Änderung des Nachweisgesetzes

Erweitere Pflichtinhalte für Arbeitsverträge seit dem 01.08.2022

Umsetzungspflicht für Arbeitgeber

Das Nachweisgesetz wurde mit Wirkung zum 01.08.2022 angepasst und setzt nun neue und erweiterte Anforderungen an die Gestaltung und Ausformulierung und neuer Arbeitsverträge voraus.

Wichtige Kernpunkte der Änderungen:

  • Mit Wirkung zum 01.08.2022 müssen in allen Arbeitsverträgen die in § 2 NachwG enthaltenen Pflichtangaben enthalten sein
  • Umsetzungspflicht für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.07.2022 beginnen
  • Arbeitsverträge sind ab dem 01.08.2022 spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich dem Arbeitnehmer zur Unterschrift mit den Pflichtangaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, 7 und 9 NachwG auszuhändigen
  • Niederschriften der Arbeitsbedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2-6, 9 und 10 NachwG können innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn und alle weiteren Pflichtniederschriften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn ausgehändigt werden
  • Die elektronische Form für Arbeitsverträge ist explizit ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG)
  • Entsprechende Regelungen gelten für Praktikanten (§ 2 Abs. 1a NachwG)
  • Zukünftige Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind schriftlich – spätestens an dem Tag an dem sie wirksam werden sollen – schriftlich mitzuteilen
  • Bei Altverträgen (Arbeitsbeginn vor dem 01.08.2022) können Arbeitnehmer zukünftig verlangen, dass die „neuen“ Pflichtangaben des § 2 NachwG innerhalb von 7 Tagen vom Arbeitgeber ausgedruckt ausgehändigt werden, sofern diese bislang nicht schriftlich niedergelegt worden sind (§ 5 NachwG)
  • Nichtbeachtung der Umsetzungspflicht kann mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.000 EUR sanktioniert (§ 4 NachwG)

Empfehlung für Arbeitgeber:

  • Unverzügliche Anpassung der (Muster-) Arbeitsverträge und individuelle Umsetzung bei Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse
  • Ergänzung aller Altverträge um die neuen Pflichtangaben nach § 2 NachwG
  • Beachtung der Schriftform – Ausdruck der Arbeitsverträge / Ergänzungsvereinbarungen – Unterschrift im Original beider Parteien

Folgende Pflichtangaben enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG:

„…In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,

8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,

9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,

b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,

c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und

d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,

10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,

14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. …“

Tim Reichelt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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