Archiv für die Kategorie ‘Arbeitsrecht’

Bedarfsplanung und Zulassung von Ärzten*

Montag, 30. Januar 2012

Um einer ärztlichen Überversorgung oder Unterversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber, mit dem 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz, ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt.

Liegt in einem Planungsbereich eine Überversorgung vor, wird der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt. Dort kann nur dann ein weiterer Vertragsarzt eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein bereits existierender Vertragsarztsitz frei wird und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird.

*Sehen Sie sich zu diesem Thema unseren informativen Videobeitrag in unserem Videoblog an.

Umwandlung des ärztlichen Anstellungssitzes in eine Zulassung

Freitag, 13. Januar 2012

Eine der wichtigsten Änderungen des Versorgungsstrukturgesetzes ist die neue Möglichkeit einen ärztlichen Anstellungssitz wieder in eine Zulassung umzuwandeln.

Für unseren Videobeitrag klicken Sie hier.

Der Praxisübergabe nachfolgende „unkündbare Anstellung“ des Praxisübergebers doch kündbar?(§ 103 Abs. 4 b SGB V)

Mittwoch, 10. August 2011

Die einer Praxisübergabe nachfolgende Anstellung des Praxisübergers ist arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko, sofern sich der Praxisübergeber als nunmehr Angestellter Arzt wissentlich nicht an seine arbeitsvertraglichen Pflichten hält. In einem vom Arbeitsgericht Hagen (18.01.2011, Az: 5 Ca 1324/10) entschiedenen Fall, ist einem angestellten Arzt nach erfolgter Praxisübergabe von den Praxisübernehmern erfolgreich fristlos gekündigt worden. Dies, obwohl die Parteien die ordentliche Kündigung für die ersten drei Jahre der Beschäftigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen hatten und dem Arzt Bestandsschutz gewährt werden sollte. Die Kündigung beruhte auf dem Sachverhalt, dass der Angestellte Arzt seit jeher Kurzgutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt sowie für den Tauchsport für Patienten erstellte. So auch in dem hier zu entscheidenden Fall, indem der Arzt nach der Erstellung des Kurzgutachtens für zwei Patienten diese Atteste mit (seinem) dem ehemaligen Praxisstempel ausstellte. Zudem behielt der Arzt das Honorar in Höhe von 17,43 EUR sowie 25,00 EUR für sich ein, ohne dies in irgendeiner Form in der Buchhaltung der Praxis kenntlich zu machen.
Dem Arzt war dieses Vorgehen arbeitsvertraglich untersagt. Entsprechend erfolgte nach Bekanntwerden seines Vorgehens die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Das Gericht stellt im folgenden Kündigungsschutzprozess u.a. fest, dass ein solches Vorgehen ein begangenes Eigentums- und Vermögensdelikt durch den Arzt sowie einen eklatanten Vertrauensbruch darstellt. Dies insbesondere deshalb, da der Arzt sein Vorgehen – durch den „falschen“ Stempel sowie der nicht der Buchhaltung der Praxis zugänglich gemachten Abrechnungen der Honorare – zu vertuschen versuchte. Gleichwohl fiel auch die Interessenabwägung für den Arzt negativ aus, da das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Arztes irreparabel zerstört sei.

Dieser Fall ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die weit verbreitete Praxis der Anwendung des § 103 Abs. 4b SGB V für den Praxisübergeber mit einigen Risiken verbunden ist. Es ist in diesem Zusammenhang nicht unüblich, die Kaufpreisabsprache der Praxis oder des Praxisanteils zwischen den Parteien zu reduzieren und den Arzt unter entsprechender Bezahlung auf einen festen Zeitraum ohne arbeitgeberseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit anzustellen. Häufig fällt dem übergebenden Arzt die Umstellung in die Anstellung nicht leicht ,da nunmehr in der Regel die gesamte Leitung der Praxis von einem Tag auf den anderen nicht mehr in seinen Händen liegt. So kann es zu der eigentlich mit Bestandsschutz gewährten Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arztes kommen, gleichwohl ggf. ein Teil des Kaufpreises über die entsprechende Lohnabrede im Rahmen des Arbeitsvertrages hätte fließen sollen.
Besondere Beachtung ist aus Sicht des Übergebers mit einer nachfolgenden Anstellung daher dem Arbeitsvertrag in seinen darin enthaltenen Rechten und insbesondere Pflichten zu schenken, sodass eine vom Grundsatz her immer mögliche außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Praxisübernehmer vermieden wird.

Tim Reichelt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der lästige Streit unter Partnern! Was hilft? Schiedsverfahren oder Mediation?

