Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des LAG Berlin (19.12.2012; Az. 4 TaBV 1163/12), hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob auch Dauerarbeitsplätze mit befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern besetzt werden dürfen. Der klagende Arbeitgeber beabsichtigte, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze in seinem Betrieb mit befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen.

Der beim Arbeitgeber bestehende Betriebsrat nutzte seine Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen und verweigerte die erforderliche Zustimmung (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) zu diesem Vorgehen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen würde und hiernach nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig sei.

 

§ 1 Abs. 1 Erlaubnispflicht AÜG
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

 

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.

Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.

Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Den Antrag des Arbeitgeber auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, wies das Gericht zurück. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung klar, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur „vorübergehend“ erfolgen dürfe.

Das Gesetz sieht zwar nach der erfolgten Änderung dieser Regelung zum 01.12.2011 im Interesse einer flexiblen Arbeitsplatzgestaltung keine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung mehr vor, gleichwohl kann eine Besetzung von Dauerarbeitsplätzen nicht – wie in diesem zu entscheidenden Fall – mit Leiharbeitnehmern erfolgen.

Wie das Gericht weiter ausführte, lässt sich eine andere Auffassung auch daraus nicht herleiten, dass die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer nur vorübergehend erfolgen sollte.  

 

Anmerkung

Eine andere Auffassung ließe sich unter Umständen begründen, wenn bei hypothetischer Betrachtung bei der Einstellung eines Arbeitnehmers besondere Sachgründe für eine befristete Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorlägen. Der betriebliche Bedarf der Arbeitsleistung somit für diesen Arbeitsplatz nur vorübergehend besteht bzw. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt werden soll.

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

 
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