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Arbeitnehmerüberlassung begründet kein Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsanwalt Tim Reichelt hat auf der Plattform mploy einen lesenswerten Artikel veröffentlicht. Hierin wird auf ein aktuelles Urteil verwiesen, wonach die Arbeitneherüberlassung auch nach längerer Zeit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen kann. Damit werden die Rechte der Arbeitnehmerüberlassung gestärkt und die Möglichkeiten erweitert.    

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Zulassungssperre für weitere neun Arztgruppen – GBA-Beschluss vom 06.09.2012

Die Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist beschlossen. Für neun bislang nicht beplante Arztgruppen ordnete der GBA am 06.09.2012 die Zulassungssperre an. Folgende Arztgruppen sind betroffen:  Kinder- und Jugendpsychiater Physikalische und Rehabilitationsmedizin Nuklearmedizin Strahlentherapie Neurochirurgie Humangenetik Laborärzte Pathologie Transfusionsmedizin Die neue Rechtslage gilt unmittelbar. Der GBA hat eine Übergangsregelung bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie am 01.01.2013 verfügt.   

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Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“

Eingeschränktes Werberecht für Praxisärzte: Bezeichnung als „Zentrum für…“ Anlässlich aktuell laufender Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung als „Zentrum für…“ sei auf die Änderung des Werberecht Ärzte durch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 7.3.2012 hingewiesen (1 BvR 1209/11 (KG)). Das Gericht hatte die Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung „Zentrum“ im Zusammenhang mit dem Werberecht von Zahnärzten und Ärzten zu entscheiden. Immer häufiger tauchen Arztpraxen auf, die sich mit der Bezeichnung als „Zentrum für….“ auf dem Markt präsentieren. Dies ist den Ärztekammern häufig ein Dorn im Auge, da – zumindest nach älterer…

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Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 29.08.2012 (BAG Az. 10 AZR 499/11) entschieden, dass durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies jedenfalls dann, sofern keine besonderen Interessen zur Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften vorliegt. Rechtlich zulässig ist auch eine Unentgeltlichkeit der Dienstleistung, solange keine Grenze des Missbrauchs erreicht wird und üblicherweise keine Vergütung bei der ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit zu erwarten ist.     

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Verfallsfrist für Urlaubsansprüche verlängert

Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 353/10) hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes über den Verfall von Urlaubsansprüchen vom November 2011 (EUGH Az.: C-214/10) in deutsches Recht umgesetzt. Damit gilt nunmehr für Urlaubsansprüche eine Verfallfrist von 15 Monaten, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ihren Jahresurlaub nicht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres nehmen können. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen verfällt somit erst Ende März des übernächsten Jahres. Bislang galt die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der offene Jahresurlaub innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden musste. Die umgesetzte Regelung der 15-monatigen…

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