Archiv für die Kategorie ‘Steuern’

Zivilprozesskosten steuerlich abziehbar

Montag, 01. August 2011

Der BFH hat jüngst entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Im dem vom BFH zu entscheidenden Fall war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber nach sechs Wochen seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe.
Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht. Zu Unrecht entschied der BFH und führte aus, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt, Steuerberater
Ecovis Vorberg GmbH

Mit eigenen Sanierungsmaßnahmen abwarten

Freitag, 24. Juni 2011

Die Fraktionen von CDU, CSU und FDP haben jüngst einen Gesetzentwurf zur Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen vorgelegt. Nach dem Gesetzentwurf sind künftig Aufwendungen am eigenen Gebäude, welches vor 1995 gebaut wurde, für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehbar. Die Förderung stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Weiterhin darf die Baumaßnahme nicht bereits anderweitig öffentlich gefördert sein und es dürfen keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Da nach dem Gesetzentwurf die Aufwendungen nur absetzbar sind, sofern die Baumaßnahmen nach dem 31.12.2011 begonnen wurden, sollte die Vornahme/Beauftragung wenn möglich verschoben werden, um die geplante steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt, Steuerberater
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte und Steuerberater

Steuertipp – Freigrenze von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen

Dienstag, 10. Mai 2011

Nach einer jüngeren Entscheidung des Finanzgerichts Hessen besteht keine Notwendigkeit, die Freigrenze von 110,- EUR für Betriebsveranstaltungen an die allgemeine Preissteigerung anzupassen. Somit bleibt es dabei, Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine übliche Betriebsveranstaltung wie z.B. eine Weihnachtsfeier sind absetzbar und bleiben für die Arbeitnehmer frei von der Lohnsteuer, wenn die Freigrenze von 110,- EUR je Veranstaltung nicht überschritten wird. Sind die Kosten (Gesamtsumme dividiert durch die Teilnehmerzahl) allerdings höher, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor – nicht nur hinsichtlich des die 110,- EUR überschreitenden Betrages.

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt, Steuerberater
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte und Steuerberater

Umsatzsteuer bei kosmetischen Leistungen durch Nicht-Heilberufler

Mittwoch, 19. Januar 2011

Immer wieder wird bei ärztlichen Behandlungen die Diskussion geführt, ob Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Heilbehandlungen sind bekanntlich nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese medizinisch notwendig sind und von Personen erbracht werden, die die berufliche Befähigung für medizinische Heilbehandlungen haben.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen V R 47/09, hatte dieser sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Leistungen von Nicht-Heilberuflern – hier Kosmetikerin mit Zusatzausbildung Dermatologie – umsatzsteuerbefreit sind, wenn diese in den Räumen von Ärzten auf deren Delegation hin tätig werden. Der Finanzhof hat hier entschieden, dass keine Umsatzsteuerbefreiung eintritt. Der Finanzhof vertritt die Auffassung, dass bereits das Fehlen der entsprechenden beruflichen Qualifikation den Eintritt der Umsatzsteuerbefreiung ausschließe. Vor diesem Hintergrund könne eine Kosmetikerin gerade keine umsatzsteuerfreien Leistungen erbringen.

Damit müssen alle Ärzte, die mit Nicht-Heilberuflern kooperieren, die Umsatzsteuer auf das Nettohonorar entrichten, ohne diesen Zuschlag an ihre Vertragspartner weiterreichen zu können.

Peter U. Paul
Leiter Steuerabteilung
Ecovis Vorberg GmbH

Der missverstandene Patient

Dienstag, 26. Oktober 2010

In der Gesundheitswirtschaft geht es um den Patienten. Seine effektive und zielführende Behandlung steht im Vordergrund aller Überlegungen der Gesundheitspolitik. Man mag meinen, das verstehe sich von selbst. Tatsächlich orientiert sich heute sowohl die Politik, als auch die Markteilnehmer nur noch am Rande am Wohl des Patienten.
Eines der höchsten Rechtsgüter in dem deutschen Gesundheitsrecht ist die Selbstbestimmung des Patienten. Im Detail spiegelt sich die Freiheit d Selbstbestimmung des Patienten in den folgenden Regelungen wieder:

- freie Arztwahl
- freie Wahl von Apotheken und sonstigen Leistungserbringern
- freie Therapiewahl

Diese Freiheiten werden auch tatsächlich sehr erst genommen und in vielen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen immer wieder aufgegriffen und bestärkt. Sogar die zivilrechtlichen Verträge der Markteilnehmer untereinander greifen diese Freiheiten immer wieder auf und die Kammern, Verbände und Behörden achten peinlich genau auf die Einhaltung dieser unabdingbaren Patientenrechte.

