Verbot von Rezept-Sammelboxen in Supermärkten

Das Aufstellen einer Sammelbox für Rezepte in einem Supermarkt und anschließende Auslieferung der Medikamente durch die Apotheke ist unzulässig, entschied das OVG Münster am 02. Juli 2018 (Az: 13 A 2289/16).

 

Eine Apothekerin aus Herne hatte in einem nahegelegenen Supermarkt eine Sammelbox aufgestellt, in der Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen konnten. Die bestellten Medikamente wurden sodann den Kunden innerhalb des Herner Stadtgebiets kostenfrei per Botenlieferung sowie an Kunden außerhalb des Stadtgebiets durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten zugestellt.

 

Nachdem die Stadt das Aufstellen der Rezept-Sammelbox untersagte, klagte die Apothekerin vor dem VG Gelsenkirchen, welches die Klage jedoch abwies. Das OVG Münster bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz, ließ jedoch zugleich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision vor dem BVerwG zu.

 

Laut dem OVG Münster ergeben sich aus den apothekenrechtlichen Vorschriften nur zwei Abgabemöglichkeiten von Arzneimitteln: Die Abgabe der Arzneimittel in Präsenzapotheken und der Versand von Arzneimitteln. Weitere Abgabemöglichkeiten seien gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zwar verfüge die Klägerin über eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand, von dieser sei die betreffende Rezept-Sammelbox jedoch nicht erfasst, urteilte das OVG, da das praktizierte Vertriebskonzept im vorliegenden Fall aufgrund der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel einzuordnen sei. Schließlich richte sich das Bestellsystem zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden, so das OVG, ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.

 

Als Präsenzapotheke sei ein solches Bestellsystem jedoch nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Rezeptsammlung für die Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

 

Es wird nun die Aufgabe des BVerwG sein über die Zulässigkeit der Rezept-Sammelbox zu entscheiden. Somit bleibt abzuwarten, ob sich das BVerwG den Ansichten der Vorinstanzen anschließen oder gar neue Möglichkeiten der Arzneimittelabgabe schaffen wird.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 02.07.2018

Warinka Röschmann
Tim Reichelt (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht)
info@medizinanwalt.de

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