Kostenübernahme von Batteriekosten für ein Hörgerät einer privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Betriebskosten (Batteriekosten) für ein Hörgerät nach Maßgabe der MB/KK 94 nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten fallen weder unter „Kosten der ärztlichen Behandlung“ noch unter „Reparaturkosten für Hilfsmittel“. Auch wenn vertragliche Regelungen die Übernahme solcher Kosten bei Herzschrittmachern regeln, kann hieraus kein allgemeines Leistungsversprechen entnommen werden. BGH, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen: IV ZR 217/08

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

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Fachanwältin für Medizinrecht

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