Archiv für die Kategorie ‘Medizinische Versorgungszentren’

Übergabe einer Arztstelle von MVZ an MVZ nach dem Versorgungsstrukturgesetz*

Montag, 30. Januar 2012

In unserem Videoblog (MedizinanwaltTV) geht es heute um die Beantwortung der Frage, wie ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), nach den neuen Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes, eine Arztstelle an ein anderes MVZ übergeben kann.

*Hier geht es zum Video.

Bedarfsplanung und Zulassung von Ärzten*

Montag, 30. Januar 2012

Um einer ärztlichen Überversorgung oder Unterversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber, mit dem 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz, ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt.

Liegt in einem Planungsbereich eine Überversorgung vor, wird der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt. Dort kann nur dann ein weiterer Vertragsarzt eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein bereits existierender Vertragsarztsitz frei wird und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird.

*Sehen Sie sich zu diesem Thema unseren informativen Videobeitrag in unserem Videoblog an.

Braucht Deutschland das Patientenrechtegesetz?

Donnerstag, 19. Januar 2012

Nachdem am 16.01.2012 das Bundesministerium Justiz und das Bundesministerium Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorgelegt hat, sind die Diskussionen um dieses Gesetz wieder aufgeflammt.

Es stellt sich aber nach diesseitiger Ansicht in der Tat die Frage, ob Deutschland ein solches Gesetz braucht.

Nach dem Entwurf des Gesetzes soll im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch um Grundsätze zum medizinischen Behandlungsvertrag ergänzt werden. Ziel soll die Stärkung der Rechte von Patienten und Patientinnen sein.

Die Änderungen im Rahmen der §§ 630 ff. BGB n.F. sollen die durch die Rechtsprechung gefestigten Grundsätze festschreiben. Neben den Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag werden umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten für den Arzt niedergeschrieben. Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen wird gesetzlich verankert. Im Falle des Vorwurfes eines Behandlungsfehlers wird festgeschrieben, dass bei der Feststellung eines „groben Behandlungsfehlers“ sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt.

All diese Grundsätze, die nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch auf der Grundlage des Patientenrechtgesetzes verankert werden sollen, gelten aber auch heute schon. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden über das allgemeine Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gebracht. Es bleibt damit bei dem status quo – dieser ist einzig nunmehr in einem Gesetzesentwurf nachlesbar.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht

Nachbesetzung von Arztstellen („Anstellungszulassungen“) nach dem Versorgungsstrukturgesetz*

Sonntag, 15. Januar 2012

*Sehen Sie zu diesem Artikel auch unseren Videobeitrag in unserem Video-Blog.

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, welches am 1.1.2007 in Kraft trat, wurde eingeführt, dass ein Vertragsarzt mehrere Zulassungen halten kann. In den
§§ 103 Absatz 4a und 103 Absatz 4b SGB V wurde festgelegt, dass Vertragsärzte auf ihre vertragsärztlichen Zulassungen zugunsten der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) verzichten können. Die vertragsärztliche Zulassung geht in diesen Fällen auf den anstellenden Vertragsarzt oder an das MVZ über. Hierbei ist auch die Anstellung von fachfremden Ärzten möglich.

Von der Möglichkeit der Übernahme der vertragsärztlichen Zulassungen wurde vielfach Gebrauch gemacht, so dass viele Vertragsärzte zwischenzeitlich neben ihrer „originären“ vertragsärztlichen Zulassung über weitere „Arztstellen“ (oder auch „Anstellungszulassungen“) verfügen.
Nicht geklärt war bislang die Frage, ob diese Arztstelle wieder in eine vertragsärztliche Zulassung (rück-)umgewandelt werden kann und sich der anstellende Vertragsarzt damit von dieser Arztstelle trennen kann. Im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die diese Möglichkeit der „Rückübertragung“ nicht geregelt. Die Zulassungsausschüsse haben folglich die entsprechenden Anträge in der Vergangenheit abgelehnt. Diese Auffassung wurde vielfach von Medizinrechtlern in Frage gestellt und es war notwendig, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Es ist nunmehr in § 95 Absatz 9b SGB V geregelt, dass auf Antrag des anstellenden Arztes eine genehmigte Zulassung in eine Zulassung umzuwandeln ist, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.

