Elektronische Unterschrift auf einem Unterschriften-, Signaturpad oder Tablet zur Dokumentation der Aufklärung und Einwilligung von Patienten als rechtssichere Alternative zur handschriftlichen Unterschrift?

Im Praxisalltag stellt sich immer häufiger die Frage, ob Patienten zur Dokumentation der Aufklärung und Einwilligung auch rechtssicher elektronisch auf einem Unterschriften- oder Signaturpad bzw. mittels eines Tablets unterschreiben können.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Aufklärung ausnahmslos mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen muss, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt und nur ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient dann in Textform erhält (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine Pflicht zur Dokumentation der mündlichen Aufklärung und der Einwilligung besteht demgegenüber in der Regel nicht.

Zwar ist der Behandelnde nach § 630f Abs. 2 BGB verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen.

Einwilligung und Aufklärung sind aber zumeist nicht „aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich“. Die Dokumentation dient damit zuvorderst der Absicherung der Behandelnden.

Dennoch ist es zum Zwecke der Absicherung dringend geboten, die Aufklärung und Einwilligung zu dokumentieren. In einem etwaigen Arzthaftungsprozess tragen nämlich die Behandelnden gem. § 630h Abs. 2 S. 1 BGB die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung.

Das Gericht darf an diesen Beweis allerdings „keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen“ stellen. Die Rechtsprechung lässt gar den sog. „Immer-so-Beweis“ zu, wonach davon auszugehen ist, dass ein Behandler, der (nach Zeugenaussagen) immer in einer bestimmten Form aufklärt, auch im Einzelfall so aufgeklärt hat. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, so ist im Zweifel der Beweis erbracht, dass die Aufklärung auch konkret in der gebotenen Weise geschehen ist.

Eine solche Indizwirkung entfalten etwa die im Prozess vorgelegten und vom Patienten handschriftlich unterzeichneten Aufklärungs- und Einwilligungsbögen.

Aber auch digital signierte Aufklärungs- und Einwilligungsbögen entfalten eine solche Indizwirkung, wenn sie dem PDF/A-Standard genügen (vgl. hierzu z.B. Heike Krüger-Brandt, Elektronische Patientenaufklärung: Tablet statt Klemmbrett  in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 116, Heft 17, A857, 26. April 2019; Dtsch Arztebl 2019; 116(17): A-856 / B-704 / C-692).

Weiterhin müssen jedoch Papier und Stift verwendet werden, wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt (z.B. abweichende Vereinbarung § 2 GOÄ „in einem Schriftstück“ = Schriftform i.S.d. § 126 BGB). In diesem Fall genügt nur eine handschriftliche, § 126 BGB oder qualifizierte elektronische Signatur, § 126a BGB.


Die Unterschrift auf einem Tablet stellt gemäß Art. 3 VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 lediglich eine sog. „Fortgeschrittene elektronische Signatur“ dar, die dem Schriftformerfordernis nicht genügt.

Die technischen Entwicklungen haben inzwischen Eingang in das Vertragsarztrecht gefunden.

Nach § 127 Abs. 5 SGB V haben die Leistungserbringer die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen.

In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausdrücklich festgestellt: „Die eigenhändige Unterschrift des Versicherten kann auch direkt elektronisch erfasst werden, beispielsweise durch Unterschriftenpad oder Signaturtablett“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), BT-Drs. 504/18, S. 147).

Fazit: Für Aufklärung und Einwilligung können grundsätzlich Tablets verwendet werden, ohne Beweisschwierigkeiten in einem Prozess fürchten zu müssen, wenn die Dokumentation dem PDF/A-Standard genügt.

Sinnvoll wäre es, die ausgefüllten Bögen (mit dessen Einwilligung) auch dem Patienten zu übersenden. Er hat sie gem. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB ohnehin in Textform zu erhalten.

Ein Patient wird in einem Arzthaftungsprozess schwerlich glaubhaft behaupten können, die Unterschrift nicht geleistet zu haben, wenn er dies nicht bereits nach Erhalt der Mail mit den Bögen und seiner Unterschrift geäußert hat.

Bei diesem Vorgehen sind insofern die Behandelnden weitestgehend abgesichert und die Pateinten bestmöglich informiert.

Rechtsanwalt Felix Hermann

Rechtsreferendarin Philine Wozny

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