Nicht ohne Folgen. Etwas überspitzt führt dies die den folgenden Abläufen in der Realität:
Hausarzt zu Patient: “Sie brauchen einen Spezialisten. Sie sind frei sich einen Auszusuchen. Sie brauchen Medikamente. Sie können jede Apotheke auf der ganzen Welt aufsuchen. Dann sollten Sie auch operiert werden und brauchen Hilfsmittel. Es ist Ihr gutes Recht nachdem Sie die Praxis verlassen haben ganz frei zu entscheiden wo und von wem Sie sich hier betreuen lassen.”

Sollte der Arzt hier konkretere Empfehlungen für Leistungen außerhalb seiner Praxis aussprechen, läuft er Gefahr sich des Vorwurfes der Kungelei oder sogar Korruption auszusetzen.

Ist dem Patienten aber hiermit wirklich geholfen. Ist dies sie effektive und zielgerichtete Behandlung die er sich im Allgemeinen wünscht? Wohl kaum. Dem Patienten wäre sicherlich mehr geholfen, wenn der Arzt ihm klare Empfehlungen ausspricht, wie und mit wem es außerhalb der Praxis mit seiner Krankheit weitergeht. Der Patient wird in der Regel die so geheiligte Freiheit zur Selbstbestimmung Gene aufgeben und stattdessen eine klare Anweisung erhalten, wie und mit wem er am Schnellsten wieder gesund wird. Der Patient scheint daher im deutschen Recht völlig missverstanden. Er will keine freie Arztwahl, er will gesund werden.

Diese übertriebene Freiheit des Patienten führt in der Praxis schon zu weiteren merklichen Problemen. So ist es kein Wunder, dass der weiterbehandelnde Arzt alle Untersuchungen des vorher tätigen Arztes noch einmal durchführt. Bei der freien Wahl des Patienten ist die Kommunikation der Profis untereinander über den Patienten zu kurz gekommen. Auch gibt es keine eingespielte Routine bei anonymen Zuweisungen. Der Arztbrief alleine hilft häufig nicht ausreichend weiter. Die Wahlfreiheit des Patienten führt zu einer Inselbildung der unterschiedlichen Leistungserbringer, deren Vernetzung zu kurz kommt.

Wieviel Wahlfreiheit aber braucht ein Patient wirklich? Am Ende reicht es, wenn der Patient eine zweite Meinung einholen kann oder sich gegen den vorgeschlagenen Patientenpfad wehren kann. Eine umfassende Wahlfreiheit braucht er nicht. Da ist ihm mit einer klaren uns selbstbewussten Empfehlung mit “warmer” Übergabe des Arztes seines Vertrauens sichtlich Bässe geholfen.