Grundsätzlich wird nach dem Willen des Gesetzgebers der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Allerdings kann der anstellende Vertragsarzt auch den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Absatz 4 SGB V stellen. In diesem Fall wird der Vertragsarztsitz ausgeschrieben und es gelten die Kriterien des
§ 103 Absatz 4 SGB V bei der Vergabe der vertragsärztlichen Zulassung. In dem letzteren Fall müsste sich der vorher angestellte Arzt ebenfalls im Nachbesetzungsverfahren um den Vertragsarztsitz bewerben. Nach den Regelungen des § 103 Absatz 4 Nr. 6 SGB V wird das Kriterium der vorherigen Beschäftigung als Angestellter des Vertragsarztes besonders berücksichtigt mit der Folge, dass die Arztstelle auf den vormals angestellten Arzt übertragen wird.
Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es nunmehr für den Vertragsarzt möglich, sich von einzelnen Arztstellen (Anstellungszulassungen) gesondert zu trennen. Damit ist nicht mehr erforderlich, dass der Vertragsarzt seine Praxis insgesamt überträgt. Er kann damit künftig auch Teilbereiche von Praxen / Nebenbetriebsstätten mit den entsprechenden Arztstellen übertragen. Ist der angestellte Arzt nicht bereit, diese wirtschaftliche / unternehmerische Verantwortung zu übertragen, kann die Arztstelle auch ausgeschrieben werden.

Ungeklärt ist allerdings, ob das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes im Wege des
§ 613a BGB dann mit übergeht. Bewirbt sich um die Zulassung beispielsweise ein junger Arzt aus der Klinik, um eine Praxis aufzubauen, wird er in der Regel das Anstellungsverhältnis des vormals angestellten Arztes nicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Prüfung und Regelung unverzichtbar.
Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt zu beobachten. Jedenfalls eröffnet die gesetzliche Regelung nunmehr große Chancen, einzelne Praxen und MVZ – für die Regelung ebenfalls gilt – neu zu strukturieren. Nutzen Sie diese Chance, um Ihr Praxiskonzept zu überdenken.

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Umwandlung des ärztlichen Anstellungssitzes in eine Zulassung

Freitag, 13. Januar 2012

Eine der wichtigsten Änderungen des Versorgungsstrukturgesetzes ist die neue Möglichkeit einen ärztlichen Anstellungssitz wieder in eine Zulassung umzuwandeln.

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Praxis-TV im Update

Mittwoch, 11. Januar 2012

*Schauen Sie sich diesen Beitrag auch auf unserem Video-Blog an.

Visuelle Wartezimmer-Informationssysteme sind in den Verruf geraten. Nicht nur unseriöse Anbieter, sondern auch die berufsrechtlichen Reglementierungen haben diese Art von Kommunikation in der Praxis unattraktiv gemacht. Dennoch sind visuelle Medien immer mehr ein Ersatz für aufwendige Schriftstücke. Durch einen kurzen Film kann häufig schneller und verständlicher Information vermittelt werden, als durch Merkblätter oder Broschüren. Information ist für den heute aufgeklärten Patienten ein wertvolles Gut. Es lohnt sich also genau zu überprüfen, wo die Grenze zum Missbrauch bei visuellen Medien in der Praxis eigentlich liegen kann.

Kern der bisherigen Rechtsprechung ist die Feststellung, dass es dem Arzt untersagt ist, sein Handeln nach Gebräuchen auszurichten, die auf Gewinnstreben ausgerichtet sind. Auch würde der Patient, alles was ein Arzt anbietet oder vermittelt, nicht ausreichend hinterfragen. Das Arzt-Patienten-Verhältnis nötigt somit zur unbedingten Unabhängigkeit und Sachlichkeit. Fraglich ist, wie diese Grundsätze im Lichte der allgemeinen Liberalisierung des Werberechts für Ärzte und den modernen Anforderungen an die Patienteninformation zu bewerten sind.

Sinnvoll wäre es, sich dem Notwendigen und Sinnvollen anzunähern, um dann die Grenze zum Missbrauch festzustellen. Heute ist es bereits üblich, dass der Arzt Broschüren und Informationsblätter in seiner Praxis auslegt, um über besondere Behandlungsabläufe und auch sachliche Zusammenarbeiten mit Kooperationspartnern aufzuklären. In Zeiten der Integrierten Versorgung endet oder beginnt die Behandlung auch nicht ausschließlich in der Praxis. Es dürfte daher anerkannt sein, dass auch über die Grenzen der Praxis hinaus in der Praxis informiert werden darf. Die Grenze zum Missbrauch liegt hier im Gewinnstreben. Sinnvoll ist eine sachliche Information im Sinne des Patienten. Unzulässig ist eine Information für die der Arzt sich entscheidet, weil er hierfür gut bezahlt wird. Zulässig dürfte es sein, dass der Arzt für einen Aufwand den er durch die Informationen auf sich nimmt angemessen entschädigt wird oder für konkrete Leistungen, die er im Zusammenhang mit der Information erbringt standesgemäß honoriert wird. Ein Gewinn darf mit dem Handel der Information nicht erzielt werden.

