Basistarif Einigung zwischen KBV und PKV
Soweit Privatversicherte den Basistarif nutzen, gilt fĂĽr diese der Leistungskatalog der gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dieses war die Neuerung mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) im Jahre 2007. Bis heute war jedoch umstritten, ob die ärztlichen Leistungen auf der Basis des EBM oder der Basis der GOĂ„ abgerechnet werden können. Dieses ist nun entschieden: es gilt die GOĂ„, aber mit der Einschränkung von sehr niedrigen Multiplikatoren. Danach dĂĽrfen ärztliche Leistungen mit dem 1,2 fachen Satz abgerechnet werden. Etwas anderes gilt nur fĂĽr Leistungen nach dem Abschnitt M (Labor) und Leistung Nr. 437, die mit einem Multiplikator von 0,9 abgerechnet werden dĂĽrfen und Leistungen der Abschnitte A, E nud O, die mit einem einfachen Satz abgerechnet werden. Auch wenn damit die Abrechnung der Leistungen geklärt scheint, bleibt es dabei, dass Basisversicherte nur einen Anspruch auf Leistungen des GKV-Niveaus haben.Â

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht
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