Archiv für die Kategorie ‘Kostenerstattung’

Kostenbeteiligung der Patientinnen bei Entfernung von minderwertigen Silikon-Brustimplantaten

Dienstag, 10. Januar 2012

Derzeit ist die Presseberichterstattung gefüllt mit Berichten über die Brustimplantate aus minderwertigem Silikon des Unternehmens PIP. Die Implantate stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte rät nunmehr bereits ausdrücklich, die Implantate entfernen zu lassen.

Ungeachtet der wohl wissenschaftlich bisher noch nicht abschließend geklärten Frage zur medizinischen Notwendigkeit der Entfernung der Implantate, macht sich selbstverständlich unter den betroffenen Frauen große Verunsicherung breit. Die meisten von ihnen werden mit Sicherheit die Entfernung der Silikon-Implantate für sich in Betracht ziehen wollen.

Für gesetzlich und auch privat krankenversicherte Frauen kann dies jedoch finanzielle Folgen haben.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen gemäß § 52 Abs. 2 SGB V die Versicherte u.a. an den Kosten der Operation zur Entfernung der Implantate beteiligen. Dies gilt freilich zwar nur für den Fall, in dem die Implantate ursprünglich aus rein ästhetischen Gründen eingesetzt wurden und nicht für den Fall der medizinisch indizierten Implantateinsetzung (z.B. aufgrund einer Erkrankung). Zudem sind Einschränkungen beim Krankengeld vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung macht deutlich, dass den Krankenkassen keinerlei Ermessensspielraum beim „Ob“ der Inanspruchnahme zusteht.
Auch privat krankenversicherte Frauen können die Folgen finanziell zu spüren bekommen. Hier hängt dies von den im Einzelfall geltenden versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ab.
In jedem Fall sollten die betroffenen Frauen, die eine Entfernung der Implantate anstreben, vorher juristischen Rat zur Klärung des Beteiligungsumfanges einholen. Bei der Kostenbeteiligung durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht zudem die Besonderheit, dass Kosten nur in angemessener Höhe auf die Versicherte zu verlagern sind. Auch hier ist Spielraum für eine Reduzierung der Kostenhöhe.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Zweigniederlassung einer zur Heilmittelerbringung zugelassenen Physiotherapiepraxis bedarf der gesonderten Zulassung nach § 124 SGB V

Mittwoch, 10. August 2011

Eine neuere Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Urteil v. 15.06.2011 Az: S 25 KR 143/09) hat die Zulassungsanforderungen nach § 124 SGB V an die Heilmittelerbringer im Falle des Betreibens einer Zweigniederlassung herausgearbeitet. Im vorliegenden Fall erbrachte ein zugelassener Heilmittelerbringer physiotherapeutische Leistungen nicht nur in der (zugelassenen) Hauptpraxis, sondern auch an einem anderen Ort in Form einer Zweigniederlassung und brachte diese unter der Hauptpraxis zur Abrechnung. Die Krankenkasse forderte die Behandlungskosten vom Heilmittelerbringer zurück. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte den Heilmittelerbringer zur Rückzahlung auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Leistungserbringung in der Zweigniederlassung nur dann zur Abrechnung hätte gebracht werden dürfen, wenn die Zweigniederlassung auch zur Heilmittelerbringung nach § 124 SGB V zugelassen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Es komme nämlich nicht darauf an, dass die Voraussetzungen an die Praxisausstattung nach § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V nur bei der Erstzulassung der Hauptpraxis vorliegen müssen und bei der Zweigpraxis nicht noch einmal geprüft werden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 124 SGB V. Die Zulassung nach § 124 SGB V ist nicht nur an die Person des Heilmittelerbringers, sondern auch an bestimmte Räumlichkeiten gebunden, wie sich aus dem Anforderungskatalog nach § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V ergebe. Daher müsse der Heilmittelerbringer auch für die Zweigniederlassung eine Zulassung nach § 124 SGB V beantragen, um zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können. Die Zulassung lag aber im hiesigen Fall bei der Zweigniederlassung nicht vor. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht gegeben.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Recht & Steuern in der Medizin

Vertragsarzt verliert Honoraranspruch bei falscher Aufklärung zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V

