MEDIZINANWALTBLOG
Erstes Arbeitsgericht hat entschieden: Freistellung von Bestandspersonal in medizinischen Einrichtungen bei fehlendem Immunitätsnachweis wegen der Regelung in § 20a IfSG zulässig
In unserem Beitrag Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht vom 08.01.2022 hatten wir bereits über die neue Regelung in § 20a IfSG berichtet, nach der alle Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Immunitätsnachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis einer medizinischen Kontraindikation) erbringen mussten. Für Bestandspersonal sieht die Regelung kein Beschäftigungsverbot vor, vielmehr lediglich eine Meldepflicht der Einrichtungsleitung gegenüber dem Gesundheitsamt. Nicht geregelt und damit unklar war hingegen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Einrichtungsleitungen zulässigerweise ziehen können, wenn Bestandsbeschäftigte keinen Immunitätsnachweis erbringen. In unserem o.g. Beitrag…
Ausgelagerte Praxisräume, § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV
Was gilt für Tätigkeiten in ausgelagerten Praxisräumen? Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Entfernung von ausgelagerten Praxisräumen zum Vertragsarztsitz.
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch die Landesausschüsse auf der Grundlage des sog. Moratoriumsbeschlusses des G-BA in der Arztgruppe Pathologie
Anmerkungen von Dr. Katja Paps in der MedR – Medizinrecht – zum Urteil des Bundessozialgericht vom 17.03.2021 (Az. B 6 KA 3/20 R).
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht –> Faktische Impfpflicht
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen Pflicht – Vorlagepflicht eines Immunitätsnachweis für Arbeitnehmer -> Frist 15.03.2022 – Umsetzungs- und Kontrollpflicht für medizinische Einrichtungen – Kein Immunitätsnachweis – keine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen
Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden
BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 (LAG Niedersachsen 13.10.2020 – 10 Sa 619/19)
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.