterien des
§ 103 Absatz 4 SGB V bei der Vergabe der vertragsärztlichen Zulassung. In dem letzteren Fall müsste sich der vorher angestellte Arzt ebenfalls im Nachbesetzungsverfahren um den Vertragsarztsitz bewerben. Nach den Regelungen des § 103 Absatz 4 Nr. 6 SGB V wird das Kriterium der vorherigen Beschäftigung als Angestellter des Vertragsarztes besonders berücksichtigt mit der Folge, dass die Arztstelle auf den vormals angestellten Arzt übertragen wird.
Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es nunmehr für den Vertragsarzt möglich, sich von einzelnen Arztstellen (Anstellungszulassungen) gesondert zu trennen. Damit ist nicht mehr erforderlich, dass der Vertragsarzt seine Praxis insgesamt überträgt. Er kann damit künftig auch Teilbereiche von Praxen / Nebenbetriebsstätten mit den entsprechenden Arztstellen übertragen. Ist der angestellte Arzt nicht bereit, diese wirtschaftliche / unternehmerische Verantwortung zu übertragen, kann die Arztstelle auch ausgeschrieben werden.
Ungeklärt ist allerdings, ob das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes im Wege des
§ 613a BGB dann mit übergeht. Bewirbt sich um die Zulassung beispielsweise ein junger Arzt aus der Klinik, um eine Praxis aufzubauen, wird er in der Regel das Anstellungsverhältnis des vormals angestellten Arztes nicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Prüfung und Regelung unverzichtbar.
Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt zu beobachten. Jedenfalls eröffnet die gesetzliche Regelung nunmehr große Chancen, einzelne Praxen und MVZ – für die Regelung ebenfalls gilt – neu zu strukturieren. Nutzen Sie diese Chance, um Ihr Praxiskonzept zu überdenken.
Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht