Recht auf Prüfung der Ausbildungsunterlagen für Ärzte/Zahnärzte aus Drittstaaten

Achtung: Ablauf der 2-jährigen Berufserlaubnis

Wer aus einem Drittstaat kommt und in Deutschland die Approbation als Arzt(Ärztin)/Zahnarzt(Zahnärztin) erhalten möchte, braucht einen langen Atem und eine gute Beratung. Daran hat sich schon seit vielen Jahren nichts geändert.

Immer wieder erreichen uns Meldungen von Mandanten, dass sie sich von den Approbationsbehörden nicht richtig verstanden fühlen. Nicht selten hören wir dann, dass die antragstellenden Ärzte(-innen)/Zahnärzte(-innen) dann in die Kenntnisprüfung gedrängt werden, obwohl die Prüfung ihres Ausbildungsstandes möglich wäre. Hierbei wird teilweise eine Unterschrift unter Formulare abverlangt, wodurch die Ablegung der Prüfung „erzwungen“ wird, da bei Nichtantritt die Prüfung als Nichtbestanden gilt. Dies wird aber nur verklausuliert in dem Formular aufgenommen, so dass dies für Nichtjuristen – zumal, wenn deutsch nicht die Muttersprache ist – nur schwer verständlich ist.

Bitte lassen Sie sich nicht verunsichern. Das „normale“ Approbationsverfahren sieht eine gutachterliche Überprüfung Ihrer Ausbildungsunterlagen vor und nur wenn Defizite endgültig – in einem offiziellen Bescheid – rechtskräftig festgestellt worden sind, kann zum Ausgleich dieser Defizite eine Kenntnisprüfung abverlangt werden. Sie haben ein Recht darauf, dass Ihre Unterlagen geprüft werden.

Sollten Sie Hilfe und Unterstützung bei der Kommunikation mit den Behörden und/oder bei der Zusammenstellung der Unterlagen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollte Ihnen ein Bescheid zugehen, beachten Sie, dass hier Fristen laufen innerhalb derer Rechtsmittel eingelegt werden können.

Zusätzlich liegen uns nun Informationen vor, nach denen aktuell die Kenntnisprüfungen für Ärzte(-innen)/Zahnärzte(-innen) aus Drittstaaten immer wieder Corona bedingt verschoben werden. Die Berufserlaubnis wird jedoch nur für zwei Jahre erteilt. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen eine Verlängerung der Berufserlaubnis auch über diesen Zeitraum hinaus möglich ist.

Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie auch bei der Verlängerung Ihrer Berufserlaubnis!

Bettina Weber

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

bw@medizinanwalt.de

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