Apothekenrecht: Geringwertige Kleinigkeiten bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2012 zum Aktenzeichen 5 A 34/11 eine Verfügung der Apothekerkammer gegen einen Apotheker aufgehoben. Der Apotheker hatte ein Bonusmodell entwickelt, wonach Kunden bei Einlösung von Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Bonustaler von 50 Cent erhalten haben, den sie später in der Apotheke gegen Prämien oder bei Kooperationspartnern einlösen konnten. Grundsätzlich sind nach dem geltenden Heilmittelwerberecht Bar-Rabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt. Die Gewährung von geringwertigen Kleinigkeiten ist aber zulässig. Das Gericht urteilte vorliegend, dass die Gewährung eines Bonustalers im Wert von 50 Cent eine solche geringwertige Kleinigkeit darstelle und attestierte damit dem gewählten Bonussystem die Zulässigkeit. Bonussysteme in Apotheken müssen rechtlich geprüft werden. Die Entscheidung zeigt aber, dass hier ein Spielraum für den Apotheker besteht, in welchem er seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit nutzen kann. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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