Status quo: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Nicht zuletzt durch den Markteintritt verschiedener Anbieter von Fernbehandlungen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Fernkontakt mit dem Patienten ausstellen, wurde die Diskussion um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wieder lauter. Derzeit führt die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verschiedene gerichtliche Verfahren, um die Zulässigkeit des Geschäftsmodells des Ausstellens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Fernbehandlung, d.h. mit keinem direkten Patientenkontakt, gerichtlich überprüfen zu lassen. Über die Frage, wie eine „Arbeitsunfähigkeit“ festzustellen ist, ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses heranzuziehen. Soweit dort darauf verwiesen wird, dass die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen erfolgen kann, wird nun gestritten, ob diese durch einen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen der Fernbehandlung mit einem persönlichen Untersuchungskontakt ersetzt werden kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtlich als Urkunde zu bewerten ist und damit als Dokument mit Beweischarakter dient. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arzt attestieren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Durch die eigenhändige Unterschrift des Arztes bestätigt dieser die Richtigkeit aller Angaben und insbesondere auch die Feststellungen, dass der Patient arbeitsunfähig (auf seine konkrete Arbeitsstelle bezogen) erkrankt ist. Insbesondere das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nicht an nicht-ärztliches Praxispersonal delegiert werden. Im Streitfall kann der Arzt hier als Zeuge für den Umstand, dass der Patient arbeitsunfähig war, benannt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ist eine Urkunde mit Beweischarakter. Vieles spricht zunächst dafür, dass beim Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden muss. In Einzelfällen kann aber auch nach diesseitiger Einschätzung durch einen Fernkontakt zwischen Arzt und Patient die Arbeitsfähigkeit durch den Arzt bewertet werden und damit zulässig sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hier entscheiden. 

Dr. Katja Paps 
Fachanwältin für Medizinrecht

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