Fragt sich jedoch, warum dieses doch recht schnell zu enttarnende Missverständnis sich im Deutschen Gesundheitsrecht so eisern hält? Es muss einen anderen Grund geben, den Arzt in seiner Praxis einzuigeln? … Die Kosten und Korruption. Der Arzt hat einen unbestreitbar nachhaltigen Einfluss auf den Patienten und seine weiteren Behandlungsentscheidungen. Hierbei soll sicherlich verhindert werden, dass der Arzt diesen Einfluss geltend macht, um sich alleine finanziell zu bereichern. Noch schlimmer wäre es, wenn der Arzt hierbei Entscheidungen trifft, die sogar zulasten der Gesundheit des Patienten gehen. Wohl naheliegender ist aber wohl die Sorge davor, dass durch viele Ärzte, die durch die geschickte Lenkung Ihres Einflusses hier und da mitverdienen, die Kosten des Gesundheitswesens in die Höhe schnellen lassen. Was der eine verdient muss in aller Regel ein anderer Bezahlen.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, dass der Kostendruck im Gesundheitswesen derzeit sicherlich rechtfertigt, dass der Arzt wenn möglich an seiner Zuweisung und an seinen sonstigen Empfehlungen nicht verdient. Auch sollte moralisch eine Empfehlung nicht von einem finanziellen Entgegenkommen abhängen, sondern von qualitativen Hintergründen. Diese Notwendigkeiten bedürfen sicherlich auch einer gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung sollte jedoch ganz ehrlich nicht auf die Freiheit des Patienten abzielen, sondern auf die Verhinderung von Korruption beim Arzt.
Der Patient hingegen muss wieder richtig verstanden werden. Er will eine qualifizierte Empfehlung für seine weitere Behandlung haben. Diese sollte ihm auch unbedingt ausgesprochen werden. Der Zuweiser und der Empfänger sollten dabei auch kollusiv zusammenarbeiten und hier klare Absprachen treffen. Das ist nicht verwereflich, sondern notwendig. Dabei kann jeder für seine Leistungen in diesem Zusammenwirken Geld verdienen. Motivation ist wichtig. Die Grenze liegt jedoch da, wo ohne Leistungen und sachlichen Grund, nur für die Einflussnahme Geld verdient wird. Das ist unbedingt zu verhindern und gesetzlich zu sanktionieren. Dies wäre ein klarer Missbrauch. Wie so häufig, darf die Sorge um diesen Missbrauch jedoch nicht den Mut eindämmen das richtige zu tun. Angesprochene und zusammenwirkende Zuweisung ist richtig und sollte viel mehr gefördert werden. Die Wahlfreiheit des Patienten ist missverstanden.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Entscheidung zur Ein-Prozent-Regelung bei Dienstwagen, BFH VI R 46/08

Donnerstag, 05. August 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung bei Dienstwagen für Arbeitnehmer nur gilt, wenn der Arbeitgeber den Wagen zur tatsächlichen privaten Nutzung überlässt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das zuständige Finanzamt im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen, dass das zu betrieblichen Zwecken bereitgestellte Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Diese “Unterstellung” des Finanzamtes ist der BFH nicht gefolgt und hat insoweit ausgeführt, dass wenn eine private Nutzung des PKW nicht feststehe, die fehlende Feststellung auch nicht durch einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Steuerpflichtigen ersetzt werden könne.

Peter U. Paul
Steuerabteilung Ecovis Vorberg

BFH-Urteil zur Besteuerung eines Opel ASTRA trotz LKW-Umbau als PKW

Dienstag, 20. Juli 2010

Die Kraftfahrzeugsteuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Manche Kfz-Halter überlegen daher, ob sich eine Umrüstung ihres PKW hin zu einem LKW aus Kfz-steuerlicher Sicht lohnen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 6/08) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zugelassen werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug verfügte über keine hinteren Sitze, der Fahrgastraum und die Ladefläche waren durch eine Trennwand abgeteilt, im Bereich der Ladefläche fehlten Befestigungspunkte für Sitze, die hinteren Seitenfenster waren verblecht. Das Fahrzeug entsprach äußerlich weitgehend einem PKW und unterschied sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem PKW.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH hat die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs zu erfolgen (Zahl der Sitzplätze, verkehrsrechtlich zulässige Zuladung etc.). Hieran hält der BFH weiterhin fest, er präzisierte seine Ansicht jedoch dahingehend, dass, wenn ein Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) und seiner technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW entspricht, es für eine Anerkennung als LKW insbesondere auf das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie das Nutzgewicht ankomme. Ein Lkw sei maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Die Anerkennung als LKW komme daher erst in Betracht, wenn ein als PKW vorgeprägtes Fahrzeug den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßige Zuladungsmöglichkeit eines PKW deutlich überschreite. Dieses sei bei Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufwiesen der Fall. Das zulässige Gesamtgewicht des Opel ASTRA-F-LFW lag indes bei lediglich 1.595 kg und die Nutzlast bei 458 kg. Der BFH versagte dem Halter daraufhin die Anerkennung des Opel ASTRA als LKW.

Umsatzsteuer bei Vermietung eines PKW`s – Änderung beim Leistungsort seit 2010

Dienstag, 20. Juli 2010

Für Autovermietungen und Leasinggesellschaften war die Ortsbestimmung in den vergangenen Jahren recht einfach, da sich dieser immer am Sitzort des leistenden Unternehmers befand. Ab 2010 ist bei der PKW- Vermietung zu unterscheiden, ob eine lang- oder kurzfristige Vermietung vorliegt und an wen vermietet wird. Abgrenzungskriterium ist bei Pkw`s die 30- Tage Marke.