Die Rechtsprechung hat visuelle Wartezimmer-Informationssysteme in der Vergangenheit von Werbung in Zeitschriften unterschieden. Zeitschriften sprechen eine Vielzahl von Personen an und der Patient könne hier unterscheiden, dass der Arzt hier keine spezielle Empfehlung ausspricht. Ähnlich dürfte zu beurteilen sein, wenn auf einem Bildschirm in der Praxis z.B. ein gängiger und allgemeingültiger Fernsehsender läuft. Ein individuelles auf die Praxis zugeschnittenes Programm hingegen muss strenger beurteilt werden. Jedoch dürften auch hier die Grundsätze zur Anwendung kommen, die auch für die Auslage von Broschüren und Informationsblättern gelten. Eine visuelle sachliche Information im Sinne des Patienten ist daher nicht zu beanstanden. Hierbei dürfte auch auf Kooperationspartner hingewiesen werden, sofern der Hinweis mit einem sachlichen Grund verbunden ist. Kosten können dem Arzt erstattet werden, Gewinn darf er jedoch mit den Darstellungen nicht machen. Auch müssen alle anderen werberechtlichen Bestimmungen des Gesundheitswesens eingehalten werden.
Visuelle Information im Wartezimmer ist also grundsätzlich zulässig und sogar empfehlenswert und notwendig. Dennoch müssen die rechtlichen Grenzen eingehalten werden. Ein entsprechendes Programm ist sensibel zu überprüfen.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Kostenbeteiligung der Patientinnen bei Entfernung von minderwertigen Silikon-Brustimplantaten

Dienstag, 10. Januar 2012

Derzeit ist die Presseberichterstattung gefüllt mit Berichten über die Brustimplantate aus minderwertigem Silikon des Unternehmens PIP. Die Implantate stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte rät nunmehr bereits ausdrücklich, die Implantate entfernen zu lassen.

Ungeachtet der wohl wissenschaftlich bisher noch nicht abschließend geklärten Frage zur medizinischen Notwendigkeit der Entfernung der Implantate, macht sich selbstverständlich unter den betroffenen Frauen große Verunsicherung breit. Die meisten von ihnen werden mit Sicherheit die Entfernung der Silikon-Implantate für sich in Betracht ziehen wollen.

Für gesetzlich und auch privat krankenversicherte Frauen kann dies jedoch finanzielle Folgen haben.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen gemäß § 52 Abs. 2 SGB V die Versicherte u.a. an den Kosten der Operation zur Entfernung der Implantate beteiligen. Dies gilt freilich zwar nur für den Fall, in dem die Implantate ursprünglich aus rein ästhetischen Gründen eingesetzt wurden und nicht für den Fall der medizinisch indizierten Implantateinsetzung (z.B. aufgrund einer Erkrankung). Zudem sind Einschränkungen beim Krankengeld vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung macht deutlich, dass den Krankenkassen keinerlei Ermessensspielraum beim „Ob“ der Inanspruchnahme zusteht.
Auch privat krankenversicherte Frauen können die Folgen finanziell zu spüren bekommen. Hier hängt dies von den im Einzelfall geltenden versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ab.
In jedem Fall sollten die betroffenen Frauen, die eine Entfernung der Implantate anstreben, vorher juristischen Rat zur Klärung des Beteiligungsumfanges einholen. Bei der Kostenbeteiligung durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht zudem die Besonderheit, dass Kosten nur in angemessener Höhe auf die Versicherte zu verlagern sind. Auch hier ist Spielraum für eine Reduzierung der Kostenhöhe.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Versorgungsstrukturgesetz: Abschaffung der Residenzpflicht*

Dienstag, 10. Januar 2012

*Sehen Sie das Video zu dem Beitrag auf unserem Video-Blog..