Freitag, 24. Juni 2011

Traditionell sind in älteren Praxis- und Gesellschaftsverträgen Schiedsklauseln und sogar ganze Schiedsvereinbarungen aufgenommen worden. Bei den Verhandlungen über die Einzelheiten der Zusammenarbeit ist über die konkrete Ausgestaltung der Regelungen, bei aufkommenden Streitigkeiten der Partner untereinander, dann häufig nur wenig gesprochen worden. Wenn man sich gerade mit vollem Elan zusammenfindet, kann sich kaum einer vorstellen, dass es auf diese Fragen ankommen wird. Man ist ja gerade froh, dass man überhaupt die Sache auf die Beine bekommt. Wenn der Streit dann erst mal da ist, sei ohnehin alles verloren.

Bei nüchterner Betrachtung ist jedem schnell klar, dass diese Einstellung reine Verdrängung ist. Gerade bei einer späteren Streitigkeit kann es auf die Regelung der Austragung der Auseinandersetzung entscheidend ankommen. Eine gute Regelung kann dann dafür sorgen, dass doch nicht alles verloren ist, sondern auch in Krisenzeiten weiter Hoffnung für die Partner besteht. Ist jedoch nichts geregelt oder vielleicht sogar etwas Falsches geregelt, so ist genau im Falle einer Streitigkeit ein tragfähiges Rechtsgerüst für ein diszipliniertes Vorgehen nicht vorhanden. Vertragliche Prävention ist daher auch für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung der Partner eine unumgängliche Notwendigkeit.

Dennoch werden die entsprechenden Klauseln oder Anhänge der Partnerverträge nur stiefmütterlich behandelt und sogar kaum gelesen. Dann bringt eine solche Regelung jedoch auch nichts, wenn Sie gar nicht auf die Interessen der Beteiligten abgestimmt ist. In der Regel wurde bisher von vielen Rechtsanwälten hier eine standardisierte Schiedsklausel teilweise mit einer anliegenden Schiedsvereinbarung integriert. Diese Standards sind formaljuristisch recht gut ausgearbeitet, ihre Praxistauglichkeit ist jedoch in vielen Fällen fraglich. So werden häufig unter anderem die folgenden Regelungen in der Schiedsvereinbarung auftauchen:

-           Bestellung von drei Schiedsrichtern.

-           Vergütung nach RVG.

-           Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

Diese Regelungen haben häufig die folgenden Auswirkungen:

-           Das Schiedsverfahren wird sehr teuer; häufig teurer als ein
             ordentliches Gerichtsverfahren.

-           Rechtsschutzversicherungen erstatten in der Regel jedoch nur die
             Kosten eines ordentlichen Verfahrens, so dass die Partner die 
             Mehrkosten selber tragen müssen.

-           Da es sich häufig um vielbeschäftigte Rechtsanwälte im Schiedsgericht
             handelt und teilweise auch noch jeweilige Parteirechtsanwälte im
             Spiel sind, wird eine Terminfindung und der Arbeitsablauf sehr träge.
             Die Verfahren dauern sehr lange und werden im Zeitablauf für alle
             Beteiligten immer lästiger.

-           Wenn dann ein Urteil gefällt ist, kann dies grundsätzlich von keinem
             ordentlichen Gericht überprüft werden. Dies hilft zwar für die
             Beendigung, könnte aber eine schlechte oder sogar falsche 
             Entscheidung ohne die Möglichkeit einer zweiten Chance rechtsfähig
             werden lassen.

Viele Erfahrungen mit Schiedsverfahren zeigen, dass diese Verfahren formaljuristisch zwar nicht zu beanstanden sind, aber in der Praxis einen unverhältnismäßigen Aufwand und auch ein hohes Risiko für die Parteien bedeuten. Auch diese negativen Eigenschaften können ängstliche Parteien zu einem Vergleich bewegen, jedoch kann „Nötigung“ hier nicht das tragende Argument sein. Die Rechtsanwälte, die sich als Schiedsrichter bereit stellen, schreiben natürlich auch diese Klauseln gerne in die von ihnen begleiteten Verträge. Jedoch sollte hier genau hinterfragt werden, ob dieses Vorgehen überhaupt gewünscht wird. Aus unserer Erfahrung heraus würden wir derzeit von derartigen Schiedsklauseln abraten.

Dennoch ist es unter Partnern sicherlich sinnvoll, dass bei einer Streitigkeit untereinander vor dem Richter noch ein Einigungsversuch unternommen wird. Auch ohne Schiedsvereinbarung ist es daher sinnvoll, wenn der Gesellschaftervertrag einen Einigungsversuch vorsieht. Hier eignet sich jedoch besser eine Mediationsklausel. Die Mediationsklausel enthält im Gegensatz zur Schiedsklausel insbesondere die folgenden Regelungen:

-           Ein unabhängiger und speziell ausgebildeter Mediator

-           Ergebnisoffener Einigungsvorschlag nach Bestandsaufnahme durch 
             den Mediator

-           Vergütung nach RVG

-           Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist
             nach erfolgloser Mediation ohne weiteres möglich.

Durch derartige vereinfachte Verfahren, wird den Parteien ebenfalls ein ernsthafter Einigungsversuch abverlangt. Das Verfahren ist mit nur einem Dritten sehr viel schlanker und günstiger. Ein unabhängiger Dritter kann so einen objektiven Einigungsvorschlag machen und jeder Partner kann sich hierauf einlassen oder eben auch nicht. Danach ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten jederzeit weiterhin geöffnet.

Das Mediationsverfahren ist daher im Vergleich zum Schiedsverfahren das umgänglichere und kostengünstigere Verfahren. Wir empfehlen daher ausdrücklich, Gesellschaftsverträge mit einer Schiedsvereinbarung auf eine Mediationsklausel umzustellen. Die Schiedsvereinbarung ist heute nicht mehr zeitgemäß und die schlanke Mediation ist das Mittel der Wahl bei Streitigkeiten im Gesellschafterrahmen. Es sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass die Durchführung der Mediation durch einen geschulten Mediator erfolgt. Es gibt heute bereits spezielle Ausbildungen, die einen Einigungserfolg noch wahrscheinlicher machen.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)                   
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte und Steuerberater

 

Wirksamkeit von Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen?

Montag, 24. Januar 2011

Viele Chefarztverträge enthalten üblicherweise sogenannte Entwicklungsklauseln. Diese sollen dem Krankenhausträger die Möglichkeit eröffnen einseitig auch ohne Zustimmung des Chefarztes strukturelle und organisatorische Maßnahmen im Krankenhaus mit Auswirkungen auf die Rechtsposition des Chefarztes ergreifen zu können. Derartige Maßnahmen führen des Öfteren zu wirtschaftlichen Konsequenzen in Form von Rückgängen der Liquidationserlöse des Chefarztes, sodass die Wirksamkeit derartiger Klauseln immer wieder Gegenstand gerichtlicher Untersuchung ist.

Da seit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 Arbeitsverträge auch anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB zu beurteilen sind und gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 1.1.2003 auch vor dem 1.1.2002 geschlossene Altverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, stellt sich die Frage der Wirksamkeit von Entwicklungsklauseln sowohl für ursprüngliche, als auch für neuartige Formulierungen.

Rechtsprechung und Literatur gehen bezüglich der bis 2005 regelmäßig vereinbarten Entwicklungsklauseln – mit unterschiedlichen Argumenten -überwiegend von deren Unwirksamkeit aus. So argumentierte das Arbeitsgericht Nürnberg in einem bislang unveröffentlichten Urteil vom 11.1.2010 (AZ 3 Ca 7892/09) bezüglich der streitgegenständlichen Klausel, dass diese die Grenze zwischen Direktionsrecht (§ 106 S. 1 GewO) und Änderungsschutz (§§ 2, 1 Abs. 2, 3 KSchG) in unangemessener Weise zu Lasten des Chefarztes als Kläger verschiebe, da sie dessen gesamten Tätigkeitsbereich der Entscheidungsfreiheit der Beklagten, einer Krankenhausträgerin, überlasse. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

Anders verhält es sich hingegen mit der ab Ende 2005 von der DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) empfohlenen Neuformulierung der Entwicklungsklausel. Diese Klausel hält einer AGB-Kontrolle unter anderem auch deswegen stand, weil sie einerseits eine möglichst konkrete Beschreibung derjenigen Umstände verlangt, unter denen der Arzt mit einer Umstrukturierung durch den Krankenhausträger rechnen muss und andererseits eine stärkere Beteiligung des Arztes an der Entscheidung über die Umstrukturierungsmaßnahmen vorsieht, indem diese nur „im Benehmen“ mit dem Arzt vorgenommen werden. Dies bedeutet allerdings nur, dass dem Arzt zwar ernsthaft Gelegenheit gegeben werden muss auf die Entscheidung über die Realisierung des Vorhabens Einfluss zu nehmen. Ist dies geschehen, kann sich der Krankenhausträger letztlich aber auch dann durchsetzen, wenn der Arzt nicht einverstanden ist.

