In der Gesundheitswirtschaft geht es um den Patienten. Seine effektive und zielführende Behandlung steht im Vordergrund aller Überlegungen der Gesundheitspolitik. Man mag meinen, das verstehe sich von selbst. Tatsächlich orientiert sich heute sowohl die Politik, als auch die Markteilnehmer nur noch am Rande am Wohl des Patienten.
Eines der höchsten Rechtsgüter in dem deutschen Gesundheitsrecht ist die Selbstbestimmung des Patienten. Im Detail spiegelt sich die Freiheit d Selbstbestimmung des Patienten in den folgenden Regelungen wieder:
- freie Arztwahl
- freie Wahl von Apotheken und sonstigen Leistungserbringern
- freie Therapiewahl
Diese Freiheiten werden auch tatsächlich sehr erst genommen und in vielen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen immer wieder aufgegriffen und bestärkt. Sogar die zivilrechtlichen Verträge der Markteilnehmer untereinander greifen diese Freiheiten immer wieder auf und die Kammern, Verbände und Behörden achten peinlich genau auf die Einhaltung dieser unabdingbaren Patientenrechte.
Nicht ohne Folgen. Etwas überspitzt führt dies die den folgenden Abläufen in der Realität:
Hausarzt zu Patient: “Sie brauchen einen Spezialisten. Sie sind frei sich einen Auszusuchen. Sie brauchen Medikamente. Sie können jede Apotheke auf der ganzen Welt aufsuchen. Dann sollten Sie auch operiert werden und brauchen Hilfsmittel. Es ist Ihr gutes Recht nachdem Sie die Praxis verlassen haben ganz frei zu entscheiden wo und von wem Sie sich hier betreuen lassen.”
Sollte der Arzt hier konkretere Empfehlungen für Leistungen außerhalb seiner Praxis aussprechen, läuft er Gefahr sich des Vorwurfes der Kungelei oder sogar Korruption auszusetzen.
Ist dem Patienten aber hiermit wirklich geholfen. Ist dies sie effektive und zielgerichtete Behandlung die er sich im Allgemeinen wünscht? Wohl kaum. Dem Patienten wäre sicherlich mehr geholfen, wenn der Arzt ihm klare Empfehlungen ausspricht, wie und mit wem es außerhalb der Praxis mit seiner Krankheit weitergeht. Der Patient wird in der Regel die so geheiligte Freiheit zur Selbstbestimmung Gene aufgeben und stattdessen eine klare Anweisung erhalten, wie und mit wem er am Schnellsten wieder gesund wird. Der Patient scheint daher im deutschen Recht völlig missverstanden. Er will keine freie Arztwahl, er will gesund werden.
Diese übertriebene Freiheit des Patienten führt in der Praxis schon zu weiteren merklichen Problemen. So ist es kein Wunder, dass der weiterbehandelnde Arzt alle Untersuchungen des vorher tätigen Arztes noch einmal durchführt. Bei der freien Wahl des Patienten ist die Kommunikation der Profis untereinander über den Patienten zu kurz gekommen. Auch gibt es keine eingespielte Routine bei anonymen Zuweisungen. Der Arztbrief alleine hilft häufig nicht ausreichend weiter. Die Wahlfreiheit des Patienten führt zu einer Inselbildung der unterschiedlichen Leistungserbringer, deren Vernetzung zu kurz kommt.
Wieviel Wahlfreiheit aber braucht ein Patient wirklich? Am Ende reicht es, wenn der Patient eine zweite Meinung einholen kann oder sich gegen den vorgeschlagenen Patientenpfad wehren kann. Eine umfassende Wahlfreiheit braucht er nicht. Da ist ihm mit einer klaren uns selbstbewussten Empfehlung mit “warmer” Übergabe des Arztes seines Vertrauens sichtlich Bässe geholfen.
Fragt sich jedoch, warum dieses doch recht schnell zu enttarnende Missverständnis sich im Deutschen Gesundheitsrecht so eisern hält? Es muss einen anderen Grund geben, den Arzt in seiner Praxis einzuigeln? … Die Kosten und Korruption. Der Arzt hat einen unbestreitbar nachhaltigen Einfluss auf den Patienten und seine weiteren Behandlungsentscheidungen. Hierbei soll sicherlich verhindert werden, dass der Arzt diesen Einfluss geltend macht, um sich alleine finanziell zu bereichern. Noch schlimmer wäre es, wenn der Arzt hierbei Entscheidungen trifft, die sogar zulasten der Gesundheit des Patienten gehen. Wohl naheliegender ist aber wohl die Sorge davor, dass durch viele Ärzte, die durch die geschickte Lenkung Ihres Einflusses hier und da mitverdienen, die Kosten des Gesundheitswesens in die Höhe schnellen lassen. Was der eine verdient muss in aller Regel ein anderer Bezahlen.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, dass der Kostendruck im Gesundheitswesen derzeit sicherlich rechtfertigt, dass der Arzt wenn möglich an seiner Zuweisung und an seinen sonstigen Empfehlungen nicht verdient. Auch sollte moralisch eine Empfehlung nicht von einem finanziellen Entgegenkommen abhängen, sondern von qualitativen Hintergründen. Diese Notwendigkeiten bedürfen sicherlich auch einer gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung sollte jedoch ganz ehrlich nicht auf die Freiheit des Patienten abzielen, sondern auf die Verhinderung von Korruption beim Arzt.
Der Patient hingegen muss wieder richtig verstanden werden. Er will eine qualifizierte Empfehlung für seine weitere Behandlung haben. Diese sollte ihm auch unbedingt ausgesprochen werden. Der Zuweiser und der Empfänger sollten dabei auch kollusiv zusammenarbeiten und hier klare Absprachen treffen. Das ist nicht verwereflich, sondern notwendig. Dabei kann jeder für seine Leistungen in diesem Zusammenwirken Geld verdienen. Motivation ist wichtig. Die Grenze liegt jedoch da, wo ohne Leistungen und sachlichen Grund, nur für die Einflussnahme Geld verdient wird. Das ist unbedingt zu verhindern und gesetzlich zu sanktionieren. Dies wäre ein klarer Missbrauch. Wie so häufig, darf die Sorge um diesen Missbrauch jedoch nicht den Mut eindämmen das richtige zu tun. Angesprochene und zusammenwirkende Zuweisung ist richtig und sollte viel mehr gefördert werden. Die Wahlfreiheit des Patienten ist missverstanden.
Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht