Altersdiskriminierung für Vertragsärzte wegen Höchstaltersgrenzen

Mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Zahnarzt sein 68. Lebensjahr vollendet, endet auch die Zulassung eines Vertragszahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 95 VIII SGB V. Vertragszahnärzte erbringen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eben der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ca. 90 % der deutschen Bevölkerung versichert sind. Außerhalb dieser vertragszahnärztlichen Kassenversorgung können Zahnärzte ihre Tätigkeit auch über das vollende 68. Lebensjahr hinaus erbringen. Dem EuGH lag eine Sache zur Entscheidung vor, ob diese Beschränkung der Altersgrenze in einem Mitgliedstaat generell festgelegt werden darf, um damit in erster Linie die Gesundheit der Patienten vor körperlich nachlassenden Ärzten zu schützen. Dabei stellte sich in erster Linie die Frage, ob wie hier in der BRD eine nationale Höchstaltersgrenze mit der EU-Richtlinie (Art. 2 V der R. 2000/78/EG – Gesundheitsschutz des Patienten) vereinbar ist, wenn das Ziel des Gesundheitsschutzes und der damit verbundenen Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Grundsätzlich so die Entscheidung, stehe die Richtlinie einer Altersgrenze dem nicht entgegen, wenn eine angemessene Verteilung der Berufschancen zwischen jüngeren und älteren Vertragszahnärzten bezwecke und dabei angemessen sowie erforderlich sein. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung stellt der EuGH klar, dass Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG zulässig seien, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt werden. Der genannte Gesundheitsschutz ist ein solches Ziel! Weiter hat der EuGH aber auch klargestellt, dass der Gesundheitsschutz bei Vertragszahnärzten nicht genügen kann, wenn andere Zahnärzte über die Altersgrenze hinaus weiter praktizieren dürfen. In der Folge sei jedoch § 95 VIII SGB V im Zahnärztesystem wiederum nicht zwingend unwirksam, sofern die Berufschancen jüngerer Vertragszahnärzte gefördert werde. Davon ist derzeit auszugehen, da (s.a. SG Dortmund) nicht von einer Überversorgung bei den Vertragszahnärzten auszugehen sei und jeder Berufsanfänger in diesem Bereich weitreichende Möglichkeiten zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geboten werden würde. EuGH, Urteil vom 12.01.2010 – C – 341/08 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

Schlagwörter