EU-Kosmetikverordnung gilt ab 11. Juli 2013

Mit Wirkung zum 11. Juli 2013 tritt die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel) in Kraft.
 
Nicht nur Hersteller von Kosmetika wie z.B. Apotheker sondern auch Händler sind von den neuen Informations- und Werberichtlinien betroffen. Damit wird die bislang geltende Verordnung über kosmetische Mittel ersetzt. Die EU-Kosmetikverordnung wird im erweiterten Umfang den Gesundheitsschutz und die Verbraucherinformationen durch die Verpflichtung der Hersteller zur Regelung der Zusammensetzung und Kennzeichnung von kosmetischen Mittel gewährleisten.
 (Lesen Sie auch den Beitrag von RA Tim Reichelt in der Fachzeitschrift Healthcare Marketing: EU Kosmetikverordnung Healthcare Marketing)   

 

Regelungen der EU-Kosmetikverordnung

So ist in Anlehnung an das Arzneimittelrecht für jedes in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel eine in der EU ansässige verantwortliche Person benannt werden. Diese Person ist für die Umsetzung der EU-Kosmetikverordnung und der Konformität der kosmetischen Erzeugnisses verantwortlich. Weitere Ziele der neuen EU-Kosmetikverordnung sind insbesondere die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Gesundheitsschutz, Verbraucherinformation und Sicherheit. Dazu gehört z.B. die Rückverfolgbarkeit eines kosmetischen Mittels, wonach der Verantwortliche jederzeit in der Lage sein muss, die ausgelieferten Mittel in einem dreijährigen Zeitraum zu identifizieren und zurückzuverfolgen. Die zuständigen Behörden haben die Pflicht gegen die verantwortliche Person vorzugehen, wenn das bereit gestellt kosmetische Mittel nicht konform mit der EU-Kosmetikverordnung ist oder von dem Mittel gar eine Gesundheitsgefahr ausgeht. In solchen Fällen haben die Behörden entsprechende Korrekturmaßnahmen bis hin zur Einziehung der kosmetischen Mittel zu veranlassen. Die EU-Kosmetikverordnung sieht zudem das Verbot von Tierversuchen im Zusammenhang. Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln sollen zum Verbraucherschutz beitragen. Daher müssen Behältnisse und Verpackungen zwingend unverwischbar, leicht ablesbar und deutlich folgende Angaben enthalten: Name oder Firma sowie Anschrift der Person, die für das Erzeugnis verantwortlich ist; im Falle eines Imports das Ursprungsland des Mittels; das Gewicht und Volumen des Inhalts bei Abfüllung; Verwendungszeitraum des Mittels bei sachgerechter Aufbewahrung; Angabe von Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch; Chargennummer bzw. Zeichen für die zweifelsfreie Identifizierung des kosmetischen Mittels sowie eine Liste der Bestandteile des kosmetischen Mittels.

 

Überwachung durch die Behörden!:

Die Marktüberwachungsbehörden sind bereits aktiv und schreiben potentielle Hersteller von kosmetischen Mitteln an mit der Bitte um Auskunft, ob und wenn ja in welchem Umfang kosmetische Mittel hergestellt werden. Die Adressaten solcher Auskunftsschreiben sollten diese sehr ernst nehmen und genau prüfen, ob sie Hersteller eines kosmetischen Mittels sind oder ein solches herstellen lassen. Bereits die Herstellung vermeintlich kleiner Mengen fällt unter die Regelungen der EU-Kosmetikverordnung, denn eine Ausnahme der Kleinstmengenherstellung sieht die EU-Kosmetikverordnung nicht vor.

 
 
Tim Reichelt Fachanwalt für Arbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Tim Reichelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz

 
 
 
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