Neue Bedarfsplanungsrichtlinie des GBA

Am 16.05.2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinien für die vertragsärztliche Versorgung beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch das Bundesgesundheitsministerium tritt die kann die neue Bedarfsplanungsrichtlinie am 30.06.2019 in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist für die Zulassungsausschüsse der Länder für die Bedarfsplanungsrichtlinie beträgt dann weitere sechs Monate. In der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie werden neue Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung geschaffen. Hiervon sind insbesondere die Fachbereiche der Hausärzte mit 1146 neuen Sitzen betroffen. Auch bei den Psychotherapeuten eröffnet die Bedarfsplanungsrichtlinie neue Niederlassungsmöglichkeiten. Hier sollen 776 zusätzliche Sitze geschaffen werden. Die Fachbereiche Neurologie und Psychiatrie sowie Pädiater werden ebenfalls berücksichtigt. Die Bedarfsplanungsrichtlinie legt für die Internisten mit Schwerpunkten Mindest- und Höchstquoten fest, wobei Bestandsschutz für existierende Praxis gilt.

Dr. Katja Paps
Fachanwältin für Medizinrecht

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