Plausibilitätsprüfungen und sachlich-rechnerische Richtigstellung in Folgequartalen

Immer wieder werden Feststellungen in Plausibilitätsprüfungen durch die Prüfgremien bei den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zum Anlass genommen, für die Folgequartale ohne weitere Prüfungen sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen. Die Prüfgremien gehen dabei davon aus, dass ein einmal begangener Abrechnungsfehler eines Arztes auch in den Folgequartalen beibehalten wird. Das Bundessozialgericht hat zu dieser Praxis Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass die Prüfgremien auch bei Feststellungen in einer Plausibilitätsprüfung nicht ohne weiteres und automatisch von einer Fortsetzung des Verhaltens des Arztes ausgehen können. Der Arzt wäre hier nicht in der Lage, sich hinreichend zu verteidigen. In dem zugrundeliegenden streitigen Verfahren zwischen Vertragsarzt und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Würtemberg (BSG, Urteil vom 15.05.2019, B 6 KA 63/17 R) wurden daraufhin die Honorarkürzungen durch sachlich-rechnerische Richtigstellung zurückgenommen.

Dr. Katja Paps
Fachanwältin für Medizinrecht

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