Erstreckt sich nämlich die Vermietung auf einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen, ist sie kurzfristig; bei einer längeren Vermietung langfristig. Ob die 30 Tage unter- bzw. über-schritten sind, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, nicht von der vertraglich vereinbarten. Für die Ortsbestimmung ist dies insoweit von Bedeutung, als sich in Abhänhigkeit vom Kundenkreis nunmehr verschiedene Leistungsorte ergeben.

Liegt eine kurzfristige Vermietung vor, befindet sich der Leistungsort unabhängig davon, ob der Kun-den eine Unternehmer oder eine Privatperson ist, dort, wo der PKW dem Kunden übergeben wird.

Wird der PKW hingegen langfristig vermietet und ist der Kunde eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort grundsätzlich am Sitzort des Vermietungsunternehmens. Wird der PKW langfristig an einen Unternehmer vermietet, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend für den Leistungsort. Befindet sich dieser im Ausland, kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zum Tragen, d.h. der anmie-tende Unternehmer muss die Umsatzsteuer für diese Vermietung berechnen und an das ausländische Finanzamt abführen. Der Vermieter hat diese Vermietung in der Zusammenfassenden Meldung mit aufzunehmen.

Wer als Unternehmer einen PKW anmietet oder an Unternehmer langfristig vermietet, hat bei der Ab-rechnung insbesondere zu prüfen, ob der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden darf oder eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auszustellen ist.

Steuerhinterziehung kann die Approbation kosten!

Donnerstag, 03. Juni 2010

Die Bundesärzteordnung sieht unter anderem eine Widerrufsmöglichkeit der Approbation vor, wenn sich ein Arzt als „der Ausübung seines Berufs unwürdig“ oder „unzuverlässig“ erweist.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat kürzlich entschieden, dass die Zulassung zur Berufsausübung auch wegen wiederholter Steuerhinterziehung entzogen werden kann. Ein Arzt hatte über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Einkommensteuererklärung einbezogen. Für die Jahre, für die er keine Selbstanzeige erstattet hatte, wurde er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da die gesetzliche Regelung lediglich ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, haben die Richter im Approbationsentziehungsverfahren aber die gesamte Zeit gewürdigt.
Zwar führe nicht jedes Steuervergehen zur Unwürdigkeit. Ein schwerwiegendes und beharrliches steuerliches Fehlverhalten rechtfertige aber die Annahme, dass sich der Angeklagte im eigenen finanziellen Interesse in solch einem Maß auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit stehende Bestimmungen hinwegsetzt, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist – auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten.

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt und Leiter Steuern

Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

Mittwoch, 17. März 2010

Das Finanzgericht Münster hat für Ärzte, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln und planen ihre Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis einzubringen, eine wichtige Entscheidung getroffen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob zurückbehaltene Forderungen in voller Höhe den Übergangsgewinn im Jahr der Einbringung erhöhen oder erst bei Zahlung erfolgswirksam zu erfassen sind. Nach dem Urteilsspruch muss die Versteuerung erst im Zeitraum der Zahlung erfolgen. Es sei zwar, wenn der Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt und die Praxis (unter Aufdeckung der stillen Reserven, sog. Teilwerteinbringung) in eine Gemeinschaftspraxis eingebracht wird, grundsätzlich ein Übergangsgewinn zu ermitteln. In der Folge wäre grundsätzlich der laufende Gewinn oder Verlust durch Zu- und Abschläge so zu korrigieren, als wäre er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden. Für Forderungen wäre ein Zuschlag vorzunehmen, da der bisher ermittelte Gewinn diese Beträge mangels Zufluss nicht enthält. Jedoch sei in dem Fall, in dem der Einbringende Forderungen (wie z.B. Honoraransprüche) aus der Zeit vor der Einbringung zurückbehält, eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend. Die Forderungen seien erst bei Zufluss, d.h. im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte zu erfassen.
Für den Fall, dass der Arzt mit seiner Praxis auch die Forderungen mit einbringt, führt dies bei einer Teilwerteinbringung allerdings zur sofortigen Gewinnrealisierung.