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Altersdiskriminierung für Vertragsärzte wegen Höchstaltersgrenzen

Mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Zahnarzt sein 68. Lebensjahr vollendet, endet auch die Zulassung eines Vertragszahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 95 VIII SGB V. Vertragszahnärzte erbringen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eben der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ca. 90 % der deutschen Bevölkerung versichert sind. Außerhalb dieser vertragszahnärztlichen Kassenversorgung können Zahnärzte ihre Tätigkeit auch über das vollende 68. Lebensjahr hinaus erbringen. Dem EuGH lag eine Sache zur Entscheidung vor, ob diese Beschränkung der Altersgrenze in einem Mitgliedstaat generell festgelegt werden darf, um damit in erster Linie…

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