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Recht auf Prüfung der Ausbildungsunterlagen für Ärzte/Zahnärzte aus Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat kommt und in Deutschland die Approbation als Arzt(Ärztin)/Zahnarzt(Zahnärztin) erhalten möchte, braucht einen langen Atem und eine gute Beratung. Daran hat sich schon seit vielen Jahren nichts geändert.

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Approbation ohne Gleichwertigkeitspruefung!

Erfolg! Ein langer Atem und eine umfassende Dokumentation des Studieninhalts zahlen sich aus. Wir konnten vor dem Verwaltungsgericht den Anspruch einer Zahnärztin aus einem Drittstaat auf Erteilung der Approbation durchsetzen. Streitig war die Frage, ob das zahnmedizinische Studium mit der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung als gleichwertig eingestuft werden kann. Im Antragsverfahren hatte sich die Approbationsbehörde eines Sachverständigen bedient, der der Auffassung war, dass die zahnmedizinische Ausbildung nicht gleichwertig sei. Gegen den auf dieser Basis ergangenen Bescheid erhoben wir für unsere Mandantin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf unseren Vortrag hin beauftragte das Verwaltungsgericht…

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