Donnerstag, 04. August 2011

Eine neuere Entscheidung des saarländischen Landessozialgerichts (Urteil v. 22.06.2011 Az: L 2 KR 1/11) verstärkt nochmals die Aufklärungsanforderungen an den Vertragsarzt, wenn dieser eine Behandlung gegenüber einem Kassenpatienten erbringt. In dem zugrundeliegenden Fall klagte die Patientin als Versicherte gegen ihre Krankenkasse auf Zahlung von ihr verauslagter Behandlungskosten. Gegenüber der Patientin wurde seitens des Vertragsarztes behauptet, sie müsse für die ambulante Behandlung in Vorleistung treten, könne jedoch später problemlos Kostenerstattung gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen. Die Krankenkasse lehnte dies wegen der fehlenden Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 SGB V ab.
Das Landessozialgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 SGB V bereits dann nicht erfüllt sind, wenn der Honoraranspruch des Vertragsarztes nicht wirksam begründet wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Vertragsarzt verletzte seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, wenn er keine Klarheit darüber schaffe, auf welcher Grundlage die Behandlung erfolgt. Der Vertragsarzt kann nach Ansicht des LSG den Kassenpatienten nämlich nur im Rahmen der Sach- und Dienstleistungserbringung (§ 2 Abs. 2 SGB V) mit der Folge des Vergütungsanspruch nach §§ 85 ff SGB V behandeln oder er kann eine zusätzliche Entgeltabrede bei Leistungen, die nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, mit dem Kassenpatienten treffen, die Letzterem unmissverständlich deutlich macht, dass eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wenn beides nicht geschieht, entsteht kein wirksamer Honoraranspruch des Vertragsarztes.
Nicht zu entscheiden hatte das LSG über die mögliche zivilrechtliche Schadensersatzforderung der Kassenpatientin gegen den Vertragsarzt. Der Fall macht aber deutlich, dass dem Vertragsarzt bei Behandlungen, die nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, viel daran gelegen sein muss, für Transparenz und juristische Richtigkeit bei den Vergütungsvereinbarungen zu sorgen, um möglichen Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüchen zu entgehen.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Recht & Steuern in der Medizin

Der Kassenpatient in privatärztlicher Behandlung – Es drohen Zahlungsrückforderungen

Dienstag, 17. Mai 2011

Eine Entscheidung des Amtsgericht München vom 28.04.2011 gibt Anlass, dass die Vertragsärzte  bei der Abrechnung nach GOÄ gegenüber gesetzlich Versicherten Acht geben müssen, ob sie auch ihren Hinweispflichten zur fehlenden Erstattungsfähigkeit nachgekommen sind. Anderenfalls können unangenehme Rückforderungen zu Gunsten des Patienten entstehen.

 Im gegenständlichen Verfahren ließ sich ein gesetzlich versicherter Patient belegärztlich nach schriftlicher Vereinbarung über eine private Abrechnung nach GOÄ behandeln. Diese Vereinbarung enthielt sogar den Hinweis, dass unter Umständen nicht sämtliche Kosten der Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Das Gericht sah diese Vereinbarung als unwirksam an, denn die Vereinbarung dokumentiere nicht eindeutig, dass der Patient trotz seines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes die private Behandlung ausdrücklich gewünscht habe. Gemessen wurde die Honorarvereinbarung im konkreten Fall an den Voraussetzungen der § 18 Abs. 8 BMV-Ä und § 21 Abs. 8 BMV-Ä/EKV. Das Gericht hat in diesem Fall dem Patient sogar einen Anspruch auf Rückzahlung des Arzthonorars zugesprochen.

 Diese Entscheidung macht deutlich, dass die „einfache Honorarvereinbarung“ eben nur selten einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere hat der Arzt darauf zu achten, dass die Leistungen ausdrücklich in Kenntnis der Nichtabrechenbarkeit und trotz bestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes vom Kassenpatienten verlangt werden. Diese harmlos klingende Vereinbarungsanforderung des Gerichts ist jedoch gar nicht so leicht zu erfüllen. Zum einen betrifft es die ausreichende Dokumentationspflicht des Arztes über die getroffenen Absprachen, wozu auch die Fragen des Patienten gehören, die manchmal zunächst als belanglos angesehen werden, jedoch im späteren Streitfall streitentscheidende Bedeutung erlangen können. Zum anderen muss Klarheit bei den gewählten Formulierungen bestehen.  Der Patient muss wissen, was er unterschreibt und welche (Kosten-)Folgen dies für ihn mit sich bringt. Da die Anwendungsbereiche der Kostenerstattung von privaten Arztrechnungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sehr überschaubar sind und für die meisten Fälle des täglichen Lebens keine Anwendung finden dürften, reicht der bloße Hinweis des Arztes, dass unter Umständen eine Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich ist, im Ergebnis eventuell nicht aus, um dem Aufklärungserfordernis gegenüber dem Patienten gerecht zu werden.

Wegen der nahezu unüberschaubaren Komplexität von Fallgestaltungen bei solchen Vereinbarungen ist es dringend ratsam, dass sich der im Gesundheitswesen  privatärztlich Tätige hinsichtlich seiner Vergütungsvereinbarungen vorher rechtlichen Rat einholt.

Felix Geppert
Rechtsanwalt
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte und Steuerberater

Kostenübernahme von Batteriekosten für ein Hörgerät einer privaten Krankenversicherung

Sonntag, 21. Februar 2010

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Betriebskosten (Batteriekosten) für ein Hörgerät nach Maßgabe der MB/KK 94 nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten fallen weder unter „Kosten der ärztlichen Behandlung“ noch unter „Reparaturkosten für Hilfsmittel“. Auch wenn vertragliche Regelungen die Übernahme solcher Kosten bei Herzschrittmachern regeln, kann hieraus kein allgemeines Leistungsversprechen entnommen werden.

BGH, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: IV ZR 217/08

Dr. Katja Held

Fachanwältin für Medizinrecht