Archiv für die Kategorie ‘Zahnärzte’

Übergabe einer Arztstelle von MVZ an MVZ nach dem Versorgungsstrukturgesetz*

Montag, 30. Januar 2012

In unserem Videoblog (MedizinanwaltTV) geht es heute um die Beantwortung der Frage, wie ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), nach den neuen Regelungen des Versorgungsstrukturgesetzes, eine Arztstelle an ein anderes MVZ übergeben kann.

*Hier geht es zum Video.

Bedarfsplanung und Zulassung von Ärzten*

Montag, 30. Januar 2012

Um einer ärztlichen Überversorgung oder Unterversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber, mit dem 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz, ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt.

Liegt in einem Planungsbereich eine Überversorgung vor, wird der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt. Dort kann nur dann ein weiterer Vertragsarzt eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein bereits existierender Vertragsarztsitz frei wird und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird.

*Sehen Sie sich zu diesem Thema unseren informativen Videobeitrag in unserem Videoblog an.

Braucht Deutschland das Patientenrechtegesetz?

Donnerstag, 19. Januar 2012

Nachdem am 16.01.2012 das Bundesministerium Justiz und das Bundesministerium Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorgelegt hat, sind die Diskussionen um dieses Gesetz wieder aufgeflammt.

Es stellt sich aber nach diesseitiger Ansicht in der Tat die Frage, ob Deutschland ein solches Gesetz braucht.

Nach dem Entwurf des Gesetzes soll im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch um Grundsätze zum medizinischen Behandlungsvertrag ergänzt werden. Ziel soll die Stärkung der Rechte von Patienten und Patientinnen sein.

Die Änderungen im Rahmen der §§ 630 ff. BGB n.F. sollen die durch die Rechtsprechung gefestigten Grundsätze festschreiben. Neben den Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag werden umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten für den Arzt niedergeschrieben. Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen wird gesetzlich verankert. Im Falle des Vorwurfes eines Behandlungsfehlers wird festgeschrieben, dass bei der Feststellung eines „groben Behandlungsfehlers“ sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt.

All diese Grundsätze, die nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch auf der Grundlage des Patientenrechtgesetzes verankert werden sollen, gelten aber auch heute schon. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden über das allgemeine Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gebracht. Es bleibt damit bei dem status quo – dieser ist einzig nunmehr in einem Gesetzesentwurf nachlesbar.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht

Nachbesetzung von Arztstellen („Anstellungszulassungen“) nach dem Versorgungsstrukturgesetz*

Sonntag, 15. Januar 2012

*Sehen Sie zu diesem Artikel auch unseren Videobeitrag in unserem Video-Blog.

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, welches am 1.1.2007 in Kraft trat, wurde eingeführt, dass ein Vertragsarzt mehrere Zulassungen halten kann. In den
§§ 103 Absatz 4a und 103 Absatz 4b SGB V wurde festgelegt, dass Vertragsärzte auf ihre vertragsärztlichen Zulassungen zugunsten der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) verzichten können. Die vertragsärztliche Zulassung geht in diesen Fällen auf den anstellenden Vertragsarzt oder an das MVZ über. Hierbei ist auch die Anstellung von fachfremden Ärzten möglich.

Von der Möglichkeit der Übernahme der vertragsärztlichen Zulassungen wurde vielfach Gebrauch gemacht, so dass viele Vertragsärzte zwischenzeitlich neben ihrer „originären“ vertragsärztlichen Zulassung über weitere „Arztstellen“ (oder auch „Anstellungszulassungen“) verfügen.
Nicht geklärt war bislang die Frage, ob diese Arztstelle wieder in eine vertragsärztliche Zulassung (rück-)umgewandelt werden kann und sich der anstellende Vertragsarzt damit von dieser Arztstelle trennen kann. Im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die diese Möglichkeit der „Rückübertragung“ nicht geregelt. Die Zulassungsausschüsse haben folglich die entsprechenden Anträge in der Vergangenheit abgelehnt. Diese Auffassung wurde vielfach von Medizinrechtlern in Frage gestellt und es war notwendig, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Es ist nunmehr in § 95 Absatz 9b SGB V geregelt, dass auf Antrag des anstellenden Arztes eine genehmigte Zulassung in eine Zulassung umzuwandeln ist, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.

