Voller Vergütungsanspruch für Arzt in Rufbereitschaft

Ein Arzt, der an einem werktäglichen Feiertag im Rahmen der Rufbereitschaft arbeitet, steht dieselbe Vergütung zu, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt (Urteil v. 18.04.2018, Az.: 5 Sa 216/17).

 

Gegenstand des Urteils war die Frage, welche Vergütungshöhe sich aus den Bestimmungen der Anlage 30 AVR-Caritas für die Inanspruchnahme des Klägers zur Arbeitsleistung während der an werktäglichen Feiertagen angeordneten Rufbereitschaft ergeben. Das beklagte Krankenhaus vertrat die Ansicht, dass dem klagenden Arzt lediglich für die Arbeitsstunden, die er während seiner regelmäßigen Arbeitszeit leistete, der volle Vergütungsanspruch von 235 % seines Stundenlohnes zustehe. Für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung stehe ihm hingegen nur ein Anspruch auf 150 % seines Stundenlohns zu. Dies führte es darauf zurück, dass die AVR einen erhöhten Feiertagszuschlag lediglich dann vorsähen, wenn für die Feiertagsarbeit auch Freizeitausgleich gewährt werden darf. Freizeitausgleich könne jedoch nur gewährt werden, wenn der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch genommen werde. Bei einer Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dürfe der Arbeitgeber dagegen keinen Freizeitausgleich anordnen.

 

Das Gericht folgte der Ansicht des beklagten Krankenhauses nicht. Hat der Kläger im Zuge der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, Arbeitsleistung erbracht, stehe ihm auch für die Zeit, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegt, der volle Vergütungsanspruch in Höhe von 235 % seines Stundenlohns zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 4 und 5 und § 7 S. 1 und 2 a) und d) Anlage 30 AVR und bestehe unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Freizeitausgleich hätte anordnen können. Bei der Vergütung zwischen, die während und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht wurde, Arbeitsleistung zu differenzieren, wäre sachwidrig. Schließlich würde damit die Arbeit zu für den Arbeitsnehmer besonders ungünstigen Zeiten geringer vergütet als die Arbeit zu den Zeiten, zu denen er ohne Feiertag auch sonst arbeiten würde. Auch der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sprechen, so das Gericht, gegen die Auffassung der Beklagten, der Anwendungsbereich sei auf die tatsächlich erbrachte Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschränken. Schließlich handle es sich bei § 7 Anlage 30 AVR um eine rein vergütungsrechtliche Vorschrift nach deren Wortlaut entscheidend sei, ob „Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag“ angefallen ist, was auch dann der Fall ist, wenn die Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet worden ist.

 

 

Warinka Röschmann
Tim Reichelt (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht)
info@medizinanwalt.de

Posted in
Schlagwörter