Approbation ohne Gleichwertigkeitspruefung!

Erfolg!

Ein langer Atem und eine umfassende Dokumentation des Studieninhalts zahlen sich aus. Wir konnten vor dem Verwaltungsgericht den Anspruch einer Zahnärztin aus einem Drittstaat auf Erteilung der Approbation durchsetzen. Streitig war die Frage, ob das zahnmedizinische Studium mit der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung als gleichwertig eingestuft werden kann.
Im Antragsverfahren hatte sich die Approbationsbehörde eines Sachverständigen bedient, der der Auffassung war, dass die zahnmedizinische Ausbildung nicht gleichwertig sei. Gegen den auf dieser Basis ergangenen Bescheid erhoben wir für unsere Mandantin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf unseren Vortrag hin beauftragte das Verwaltungsgericht einen unabhängigen Sachverständigen, der in insgesamt zwei Gutachten die Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung feststellte. In der mündlichen Verhandlung wurde die Approbationsbehörde deutlich darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Sachverständigen der Behörde nicht nachvollziehbar sei und die Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung aufgrund des gerichtlichen Gutachtens feststehe. Zur Vermeidung eines negativen Urteils hob die Vertreterin der Approbationsbehörde den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete sich die Approbation zu erteilen.

 

Dokumentation ist alles!

In diesem Verfahren hat sich damit einmal mehr gezeigt, dass es für die erfolgreiche Durchsetzung des Approbationsanspruchs neben der juristischen Argumentation unerlässlich ist, dass eine umfassende Dokumentation der Ausbildung vorliegt. Nur in diesem Fall kann in rechtlich nachhaltiger Weise vorgetragen werden und der Nachweis der Gleichwertigkeit des Studiums gelingen.

 

Wenden Sie sich an uns!

Sie wollen ebenfalls einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen und kommen aus einem Drittstaat? Oder Ihr Antrag wurde bereits abgelehnt? Gerne stehen wir Ihnen für die rechtliche Beratung und Durchsetzung Ihres Anspruchs zur Verfügung und helfen Ihnen bereits im Vorfeld alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.

 

Bettina Schlotter Fachanwältin für Medizinrecht

Bettina Schlotter
Fachanwältin für Medizinrecht

 

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