E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Die E-Zigarette mit nikotinhaltigen Liquids stellt kein Arzneimittel dar!

Der 13. Senat des OVG Münster (Urteil vom 17.09.2013 – 13 A 2448/12; 13 A 2541/12; 13 A 1100/1) hat im Sinne unserer Mandantin aus Wuppertal entschieden und unsere Berufung als begründet erachtet. Unsere Mandantin, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt und der das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung untersagt hatte, es handele sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel, klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab das OVG Münster der Klage nun statt. Damit besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage in der Bundesrepublik, den Handel und Gebrauch von E-Zigaretten mit nikotinhaltige Liquids, unter Verweis auf die Nichtzulassung als Arzneimittel, zu verbieten. Folglich dürfen E-Zigarette mit nikotinhaltigen Liquids weiterhin außerhalb von Apotheken verkauft werden. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

Nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel

Zur Begründung des Urteils hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass nikotinhaltige Liquids keine Präsentationsarzneimittel darstellen würden, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder präsentiert würden.

Ferner seien die Liquids auch keine Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden. Dabei seien alle Merkmale des Erzeugnisses, wie Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien.

 

Es liegt kein therapeutischer Zweck vor

Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhaltigen Liquids nicht gegeben. Liquids seien weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Dies würden wissenschaftliche Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie des Deutschen Krebsforschungszentrums belegen.

 

Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

 

 

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