§ 24 Abs. 2 Ärzte-ZV regelte bisher, dass der Arzt seine Wohnung so zu wählen hat, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Lag der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten Gebiet, galt diese Pflicht bei der Wohnungswahl nicht. Diese Residenzpflicht wurde vollumfänglich zum 1.1.2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz gestrichen. Die übrigen vertragsärztlichen Pflichten bleiben unberührt. So müssen die angegebenen Sprechstunden eingehalten werden und an den Notdiensten muss teilgenommen werden. Die meisten Notdienstregelungen der einzelnen Länder und Regionen lassen jedoch eine umfassende Vertretung der Notdienste zu.

Die umfassende Abschaffung der Residenzpflicht ist ein weiterer willkommener Schritt in Richtung der Liberalisierung des Kassenarztrechts. Insbesondere für junge und umtriebige Ärzte bringt diese Neuerung wichtige Flexibilität mit sich.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Angebot von unentgeltlichen Seminaren durch Pharmaunternehmen

Mittwoch, 28. Dezember 2011

Das Oberlandesgericht München hat am 09.06.2011 (Aktenzeichen: 29 U 2026/08) nach Zurückverweisung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: I ZR 157/08) entschieden, dass in dem Angebot von unentgeltlichen Seminaren für Ärzte zum Thema GOÄ, IGeL und EBM kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und / oder Berufsrecht zu sehen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass allein die unentgeltliche Teilnahme eines Arztes an einer solchen Veranstaltung nicht geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Arztes in seiner ärztlichen Berufsausübung unanagemessen und unsachlich zu beeinflussen. Es bestand im vorliegenden Fall keine Abhängigkeit der Teilnahme an den Seminaren zur Verordnung oder Empfehlung der Präparate des ausrichtenden Pharmaunternehmens durch die Ärzte an die Patienten.  Nur das Angebot eines kostenlosen gebührenrechtlichen Seminars stellt nach Auffassung des Gerichts kein Indiz für eine”Unlauterkeit” im Sinne des Gesetzes dar.

Auch ein Verstoß gegen das geltende Berufsrecht (vorliegend: Bayern) wurde nicht erkannt. Da es sich vorliegend um eine “berufsbezogene Informationsveranstaltung” handelte, wurde kein vorwerfebarer Vorteil der Ärzte in der Annahme der Veranstaltung gesehen.

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Als die Ärzteschaft ihre Unschuld verlor