Grundsätzlich wird nach dem Willen des Gesetzgebers der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Allerdings kann der anstellende Vertragsarzt auch den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Absatz 4 SGB V stellen. In diesem Fall wird der Vertragsarztsitz ausgeschrieben und es gelten die Kriterien des
§ 103 Absatz 4 SGB V bei der Vergabe der vertragsärztlichen Zulassung. In dem letzteren Fall müsste sich der vorher angestellte Arzt ebenfalls im Nachbesetzungsverfahren um den Vertragsarztsitz bewerben. Nach den Regelungen des § 103 Absatz 4 Nr. 6 SGB V wird das Kriterium der vorherigen Beschäftigung als Angestellter des Vertragsarztes besonders berücksichtigt mit der Folge, dass die Arztstelle auf den vormals angestellten Arzt übertragen wird.
Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es nunmehr für den Vertragsarzt möglich, sich von einzelnen Arztstellen (Anstellungszulassungen) gesondert zu trennen. Damit ist nicht mehr erforderlich, dass der Vertragsarzt seine Praxis insgesamt überträgt. Er kann damit künftig auch Teilbereiche von Praxen / Nebenbetriebsstätten mit den entsprechenden Arztstellen übertragen. Ist der angestellte Arzt nicht bereit, diese wirtschaftliche / unternehmerische Verantwortung zu übertragen, kann die Arztstelle auch ausgeschrieben werden.

Ungeklärt ist allerdings, ob das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes im Wege des
§ 613a BGB dann mit übergeht. Bewirbt sich um die Zulassung beispielsweise ein junger Arzt aus der Klinik, um eine Praxis aufzubauen, wird er in der Regel das Anstellungsverhältnis des vormals angestellten Arztes nicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche Prüfung und Regelung unverzichtbar.
Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt zu beobachten. Jedenfalls eröffnet die gesetzliche Regelung nunmehr große Chancen, einzelne Praxen und MVZ – für die Regelung ebenfalls gilt – neu zu strukturieren. Nutzen Sie diese Chance, um Ihr Praxiskonzept zu überdenken.

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

Praxis-TV im Update

Mittwoch, 11. Januar 2012

*Schauen Sie sich diesen Beitrag auch auf unserem Video-Blog an.

Visuelle Wartezimmer-Informationssysteme sind in den Verruf geraten. Nicht nur unseriöse Anbieter, sondern auch die berufsrechtlichen Reglementierungen haben diese Art von Kommunikation in der Praxis unattraktiv gemacht. Dennoch sind visuelle Medien immer mehr ein Ersatz für aufwendige Schriftstücke. Durch einen kurzen Film kann häufig schneller und verständlicher Information vermittelt werden, als durch Merkblätter oder Broschüren. Information ist für den heute aufgeklärten Patienten ein wertvolles Gut. Es lohnt sich also genau zu überprüfen, wo die Grenze zum Missbrauch bei visuellen Medien in der Praxis eigentlich liegen kann.

Kern der bisherigen Rechtsprechung ist die Feststellung, dass es dem Arzt untersagt ist, sein Handeln nach Gebräuchen auszurichten, die auf Gewinnstreben ausgerichtet sind. Auch würde der Patient, alles was ein Arzt anbietet oder vermittelt, nicht ausreichend hinterfragen. Das Arzt-Patienten-Verhältnis nötigt somit zur unbedingten Unabhängigkeit und Sachlichkeit. Fraglich ist, wie diese Grundsätze im Lichte der allgemeinen Liberalisierung des Werberechts für Ärzte und den modernen Anforderungen an die Patienteninformation zu bewerten sind.

Sinnvoll wäre es, sich dem Notwendigen und Sinnvollen anzunähern, um dann die Grenze zum Missbrauch festzustellen. Heute ist es bereits üblich, dass der Arzt Broschüren und Informationsblätter in seiner Praxis auslegt, um über besondere Behandlungsabläufe und auch sachliche Zusammenarbeiten mit Kooperationspartnern aufzuklären. In Zeiten der Integrierten Versorgung endet oder beginnt die Behandlung auch nicht ausschließlich in der Praxis. Es dürfte daher anerkannt sein, dass auch über die Grenzen der Praxis hinaus in der Praxis informiert werden darf. Die Grenze zum Missbrauch liegt hier im Gewinnstreben. Sinnvoll ist eine sachliche Information im Sinne des Patienten. Unzulässig ist eine Information für die der Arzt sich entscheidet, weil er hierfür gut bezahlt wird. Zulässig dürfte es sein, dass der Arzt für einen Aufwand den er durch die Informationen auf sich nimmt angemessen entschädigt wird oder für konkrete Leistungen, die er im Zusammenhang mit der Information erbringt standesgemäß honoriert wird. Ein Gewinn darf mit dem Handel der Information nicht erzielt werden.

