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Die "Arzt-GmbH" wird vom Bundessozialgericht nicht anerkannt

Am 15.08.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte ihre Praxis nicht als Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder einer Limited betreiben können. Die gesetzlichen Sonderregelungen für Kapitalgesesellschaften betreffen ausdrücklich nur die Medizinischen Versorgungszentren – im Übrigen sei eine Kapitalgesellschaft im Gesetz für Praxen nicht vorgesehen. Geklagt hatte in dem Verfahren ein Psychotherapeut, der in England eine Kapitalgesellschaft in Form einer Limited gegründet hatte. Auf diese Gesellschaft (englische Ltd.) sollte die vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nachdem die Zulassungsgremien die Anträge entsprechend abgelehnt hatten, entschied nunmehr im gerichtlichen Verfahren letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Es…

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