Mittwoch, 05. Oktober 2011

Als die Ärzteschaft ihre Unschuld verlor

Niemand kann behaupten, dass es den Ärzten an edlen Absichten fehle. Schon bevor sie sich überhaupt zu einem Stand formierten, begann alles mit einem hippokratischen Eid, der noch heute das ärztliche Berufsrecht begleitet. Auch bei der Entscheidung, die Medizin zum Beruf zu machen, folgt häufig einer ehrlichen Berufung mit altruistischen Motiven.
Dennoch scheint die Ärzteschaft eine Entwicklung ereilt zu haben, die die ursprünglich reine Weste befleckt. Immer wieder hört man von unrechtmäßig gewährten Geldern und unlauteren Seilschaften. Zunächst ließ es sich vermuten, dass die böse profitorientierte Industrie den Stall beschmutzt hat. Allein um die eigenen Produkte an den Markt zu bringen, wurden Ärzte reihenweise hier und da unzulässig finanziell motiviert. Diese Motivation war nicht immer rein fachlich und so kam die Beziehung zwischen Ärzteschaft und Industrie in Verruf. Die Sache drohte außer Kontrolle zu geraten. Dabei hatte keiner Angst, dass die Patienten vielleicht mit unnötigen oder falschen Medikamenten versorgt werden könnten. Vielmehr drang schließlich bis zur Regierung durch, dass die Medikamentenversorgung so zu teuer werden könnte. Die Industrie wurde an den Pranger gestellt. Die Regierung stellte ein Ultimatum zur Selbstregulierung. Die Industrie reagierte und stellte einen Kodex auf. Der Kodex der pharmazeutischen Industrie greift dabei allerdings nur das auf, was gesetzlich vorher auch schon Gültigkeit hatte und ethisch ohnehin schon selbstverständlich war. Aber schon das reichte, um den Beteiligten ein gewisses Grundverständnis für die Grenzen einer professionellen und legalen Freundschaft zu verschaffen.
Damit war die ethische Reinheit der Ärzte aber auch nicht abschließend wieder hergestellt. Die Presse findet immer wieder neue Machenschaften, die an Lauterkeit missen lassen. Ein genauer Blick hinter die Kulissen zeigt, dass der Virus, der die lautere Ärzteschaft bedroht, noch lange nicht bekämpft ist. Immer wieder tauchen Geldzahlungen oder sonstige Vorteile in dem System auf, die keiner fachbezogenen Ärzteleistung, sondern alleine einem Missbrauch der Ärzteautorität im Rahmen der Verordnung und der Patientensteuerung folgen. Dabei wird fast das gesamte System bemüht, um innovative Modelle zu entwickeln, die eine missbräuchliche Motivation – so gut es geht – verschleiern. Rechtsanwälte werden erfinderisch, Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen gehen dem nach, der Gesetzgeber reagiert und die Rechtsanwälte müssen wieder erfinden. Jedoch wird sich ein innovatives Modell zur Verschleierung unethischer Absichten nie als zukunftsweisend feiern lassen können. Das Recht und die Moral der Ärzteschaft stecken in einer Sackgasse.
Nun wird man die Ärzteschaft weiterhin in Unschuld vermuten können. Diese Machenschaften gehen ja von den “Anderen” aus. Aber gehören nicht immer zwei zu einer Kungelei? Die Unschuldsvermutung des Arztes ist doch genau dort widerlegt, wo die ethisch fraglichen Zuwendungen zum Konkurrenzfaktor für lautere Anbieter werden. Dann hat die Ärzteschaft selber diesen Virus in sich weiter verbreitet und kann sich in Unschuld nicht mehr waschen.
Die Selbstregulierung der Industrie war offensichtlich kein wirksames Heilmittel. Weiterhin wurden die Gesetze verschärft. Das Sozialgesetzbuch hat die Krankenkassen mit Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet und immer weiter versucht, die kreativen und innovativen Modelle durch weitere Gesetzgebungen zu verhindern. Auch das hat bis zum heutigen Tag nur bedingt Wirkung gezeigt. Jetzt droht jedoch das schärfeste Schwert. Der Bundesgerichtshof will entscheiden, dass auch der niedergelassene Arzt unter die strafrechtliche Sanktionierung der Bestechlichkeit fällt. Nun wird es ernst und vielleicht ist die eiserne Hand der staatlichen Regulierung jetzt grifffest genug, um die Ärzteschaft von der schiefen Bahn zurück zu holen.
Hat sich denn bei all den Verschärfungen der Gesetze und der Sanktionen noch nie jemand Gedanken über die Ursachen dieser Zustände gemacht? Der Arzt ist von seiner Veranlagung her grundsätzlich gut. Der Fehler ist also in dem System zu suchen. Warum ist der Arzt anfällig für finanzielle oder andere Anreize, die nicht in seiner Leistung begründet sind? Schon diese Frage legt die Antwort auf die Hand: im Gesundheitswesen gibt es einen klaren Verteilungsplan, nach dem die Ärzteschaft vergütet wird. Dabei bekommt der Arzt ein Budget zugeteilt, welches mehr oder weniger ohne Leistungsanreize verteilt wird. Man stellt den Patientenschutz über den Leistungsehrgeiz des Behandlers. Dem Arzt ist es also genommen, sich durch Fleiß und Qualität einen Vorteil zu verschaffen. Dennoch ist auch der Arzt nicht frei von Ehrgeiz. Das Streben nach Belohnung sucht sich also einen neuen Weg. Und es wird fündig.