Die Rechtsprechung hat visuelle Wartezimmer-Informationssysteme in der Vergangenheit von Werbung in Zeitschriften unterschieden. Zeitschriften sprechen eine Vielzahl von Personen an und der Patient könne hier unterscheiden, dass der Arzt hier keine spezielle Empfehlung ausspricht. Ähnlich dürfte zu beurteilen sein, wenn auf einem Bildschirm in der Praxis z.B. ein gängiger und allgemeingültiger Fernsehsender läuft. Ein individuelles auf die Praxis zugeschnittenes Programm hingegen muss strenger beurteilt werden. Jedoch dürften auch hier die Grundsätze zur Anwendung kommen, die auch für die Auslage von Broschüren und Informationsblättern gelten. Eine visuelle sachliche Information im Sinne des Patienten ist daher nicht zu beanstanden. Hierbei dürfte auch auf Kooperationspartner hingewiesen werden, sofern der Hinweis mit einem sachlichen Grund verbunden ist. Kosten können dem Arzt erstattet werden, Gewinn darf er jedoch mit den Darstellungen nicht machen. Auch müssen alle anderen werberechtlichen Bestimmungen des Gesundheitswesens eingehalten werden.
Visuelle Information im Wartezimmer ist also grundsätzlich zulässig und sogar empfehlenswert und notwendig. Dennoch müssen die rechtlichen Grenzen eingehalten werden. Ein entsprechendes Programm ist sensibel zu überprüfen.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Kostenbeteiligung der Patientinnen bei Entfernung von minderwertigen Silikon-Brustimplantaten

Dienstag, 10. Januar 2012

Derzeit ist die Presseberichterstattung gefüllt mit Berichten über die Brustimplantate aus minderwertigem Silikon des Unternehmens PIP. Die Implantate stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte rät nunmehr bereits ausdrücklich, die Implantate entfernen zu lassen.

Ungeachtet der wohl wissenschaftlich bisher noch nicht abschließend geklärten Frage zur medizinischen Notwendigkeit der Entfernung der Implantate, macht sich selbstverständlich unter den betroffenen Frauen große Verunsicherung breit. Die meisten von ihnen werden mit Sicherheit die Entfernung der Silikon-Implantate für sich in Betracht ziehen wollen.

Für gesetzlich und auch privat krankenversicherte Frauen kann dies jedoch finanzielle Folgen haben.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen gemäß § 52 Abs. 2 SGB V die Versicherte u.a. an den Kosten der Operation zur Entfernung der Implantate beteiligen. Dies gilt freilich zwar nur für den Fall, in dem die Implantate ursprünglich aus rein ästhetischen Gründen eingesetzt wurden und nicht für den Fall der medizinisch indizierten Implantateinsetzung (z.B. aufgrund einer Erkrankung). Zudem sind Einschränkungen beim Krankengeld vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung macht deutlich, dass den Krankenkassen keinerlei Ermessensspielraum beim „Ob“ der Inanspruchnahme zusteht.
Auch privat krankenversicherte Frauen können die Folgen finanziell zu spüren bekommen. Hier hängt dies von den im Einzelfall geltenden versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ab.
In jedem Fall sollten die betroffenen Frauen, die eine Entfernung der Implantate anstreben, vorher juristischen Rat zur Klärung des Beteiligungsumfanges einholen. Bei der Kostenbeteiligung durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht zudem die Besonderheit, dass Kosten nur in angemessener Höhe auf die Versicherte zu verlagern sind. Auch hier ist Spielraum für eine Reduzierung der Kostenhöhe.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Versorgungsstrukturgesetz: Abschaffung der Residenzpflicht*

Dienstag, 10. Januar 2012

*Sehen Sie das Video zu dem Beitrag auf unserem Video-Blog..

§ 24 Abs. 2 Ärzte-ZV regelte bisher, dass der Arzt seine Wohnung so zu wählen hat, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Lag der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten Gebiet, galt diese Pflicht bei der Wohnungswahl nicht. Diese Residenzpflicht wurde vollumfänglich zum 1.1.2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz gestrichen. Die übrigen vertragsärztlichen Pflichten bleiben unberührt. So müssen die angegebenen Sprechstunden eingehalten werden und an den Notdiensten muss teilgenommen werden. Die meisten Notdienstregelungen der einzelnen Länder und Regionen lassen jedoch eine umfassende Vertretung der Notdienste zu.

Die umfassende Abschaffung der Residenzpflicht ist ein weiterer willkommener Schritt in Richtung der Liberalisierung des Kassenarztrechts. Insbesondere für junge und umtriebige Ärzte bringt diese Neuerung wichtige Flexibilität mit sich.

Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston)
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Bezeichnung “Zahnärztehaus” verstößt nicht gegen Berufsrecht

Mittwoch, 28. Dezember 2011

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2011 (Aktenzeichen 1 BVR 407/11) die Berufsgerichte abermals in die Schranken verwiesen.

In dem vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis in einem Haus gemeinsam tätig. Zudem befindet sich in dem Haus ein zahntechnisches Labor. In Anzeigen und im Internet traten die Zahnärzte unter dem Begriff “Zahnärztehaus” auf, was ihnen durch die Berufsgerichte untersagt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der Entscheidung der Berufsgericht eine Verletztung der grundgesetzlich verankerten Berufsfreiheit. Werbebeschränkende Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Berufsordnungen seien nur insoweit verfassungsgemäß, soweit sie nicht jedwede Werbung untersagten. Lediglich die berufswidrige Werbung sei nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei aber durch die Berufsgerichte nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, weshalb die Bezeichnung “Zahnärztehaus” irreführend oder sachlich unangemessen sein sollte.

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nochmals im Sinne der Ärzte und Zahnärzte festgestellt, dass es bei der Frage der Zulässigkeit der Werbung immer auf den Einzelfall ankommt und in diesem Einzelfall die Berufswidrigkeit der Werbung nachgewiesen werden muss. Es lohnt sich also für Ärzte und Zahnärzte, die Werbung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften offensiv zu planen und nicht jede Entscheidung der zuständigen Kammern und Berufsgerichte hinzunehmen.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg Rechtsanwälte & Steuerberater

Werbung mit Pauschalpreisen für (zahn-)ärztliche Leistungen

Montag, 03. Oktober 2011

Immer wieder wird in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Werbemedien (z.B. an Nahverkehrsbussen) mit (zahn-)ärztlichen Leistungen zum Pauschalpreis geworben. Hier ist jedoch für den Arzt / Zahnarzt Vorsicht geboten.

Ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.04.2011 (Aktenzeichen 14 O 184/10) mahnt erneut zur Vorsicht. Abgemahnt wurde eine oral-chirurgische Facharztpraxis, die in einer Zeitung mit einem Pauschalpreis für Zahnimplantate (hier: 888,00 €) geworben hatten.
Das Gericht erkannte, dass die Werbung unlauter im Sinne des § 3 UWG war und untersagte die Werbung. Es sah einen Verstoß gegen die Regelungen der GOZ. Hiernach ist grundsätzlich ein Vereinbarung eines Pauschalpreises für (zahn-)ärztliche Leistungen nicht vorgesehen. Lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 GOZ kann zwischen (Zahn-) Arzt und Patient eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung schriftlich vereinbart werden. Dieses beinhaltet aber nicht, dass die Berechnungsregelungen der GOZ insgesamt abbedungen werden können. Die Abrechnung eines Pauschalpreises ist damit von den Regelungen der GOZ nicht gedeckt. In der Folge wird auch keine Fälligkeit des Honorars erreicht.

Diese Grundsätze sind immer – auch im Rahmen der GOÄ – zu berücksichtigen. Lassen Sie daher Ihre Abrechnungsmodalitäten und Ihre Werbung überprüfen – bevor Sie abgemahnt werden.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht

Arzthaftung: Aufklärungspflicht bei fehlender Routine des Operateurs

Dienstag, 13. September 2011

Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 23.03.2011, Az: 7 U 79/10) hat die Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtungen des Arztes gegenüber dem Patienten bei neben der Standardversorgung anderweitig erprobten Operationsmethoden aufgezeigt.
Im vorliegenden Fall hat der Patient den behandelnden Arzt wegen fehlender Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Arzt nahm bei dem Patienten eine Hüftgelenksoperation vor, die im konkreten Fall nicht der Standardversorgung entsprach, gleichwohl aber medizinisch indiziert war. Der verklagte Arzt führte diese neue Operationsmethode jedoch nur etwa 10mal zuvor selbst durch und klärte den Patienten darüber nicht weiter auf.
Das OLG Karlsruhe sah zwar keinen Behandlungsfehler bei der Anwendung der anderweitig erprobten Operationsmethode, statuierte aber wegen der Unerfahrenheit des Arztes bei der Anwendung dieser Operationsmethode eine Risikoerhöhung des Eingriffs und verschärfte damit zugleich die Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtung des Operateurs hinsichtlich der Vor- und Nachteile der Methode. Dabei spiele auch die Operationsroutine des Arztes eine wesentliche Rolle. Die Vorteile der anderweitig erprobten Operationsmethode seien nach Ansicht des Gerichts nur bei einem routinemäßigen Einsatz zu erzielen. Die flache Lernkurve in der Anfangsphase der Anwendung führe beim jeweiligen Operateur zu einer anderen Risikobewertung als bei der Standardversorgung, wo dieser unter Umständen mehrere hundert Eingriffe vorzuweisen hat. Bei nur 10 durchgeführten Eingriffen in der anderweitig erprobten Operationsmethode muss der Arzt als Operateur dem Patienten deutlich machen, dass die Gefahr von Komplikationen höher ist als im herkömmlichen Verfahren. Tut er dies nicht, verletzt der Arzt seine Aufklärungsverpflichtung.

Felix Geppert
Rechtsanwalt und Mediator
ECOVIS Vorberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH