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Praxis-Teilverkauf steuerlich begünstigt

Eine jüngere Entscheidung des Bundesfinanzhofes erleichtert die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen bei einem Teilverkauf einer Arztpraxis. Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen ist, dass die Teilpraxis über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügt. Sie muss ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein. Vor dem geplanten Teilverkauf sollte rechtzeitig eine Teilung der Praxis in selbständige Einheiten vorgenommen werden. Hierbei ist die Aufteilung in Kassen- und in Privatpatienten oder in Schulmedizin und Alternative Medizin nicht maßgeblich. Die erforderliche Selbständigkeit der Teil-Praxis ist nur gegeben, wenn es sich…

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