Das System hat dem Schaffensdrang der Ärzteschaft einen Deckel aufgesetzt. Und weil der Mensch – und auch der Arzt – nach Fortschritt und Entwicklung strebt, sucht der Drang den Weg an dem Deckel vorbei. Und all das zum Wohle des Patienten? Alle Schlupflöcher werden geschlossen, doch der Ehrgeiz findet ein neues. Der Dschungel der Gesetzgebung wird dichter, die Sanktionen werden schärfer, die Bedrohung wird größer. Das wilde Tier findet dennoch ein Weg. Das Spiel kennt kein Ende. Die Unschuld der Ärzteschaft ist in diesem System für immer und unwiederbringlich verloren.
Es kann also nicht helfen eine weitere Sanktion einzuführen. Auch kann es nicht helfen, dem Arzt ins Gewissen zu reden. Das System muss geändert werden! Es müssen Anreize geschaffen werden, die dem Streben nach Fortschritt und Evolution wieder gerecht werden. Aber wo besteht denn ein Bedürfnis für ärztlichen Ehrgeiz? Offensichtlich in der interdisziplinären Vernetzung. Dort herrscht bisher nur ein Dschungel von Regelungen, die einen umtriebigen und kreativen Schwarzmarkt hervorbringen, aber keine brauchbare Struktur. Aber gerade die Steuerung des Patienten ist doch eines der wertvollsten Ereignisse der hoch entwickelten Medizin. Eine legale Vergütung gibt es für diese Leistung aber bisher kaum. Dennoch fließen hier horrende Summen jedes Jahr, wenn auch zum Teil unter dem Tisch. Geld für die Entwicklung dieses Qualitätsbereiches der interdisziplinären Zusammenarbeit ist also genug da. Es ist derzeit nur fehlgeleitet.
Die Lösung im System könnte also darin liegen, neue und sinnvolle Anreize in der interdisziplinären Vernetzung und der Strukturierung des Behandlungspfades zu schaffen. Die Energie müsste in diesem Bereich gar nicht neu geschaffen werden, sie müsste nur ethisch optimiert werden. Sachliche Gründe und qualitative Aspekte müssen die Geldströme zusammen mit den Patientenströmen lenken. Die Marktwirtschaft sollte in diesem Bereich massiv gestärkt werden. Es hat dem Patienten nicht geholfen, die Gelder nach Plan zu verteilen. Das System wurde unterwandert. Es besteht eine Chance, das wilde Tier geregelt und kontrolliert von der Leine zu lassen und es zu zähmen. Die Vergütungen müssen dabei aber auch interdisziplinär angesetzt werden und nicht wie Injektionen nach komplizierten Schlüsseln den Leistungserbringern getrennt verabreicht werden.
Die integrierte Versorgung wird schon seit Jahren von den unterschiedlichen Regierungen gefördert und gepredigt. Nun könnte man meinen, dass man ja schon auf dem richtigen Weg sei. Hoheit über die bisher gesetzlich als Ausnahme geregelten Systeme haben jedoch die Krankenkassen. Dort gibt es weder ausreichend marktwirtschaftliches Interesse, noch qualitatives Know-how. Man könnte den Krankenkassen als Partei der Nachfrage auch Befangenheit nachsagen. Das Angebot der Leistungserbringer muss neu organisiert werden. Hier sollten die gesetzlichen Bremsen gelockert und die sachlichen Vorstöße der Zusammenarbeit finanziell gefördert werden. Es muss ein Anreiz für die Unschuld geschaffen werden. Außerdem muss mit den Verboten sensibel umgegangen werden. Sie können in die falsche Richtung Schaden anrichten. Der Missbrauch wird durch das System verursacht. Daher sollte da System mit korrigierenden Reglementierungen auch vorsichtig sein. Das Motiv ist entscheidend. Es darf nicht generell jede Kungelei zwischen verschiedenen Stufen des Behandlungspfades als Täuschungsversuch geahndet werden. Jede sachlich und fachlich motivierte Zusammenarbeit muss freigegeben und sogar gefördert werden.
Was kann der Arzt nun tun. Auch wenn das System die Schuld fördert, hat doch der Arzt seine Unschuld verloren. Diese muss er sich wieder holen und zwar aktiv. Auch er muss seinen Ehrgeiz kontrollieren und in die richtigen Bahnen lenken. Vielleicht ist es ja nicht die Industrie, die sich selber besser kontrollieren muss, vielleicht ist es ja auch die Ärzteschaft. Geschlossene Transparenz in der Ärzteschaft würde daher jedem Versuch der unsachlichen Beeinflussung den Wind aus den Segeln nehmen. Vielleicht braucht auch die Ärzteschaft ein Organ der Selbstkontrolle? Ein Verhaltenskodex oder eine Transparenzrichtlinie? Das alleine würde aber sicherlich noch nichts verändern. Die Ärzteschaft braucht einen Sinneswandel. Interdisziplinäre Vernetzung ist ein vielversprechendes Thema. Es bleibt aber dabei, dass Geld nur mit Leistung zu verdienen ist. Zuweisungen und Verordnungen sind keine Leistungen, die Optimierung des Patientenpfades aber in jedem Fall. Die Ehre und das Geld kann daher nur der Leistung folgen und nicht der Zuweisung oder der Verordnung. Jedes Motiv, für eine Zuweisung oder eine Verordnung einen Vorteil zu erhalten oder einem Dritten zu verschaffen, muss wie Unkraut entfernt und bekämpft werden. Dann werden wir die blühenden Landschaften der legalen und nachhaltigen Vernetzung im Gesundheitswesen erleben und genießen.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater