Corona! Kurzarbeit! Urlaub?

6 aktuelle Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch während Kurzarbeit

  • Darf der Urlaubsanspruch während Kurzarbeit gekürzt werden?

Ob der vertragliche oder gesetzliche Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit pro rata temporis gekürzt werden darf, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der EuGH hat die Kürzung jedoch in mehreren Urteilen (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 8. November 2012, C – 229/11) für zulässig erklärt, sodass mehrheitlich vertreten wird, dass eine Kürzung auch nach deutschem Recht zulässig ist. Zu beachten ist immer der Einzelfall, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung und der Umfang (z.B. Reduzierung von einer 5-Tage Woche auf 4 oder weniger Arbeitstage) der getroffenen Kurzarbeit.

  • Sollten Arbeitsvertragsparteien über die Kürzung eine Vereinbarung treffen ?

Wenn schon individuelle Kurzarbeitsvereinbarungen oder eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit getroffen wurden, die keine Regelung zu Urlaub enthalten, sollten in Ergänzung der Vereinbarungen zumindest die vorgesehenen schriftlichen Vereinbarungen „Betriebliche Regelung Urlaubsanspruch innerhalb der Kurzarbeit“ getroffen werden.

  • Müssen Urlaubsansprüche vor Kurzarbeit in natura genommen werden?

Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr muss aufgrund der Sozialschutzpakete I und II der Bundesregierung nicht vor der Anmeldung von Kurzarbeit genommen werden.

  • Berechnung Urlaubsentgelt während Kurzarbeit?

Arbeitnehmer sind berechtigt, während der Kurzarbeit Urlaub zu nehmen. Das Urlaubsentgelt ist dabei nicht nach dem infolge der Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt zu berechnen (§ 11 Abs. 1 S. 3 BurlG).

  • Zuviel gewährter Urlaub vor Kurzarbeit -> Rückzahlung?

Für bereits genommenen Jahresurlaub, der den Beschäftigten infolge einer späteren Reduktion der Urlaubstage wegen Kurzarbeit nicht zugestanden hätte, haben diese analog § 5 Abs. 3 BurlG keine Nacharbeit und auch keine Rückzahlungen zu leisten.

  • Einstufung bereits vor Kurzarbeit genehmigter Urlaub?

Vor Beantragung der Kurzarbeit beantragter und gewährter Urlaub, der in die Zeit der Kurzarbeit fällt, ist (wohl) als nicht genommen zu behandeln (so zumindest BAG, Urt. V. 16. Dezember 2008, 9AZR 164/08).

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Felix Hermann und Tim Reichelt

Rechtsanwälte

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