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Auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) besteht eine Registrierungspflicht für Unternehmer vor dem Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3)

Unternehmer haben sich vor dem erstmaligen Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) zu registrieren (§ 25 Medizinproduktegesetz). Nimmt ein Unternehmer erstmalig den Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) auf, so handelt dieser ordnungs- und wettbewerbswidrig, sofern er sich nicht VOR dem erstmaligen Vertrieb ordnungsgemäß registriert hat.

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