BFH-Urteil zur Besteuerung eines Opel ASTRA trotz LKW-Umbau als PKW

Die Kraftfahrzeugsteuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Manche Kfz-Halter überlegen daher, ob sich eine Umrüstung ihres PKW hin zu einem LKW aus Kfz-steuerlicher Sicht lohnen könnte. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 6/08) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zugelassen werden kann. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug verfügte über keine hinteren Sitze, der Fahrgastraum und die Ladefläche waren durch eine Trennwand abgeteilt, im Bereich der Ladefläche fehlten Befestigungspunkte für Sitze, die hinteren Seitenfenster waren verblecht. Das Fahrzeug entsprach äußerlich weitgehend einem PKW und unterschied sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem PKW. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH hat die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs zu erfolgen (Zahl der Sitzplätze, verkehrsrechtlich zulässige Zuladung etc.). Hieran hält der BFH weiterhin fest, er präzisierte seine Ansicht jedoch dahingehend, dass, wenn ein Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) und seiner technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW entspricht, es für eine Anerkennung als LKW insbesondere auf das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie das Nutzgewicht ankomme. Ein Lkw sei maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Die Anerkennung als LKW komme daher erst in Betracht, wenn ein als PKW vorgeprägtes Fahrzeug den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßige Zuladungsmöglichkeit eines PKW deutlich überschreite. Dieses sei bei Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufwiesen der Fall. Das zulässige Gesamtgewicht des Opel ASTRA-F-LFW lag indes bei lediglich 1.595 kg und die Nutzlast bei 458 kg. Der BFH versagte dem Halter daraufhin die Anerkennung des Opel ASTRA als LKW.

 

Peter Ulrich Paul Rechtsanwalt Steuerberater

Peter Ulrich Paul
Rechtsanwalt
Steuerberater

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