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Beschäftigung von Entlastungsassistenten zur Erziehung von Kindern (§ 32 Absatz 2 Ärzte-ZV)

Ein Vertragsarzt darf nach den Regeln gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Ärzte-ZV einen Vertreter oder einen Assistenten während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, beschäftigen.

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