Ausgelagerte Praxisräume, § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV

Für ausgelagerte Praxisräume gilt der Grundsatz: ein Vertragsarzt, eine BAG oder ein MVZ kann Leistungen auch an einem anderem Ort als dem Vertragsarztsitz oder der Zweigpraxis erbringen. § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV regelt diese Möglichkeit. Grundsätzlich ist eine Auslagerung von Praxisteilen nur möglich, wenn die Durchführung bestimmter Leistungen apparative oder sonstige Voraussetzungen erfordert, die aus technischen, baulichen oder organisatorischen Gründen in den Räumen des Vertragsarztsitzes nicht hergestellt werden können. Darüber hinaus kann eine Auslagerung dadurch legitimiert werden, dass bestimmte apparative Einrichtungen zulässigerweise von mehreren Leistungserbringern gemeinsam genutzt werden („Apparategemeinschaft“). In einem ausgelagerten Praxisteil muss sichergestellt sein, dass der Erstkontakt des Patienten in der Hauptbetriebsstätte oder genehmigten Zweigpraxis erfolgt, d.h. es wird dort keine Anmeldung unterhalten. Verwaltungsarbeiten und Terminvergaben sind ebenfalls nur in der Hauptbetriebsstätte oder genehmigten Zweigpraxis abzuleisten. Regelmäßige Sprechstunden dürfen in ausgelagerten Praxisteilen nicht abgehalten werden. Für die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen bedarf es der Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter Benennung der Leistungen, die in den Räumen erbracht werden sollen vor Aufnahme der Tätigkeit dort.

Das Bundessozialgericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Entfernung ausgelagerte Praxisräume zu der Vertragsarztpraxis liegen dürfen. Das Bundessozialgericht verwies in der Entscheidung vom 06.04.2022 zum Aktenzeichen B 6 KA 12/21 R das Verfahren an das Landessozialgericht mit den Ausführungen zurück, dass dem Erfordernis der räumlichen Nähe von ausgelagerten Praxisräumen nach § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV eine Entfernung von 9 km nicht entgegenstehe. Vielmehr führte das Bundessozialgericht aus, dass eine generelle Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume von maximal 30 Minuten als geeignetes Kriterium zur Bestimmung der gesetzlich geforderten räumlichen Nähe gelten könne. Hierdurch werde ausreichend sichergestellt, dass die Ärzte:innen in angemessener Zeit vor Ort sein können.

Dr. Katja Paps

Fachanwältin für Medizinrecht

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