MEDIZINANWALTBLOG
„Corona“ als alleiniger Grund für betriebsbedingte Kündigung?
Viele arbeitsrechtliche Fragestellungen werden durch die aktuelle Pandemie-Lage aufgeworfen. Auftragsrückgänge oder komplette Stilllegungen von Betrieben führen in diversen Branchen zu Umsatzrückgängen, die temporär durch staatliche Maßnahmen wie z.B. Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld aufgefangen werden können. Dennoch sind immer mehr betriebsbedingte Kündigungen erforderlich, um die Personalkosten zu reduzieren und den Betrieb zu erhalten.
Corona! Kurzarbeit! Urlaub?
6 aktuelle Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch während Kurzarbeit
COVID-19 versus Arbeitsrecht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in Zeiten der Corona-Pandemie zusätzliche Nebenpflichten zu beachten. Zwar gelten grundsätzlich weiterhin die allgemein auch vor der Corona-Krise bestehenden arbeitsrechtlichen Grundlagen ebenso wie die bisherigen Grundsätze zum Kurzarbeitergeld nahezu uneingeschränkt fort. Dennoch stellen sich aufgrund vieler besonderer Fallkonstellationen und (Eil-)Verordnungen des Bundeskabinetts (u.a. zum Kurzarbeitergeld) neue Situationen dar, die zusätzliche arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.
Auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) besteht eine Registrierungspflicht für Unternehmer vor dem Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3)
Unternehmer haben sich vor dem erstmaligen Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) zu registrieren (§ 25 Medizinproduktegesetz). Nimmt ein Unternehmer erstmalig den Vertrieb von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS – Masken) oder filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) auf, so handelt dieser ordnungs- und wettbewerbswidrig, sofern er sich nicht VOR dem erstmaligen Vertrieb ordnungsgemäß registriert hat.
Kurzarbeit bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung
Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf dem ambulanten fachärztlichen Gesundheitsmarkt spürbar aus. Aufgrund der bundesweiten verhängten Kontaktsperren der Bevölkerung sind auch die Besuche in fachärztlichen Praxen durch Patienten deutlich eingeschränkt.