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Praxisverkauf – Steuervergünstigungen nur bei Einstellung der Tätigkeit

Einnahmen aus dem Verkauf einer Praxis sind steuerpflichtig. Viele Ärzte können aber von folgenden Vergünstigungen profitieren: Einen Freibetrag von 45.000 € gibt es, sofern der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 € übersteigt. Ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs wirkt – bei einem Verkauf ab dem 55. Lebensjahr oder einer dauernden Berufsunfähigkeit – auf die Beträge, die den Freibetrag übersteigen. Mindestens wird der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt….

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