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Gutachten in Arzthaftungsprozessen

Erhebt ein Patient gegen einen Arzt den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, muss das Vorliegen eines solchen objektivierbar festgestellt werden. Mit diesen Verfahren werden vorgerichtlich durch die betroffenen Patienten oder Angehörigen häufig die Schlichtungsstellen der Ärztekammern betraut. Zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens muss sich der Arzt nach Abstimmung mit seiner Berufshaftpflichtversicherung bereit erklären, andernfalls wird die Schlichtungsstelle nicht tätig. Liegt die Zustimmung der Parteien vor, wird nach Zusammenstellen des Sachverhaltes ein Gutachter mit der Bewertung der ärztlichen Behandlung beauftragt. Dieser erstellt ein schriftliches Gutachten, auf der Basis dann die Schlichtungsstelle am Ende…

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