BSG: Praxisabgeber werden im Nachbesetzungsverfahren gestärkt

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil am 12.02.2020 zum Aktenzeichen B 6 KA 19/18 zugunsten der Praxisabgeber im Nachbesetzungsverfahren entschieden. Auch wenn über den Antrag des Vertragsarztes auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch die Zulassungsgremien rechtskräftig entschieden wurde, kann der Vertragsarzt seinen Antrag solange zurücknehmen, bis über die Nachbesetzung selbst entschieden ist.

Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts stärkt die Rechte der Praxisabgeber, auf das Nachbesetzungsverfahren einen gewissen Einfluss zu nehmen – jedenfalls soweit, dass der Praxisabgeber noch im Verfahren selbst entscheiden kann, den Antrag zurückzunehmen.

Der Vertragsarzt hat im Falle der Praxisübergabe den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzung bei dem zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. Wird dieser Antrag positiv beschieden, erfolgt die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und der Zulassungsausschuss entscheidet sodann nach Verzichtserklärung des Vertragsarztes über die Nachfolge gemäß § 103 Absatz 4 SGB V. Das Bundessozialgericht stellt nun klar, dass auch dann, wenn bereits über den Antrag auf Durchführung der Nachbesetzung entschieden wurde, das gesamte Nachbesetzungsverfahren gestoppt werden kann, solange nicht über die Nachbesetzung entschieden wurde. Das Nachbesetzungsverfahren habe sich dann insgesamt erledigt.

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen und führt zu weiterer Rechtssicherheit in der Frage des Nachbesetzungsverfahrens für Praxisabgeber.

Dr. Katja Paps

Fachanwältin für Medizinrecht

040-44140080

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