Auch einer arbeitsrechtlichen Wirksamkeitsprüfung wird die Neuformulierung der Entwicklungsklausel aller Voraussicht nach standhalten. Prüfungsmaßstab ist hier das Kündigungsschutzrecht, dessen Kernbereich durch eine Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht unterlaufen werden darf. In Anbetracht der früheren Rechtsprechung des BAG zur Wirksamkeit von Entwicklungsklauseln (BAG, Urteil vom 28.5.1996, NZA 1997, 1160 ff.), das – je nach Einzelfall – Einkommensverluste von bis zu 40 % der Gesamteinnahmen als noch mit dem Kündigungsschutzrecht vereinbar ansah, ist aber mit guten Gründen von der Wirksamkeit der modernisierten Entwicklungsklausel auszugehen.

Tim Reichelt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte

Altersdiskriminierung für Vertragsärzte wegen Höchstaltersgrenzen

Donnerstag, 08. April 2010

Mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Zahnarzt sein 68. Lebensjahr vollendet, endet auch die Zulassung eines Vertragszahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 95 VIII SGB V.
Vertragszahnärzte erbringen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eben der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ca. 90 % der deutschen Bevölkerung versichert sind.
Außerhalb dieser vertragszahnärztlichen Kassenversorgung können Zahnärzte ihre Tätigkeit auch über das vollende 68. Lebensjahr hinaus erbringen.
Dem EuGH lag eine Sache zur Entscheidung vor, ob diese Beschränkung der Altersgrenze in einem Mitgliedstaat generell festgelegt werden darf, um damit in erster Linie die Gesundheit der Patienten vor körperlich nachlassenden Ärzten zu schützen.
Dabei stellte sich in erster Linie die Frage, ob wie hier in der BRD eine nationale Höchstaltersgrenze mit der EU-Richtlinie (Art. 2 V der R. 2000/78/EG – Gesundheitsschutz des Patienten) vereinbar ist, wenn das Ziel des Gesundheitsschutzes und der damit verbundenen Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Grundsätzlich so die Entscheidung, stehe die Richtlinie einer Altersgrenze dem nicht entgegen, wenn eine angemessene Verteilung der Berufschancen zwischen jüngeren und älteren Vertragszahnärzten bezwecke und dabei angemessen sowie erforderlich sein.
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung stellt der EuGH klar, dass Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG zulässig seien, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt werden. Der genannte Gesundheitsschutz ist ein solches Ziel!
Weiter hat der EuGH aber auch klargestellt, dass der Gesundheitsschutz bei Vertragszahnärzten nicht genügen kann, wenn andere Zahnärzte über die Altersgrenze hinaus weiter praktizieren dürfen. In der Folge sei jedoch § 95 VIII SGB V im Zahnärztesystem wiederum nicht zwingend unwirksam, sofern die Berufschancen jüngerer Vertragszahnärzte gefördert werde. Davon ist derzeit auszugehen, da (s.a. SG Dortmund) nicht von einer Überversorgung bei den Vertragszahnärzten auszugehen sei und jeder Berufsanfänger in diesem Bereich weitreichende Möglichkeiten zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geboten werden würde.

EuGH, Urteil vom 12.01.2010 – C – 341/08

Tim Reichelt
Rechtsanwalt bei ECOVIS Vorberg

Fristlose Kündigung bei Beleidigungen?

Donnerstag, 18. Februar 2010

Wiederholte Beleidigung der Kollegen durch einen Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Grundsätzliches Erfordernis ist jedoch auch hier, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits mehrmals beleidigend aufgetreten ist und dieses Verhalten trotz einschlägiger Abmahnung fortsetzt. In diesen Fällen ist es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ein solches Verhalten auch als letztes Mittel mit einer fristlosen Kündigung zu beenden, um die anderen Arbeitnehmer vor diesem Verhalten zu schützen. Nur so kann er die Störungen des Betriebsfriedens bei einschlägigen Fällen unterbinden.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Kollegen wiederholt beleidigt und bedroht, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten trotz einer einschlägigen Abmahnung durch den Arbeitgeber fortsetzt. Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern gehalten, derartige Störungen zur Einhaltung des Betriebsfriedens zu unterbinden.

LAG SH – Az.: 3 Sa 224/09

Außerordentliche Kündigung durch Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber?

Mittwoch, 03. Februar 2010

Eine vom Arbeitnehmer eingereichte Krankmeldung nach einem Streit mit seinem Arbeitgeber lässt nicht zwangsläufig auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen.
Der Beweis ist nicht automatisch erbracht, wenn der Arbeitnehmer nach dem Streit mit seinem Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgehend aufgebracht verlässt und am kommenden Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Allein dadurch ist der Beweiswert seiner vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.
Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Streit der Auslöser der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ist. Für eine außerordentliche Kündigung müssen von Seiten des Arbeitgebers weitere Tatsachen vorgetragen werden, die für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sprechen. So kürzlich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 1 Sa 230/09) entschieden.