MEDIZINANWALTBLOG

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Patientendaten – Datenschutz im Krankenhaus

Krankenhäuser haben bei der Behandlung von Patienten dafür Sorge zu tragen, dass betriebsintern nur solche Mitarbeiter Zugriff auf die Krankendaten (personenbezogene Daten) des Patienten haben, deren Mitarbeit für die Behandlung und den Verwaltungsvorgang notwendig ist. Bei allen anderen Mitarbeitern hat das Krankenhauses sicherzustellen, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist.

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Voller Vergütungsanspruch für Arzt in Rufbereitschaft

Ein Arzt, der an einem werktäglichen Feiertag im Rahmen der Rufbereitschaft arbeitet, steht dieselbe Vergütung zu, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt (Urteil v. 18.04.2018, Az.: 5 Sa 216/17).   Gegenstand des Urteils war die Frage, welche Vergütungshöhe sich aus den Bestimmungen der Anlage 30 AVR-Caritas für die Inanspruchnahme des Klägers zur Arbeitsleistung während der an werktäglichen Feiertagen angeordneten Rufbereitschaft ergeben. Das beklagte Krankenhaus vertrat die Ansicht, dass dem klagenden Arzt lediglich für die Arbeitsstunden, die…

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Zulassungssperre für weitere neun Arztgruppen – GBA-Beschluss vom 06.09.2012

Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist beschlossen. Für neun bislang nicht beplante Arztgruppen ordnete der GBA am 06.09.2012 die Zulassungssperre an. Folgende Arztgruppen sind betroffen:  Kinder- und Jugendpsychiater Physikalische und Rehabilitationsmedizin Nuklearmedizin Strahlentherapie Neurochirurgie Humangenetik Laborärzte Pathologie Transfusionsmedizin Die neue Rechtslage gilt unmittelbar. Der GBA hat eine Übergangsregelung bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie am 01.01.2013 verfügt.   

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AOP-Vertrag: Teilnahme seit dem 01.06.2012 auch für niedergelassene Vertragsärzte

Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes wurde der § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V ergänzt. Hiernach können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Krankenhäuser mit niedergelassenen Vertragsärzten zusammenarbeiten und ambulante Leistungen im Krankenhaus erbringen. Vor der Gesetzesänderung konnten ambulante Operationen am Krankenhaus nur durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte erfolgen. Der Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) – ist nunmehr seit dem 01.06.2012 in Kraft und legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten Operationen…

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