MEDIZINANWALTBLOG

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Grundlagen der Kooperation von Kosmetikern und Ärzten

Wenn Arztpraxis und Kosmetiker
zusammenarbeiten, können beide Seiten davon profitieren. Für eine solche Kooperation gelten aber gerade für gemeinsame Werbung und Datenschutz strenge Richtlinien, die die Partner beachten sollten.

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Plausibilitätsprüfungen und sachlich-rechnerische Richtigstellung in Folgequartalen

Immer wieder werden Feststellungen in Plausibilitätsprüfungen durch die Prüfgremien bei den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zum Anlass genommen, für die Folgequartale ohne weitere Prüfungen sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen. Die Prüfgremien gehen dabei davon aus, dass ein einmal begangener Abrechnungsfehler eines Arztes auch in den Folgequartalen beibehalten wird. Das Bundessozialgericht hat zu dieser Praxis Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass die Prüfgremien auch bei Feststellungen in einer Plausibilitätsprüfung nicht ohne weiteres und automatisch von einer Fortsetzung des Verhaltens des Arztes ausgehen können. Der Arzt wäre hier nicht in der Lage, sich hinreichend zu…

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Neue Bedarfsplanungsrichtlinie des GBA

Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie durch den GBA am 16.05.2019 beschlossen.

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Werbung für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Aktuelles Urteil des VG Münster zur Werbung für zahnkosmetische Leistungen (Bleaching)   02.10.2018 Zahnärzte und Ärzte stehen immer wieder vor der Frage, ob und wie sie für sich, ihre Praxis und ihre Leistungen werben dürfen. In der Tat sind die Möglichkeiten durch die Vorschriften der (zahn-) ärztlichen Berufsordnungen sehr beschränkt. Denn prinzipiell ist jede Art der Werbung untersagt, um einer Kommerzialisierung des Arztberufes vorzubeugen. In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung die Regeln jedoch in vielerlei Hinsicht gelockert. Sodass es (Zahn-) Ärzten mittlerweile in bestimmten Grenzen erlaubt ist für ihre…

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Voller Vergütungsanspruch für Arzt in Rufbereitschaft

Ein Arzt, der an einem werktäglichen Feiertag im Rahmen der Rufbereitschaft arbeitet, steht dieselbe Vergütung zu, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt (Urteil v. 18.04.2018, Az.: 5 Sa 216/17).   Gegenstand des Urteils war die Frage, welche Vergütungshöhe sich aus den Bestimmungen der Anlage 30 AVR-Caritas für die Inanspruchnahme des Klägers zur Arbeitsleistung während der an werktäglichen Feiertagen angeordneten Rufbereitschaft ergeben. Das beklagte Krankenhaus vertrat die Ansicht, dass dem klagenden Arzt lediglich für die Arbeitsstunden, die…

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