Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 29.08.2012 (BAG Az. 10 AZR 499/11) entschieden, dass durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies jedenfalls dann, sofern keine besonderen Interessen zur Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften vorliegt. Rechtlich zulässig ist auch eine Unentgeltlichkeit der Dienstleistung, solange keine Grenze des Missbrauchs erreicht wird und üblicherweise keine Vergütung bei der ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit zu erwarten ist. 

 

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

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