Gutachten in Arzthaftungsprozessen

Erhebt ein Patient gegen einen Arzt den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, muss das Vorliegen eines solchen objektivierbar festgestellt werden. Mit diesen Verfahren werden vorgerichtlich durch die betroffenen Patienten oder Angehörigen häufig die Schlichtungsstellen der Ärztekammern betraut. Zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens muss sich der Arzt nach Abstimmung mit seiner Berufshaftpflichtversicherung bereit erklären, andernfalls wird die Schlichtungsstelle nicht tätig. Liegt die Zustimmung der Parteien vor, wird nach Zusammenstellen des Sachverhaltes ein Gutachter mit der Bewertung der ärztlichen Behandlung beauftragt. Dieser erstellt ein schriftliches Gutachten, auf der Basis dann die Schlichtungsstelle am Ende des Verfahrens eine Empfehlung zur Streitbeilegung gibt. Durch das Schlichtungsverfahren ist keine der Parteien präjudiziert, d.h. jede Partei kann nach Abschluss dieses Verfahrens die ordentliche Gerichtsbarkeit anrufen. Durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens aber wird die Verjährung unterbrochen. Nun hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden: das Gutachten des Schlichtungsverfahrens kann ein Gerichtsgutachten nicht ersetzen. Nach dem entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes hat eine Schlichtung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gerichte. Ein dort eingeholtes Gutachten macht insbesondere ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht entbehrlich (Beschluss BGH AZ: VI ZR 278/18). Es erhöht aber auch die Darlegungs- und Beweislast eines Patienten nicht, so der Bundesgerichtshof. Es ist daher abzuwägen, wann ein Schlichtungsverfahren anzustrengen ist bzw. der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zuzustimmen ist. Im Zweifel schließt sich ein Gerichtsverfahren zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage an, was den Prozess zur Feststellung erheblich verlängert. Dr. Katja Paps Fachanwältin für Medizinrecht

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