Traditionell sind in älteren Praxis- und Gesellschaftsverträgen Schiedsklauseln und sogar ganze Schiedsvereinbarungen aufgenommen worden. Bei den Verhandlungen über die Einzelheiten der Zusammenarbeit ist über die konkrete Ausgestaltung der Regelungen, bei aufkommenden Streitigkeiten der Partner untereinander, dann häufig nur wenig gesprochen worden. Wenn man sich gerade mit vollem Elan zusammenfindet, kann sich kaum einer vorstellen, dass es auf diese Fragen ankommen wird. Man ist ja gerade froh, dass man überhaupt die Sache auf die Beine bekommt. Wenn der Streit dann erst mal da ist, sei ohnehin alles verloren.
Bei nüchterner Betrachtung ist jedem schnell klar, dass diese Einstellung reine Verdrängung ist. Gerade bei einer späteren Streitigkeit kann es auf die Regelung der Austragung der Auseinandersetzung entscheidend ankommen. Eine gute Regelung kann dann dafür sorgen, dass doch nicht alles verloren ist, sondern auch in Krisenzeiten weiter Hoffnung für die Partner besteht. Ist jedoch nichts geregelt oder vielleicht sogar etwas Falsches geregelt, so ist genau im Falle einer Streitigkeit ein tragfähiges Rechtsgerüst für ein diszipliniertes Vorgehen nicht vorhanden. Vertragliche Prävention ist daher auch für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung der Partner eine unumgängliche Notwendigkeit.
Dennoch werden die entsprechenden Klauseln oder Anhänge der Partnerverträge nur stiefmütterlich behandelt und sogar kaum gelesen. Dann bringt eine solche Regelung jedoch auch nichts, wenn Sie gar nicht auf die Interessen der Beteiligten abgestimmt ist. In der Regel wurde bisher von vielen Rechtsanwälten hier eine standardisierte Schiedsklausel teilweise mit einer anliegenden Schiedsvereinbarung integriert. Diese Standards sind formaljuristisch recht gut ausgearbeitet, ihre Praxistauglichkeit ist jedoch in vielen Fällen fraglich. So werden häufig unter anderem die folgenden Regelungen in der Schiedsvereinbarung auftauchen:
- Bestellung von drei Schiedsrichtern.
- Vergütung nach RVG.
- Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
Diese Regelungen haben häufig die folgenden Auswirkungen:
- Das Schiedsverfahren wird sehr teuer; häufig teurer als ein
ordentliches Gerichtsverfahren.
- Rechtsschutzversicherungen erstatten in der Regel jedoch nur die
Kosten eines ordentlichen Verfahrens, so dass die Partner die
Mehrkosten selber tragen müssen.
- Da es sich häufig um vielbeschäftigte Rechtsanwälte im Schiedsgericht
handelt und teilweise auch noch jeweilige Parteirechtsanwälte im
Spiel sind, wird eine Terminfindung und der Arbeitsablauf sehr träge.
Die Verfahren dauern sehr lange und werden im Zeitablauf für alle
Beteiligten immer lästiger.
- Wenn dann ein Urteil gefällt ist, kann dies grundsätzlich von keinem
ordentlichen Gericht überprüft werden. Dies hilft zwar für die
Beendigung, könnte aber eine schlechte oder sogar falsche
Entscheidung ohne die Möglichkeit einer zweiten Chance rechtsfähig
werden lassen.
Viele Erfahrungen mit Schiedsverfahren zeigen, dass diese Verfahren formaljuristisch zwar nicht zu beanstanden sind, aber in der Praxis einen unverhältnismäßigen Aufwand und auch ein hohes Risiko für die Parteien bedeuten. Auch diese negativen Eigenschaften können ängstliche Parteien zu einem Vergleich bewegen, jedoch kann „Nötigung“ hier nicht das tragende Argument sein. Die Rechtsanwälte, die sich als Schiedsrichter bereit stellen, schreiben natürlich auch diese Klauseln gerne in die von ihnen begleiteten Verträge. Jedoch sollte hier genau hinterfragt werden, ob dieses Vorgehen überhaupt gewünscht wird. Aus unserer Erfahrung heraus würden wir derzeit von derartigen Schiedsklauseln abraten.
Dennoch ist es unter Partnern sicherlich sinnvoll, dass bei einer Streitigkeit untereinander vor dem Richter noch ein Einigungsversuch unternommen wird. Auch ohne Schiedsvereinbarung ist es daher sinnvoll, wenn der Gesellschaftervertrag einen Einigungsversuch vorsieht. Hier eignet sich jedoch besser eine Mediationsklausel. Die Mediationsklausel enthält im Gegensatz zur Schiedsklausel insbesondere die folgenden Regelungen:
- Ein unabhängiger und speziell ausgebildeter Mediator
- Ergebnisoffener Einigungsvorschlag nach Bestandsaufnahme durch
den Mediator
- Vergütung nach RVG
- Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist
nach erfolgloser Mediation ohne weiteres möglich.
Durch derartige vereinfachte Verfahren, wird den Parteien ebenfalls ein ernsthafter Einigungsversuch abverlangt. Das Verfahren ist mit nur einem Dritten sehr viel schlanker und günstiger. Ein unabhängiger Dritter kann so einen objektiven Einigungsvorschlag machen und jeder Partner kann sich hierauf einlassen oder eben auch nicht. Danach ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten jederzeit weiterhin geöffnet.
Das Mediationsverfahren ist daher im Vergleich zum Schiedsverfahren das umgänglichere und kostengünstigere Verfahren. Wir empfehlen daher ausdrücklich, Gesellschaftsverträge mit einer Schiedsvereinbarung auf eine Mediationsklausel umzustellen. Die Schiedsvereinbarung ist heute nicht mehr zeitgemäß und die schlanke Mediation ist das Mittel der Wahl bei Streitigkeiten im Gesellschafterrahmen. Es sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass die Durchführung der Mediation durch einen geschulten Mediator erfolgt. Es gibt heute bereits spezielle Ausbildungen, die einen Einigungserfolg noch wahrscheinlicher machen.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte und Steuerberater