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Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des LAG Berlin (19.12.2012; Az. 4 TaBV 1163/12), hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob auch Dauerarbeitsplätze mit befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern besetzt werden dürfen. Der klagende Arbeitgeber beabsichtigte, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze in seinem Betrieb mit befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der beim Arbeitgeber bestehende Betriebsrat nutzte seine Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen und verweigerte die erforderliche Zustimmung (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) zu diesem Vorgehen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen…

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