MEDIZINANWALTBLOG

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Haftung in Partnerschaftsgesellschaften Urteil BGH 19.11.2009

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Haftung in Partnerschaftsgesellschaften getroffen. Der Entscheidung lag eine Anwalts-Partnerschaft zugrunde. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes sind aber auch vollumfänglich auf die Ärztegesellschaften in Form der Partnerschaftsgesellschaft übertragbar. Hiernach haften Ärzte, die sich mit anderen Ärzten in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen haben, in der Regel mit ihrem Privatvermögen für Behandlungsfehler ihrer Partner. Nach der Entscheidung des BGH gilt dieses auch für Schadenersatzansprüche, die vor Eintritt eines (Neu-)Gesellschafters in die Partnerschaftsgesellschaft entstanden sind. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der (Neu-) Gesellschafter nach Eintritt mit der Bearbeitung des…

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Basistarif Einigung zwischen KBV und PKV

Soweit Privatversicherte den Basistarif nutzen, gilt für diese der Leistungskatalog der gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dieses war die Neuerung mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) im Jahre 2007. Bis heute war jedoch umstritten, ob die ärztlichen Leistungen auf der Basis des EBM oder der Basis der GOÄ abgerechnet werden können. Dieses ist nun entschieden: es gilt die GOÄ, aber mit der Einschränkung von sehr niedrigen Multiplikatoren. Danach dürfen ärztliche Leistungen mit dem 1,2 fachen Satz abgerechnet werden. Etwas anderes gilt nur für Leistungen nach dem Abschnitt M (Labor) und Leistung Nr. 437, die…

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Nur sichere Praxisverträge haben eine Zukunft

Traditionell wurden die Verträge in Arztpraxen nicht abschließend ernst genommen. KV-Muster, handschriftliche Abkommen oder sogar nur mündliche Absprachen waren dabei keine Seltenheit. Die Rechtslage wurde dabei häufig von einem Gemeinschaftsgedanken getragen und weniger von Rechtsprechung und Gesetzgeber. Was der Kollege machte, konnte so falsch ja nicht sein. Wurde hier und da eine arztrechtliche Bestimmung überschritten, musste es sich um ein Kavaliersdelikt handeln, wenn es mindestens zwei andere Kollegen auch so hielten. So wurden auf dieser Basis hier und da Praxisgemeinschaften mit unzulässiger Gewinnteilung oder abrechnungsoptimierte Scheingesellschaften aufgebaut. Die aktuellen Entwicklungen…

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Begrenzung der Leistungen außerhalb des RLV

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat die freien Leistungen außerhalb des RLV ab dem 04. Quartal 2009 kontingentiert. Die Verlust der Praxen werden nach Auskunft der KV Nordrhein auf 15 Prozent begrenzt. Die Höhe der Kontingente für die einzelnen Praxen basiert auf dem Leistungsbedarf des Referenzquartals (IV. Quartal 2008) bewertet mit dem 2009 geltenden Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent. Gegebenenfalls wird hier noch eine Anpassung um eine Höherbewertung im EBM 2009 erfolgen. Das Ergebnis hebt die KV um fünf Prozent an. Die Bewertung für die im I. Quartal 2010 aktuell erbrachten Leistungen…

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