MVZ: Nachbesetzung einer Arztstelle

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 19.10.2011 (BSG, Urt. v.19.10.2011, Aktenzeichen B 6 KA 23/11 R) eine 6-Monats-Frist zur Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geschaffen.

Das Gericht hat in dieser genannten Entscheidung hergeleitet, dass aus dem Grundsatz von § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V das Recht auf Nachbesetzung nur für eine begrenzte Frist nach dem Freiwerden der Stelle hergeleitet werden kann. Als Frist, innerhalb derer die Nachbesetzung möglich sei, hat das BSG sechs Monate angesetzt.

Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V. Bei dieser Vorschrift ist die Zulassung eines MVZ zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Nach Wertung des Bundessozialgerichts sehe das Gesetz eine Toleranzgrenze für MVZ bei sechs Monaten und übertrug diese Frist – obgleich das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält – auf die Regelung des § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V.

Die Nachbesetzung einer Arztstelle muss nunmehr innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Gewahrt ist die sechs-Monats-Frist zur Nachbesetzung der Arztstelle in einem MVZ, wenn der Antrag auf Nachbesetzung innerhalb der sechs Monate in vollständiger Form eingeht und auch alle materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der Zulassungsausschuss kann in Ausnahmefällen die Frist nochmals (höchstens) um weitere sechs Monate verlängern.

Für Altfälle gilt die Frist allerdings nicht. Dieses wurde kürzlich im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen noch einmal klargestellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 27.03.2013, Aktenzeichen L 11 KA 96/12 B ER). Die durch das Urteil des BSG am 19.10.2011 geschaffene sechs-Monats-Frist zur Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ kann nur in Fällen entgegengehalten werden, die nach Bekanntwerden der Entscheidung / Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind.

Veröffentlicht wurde die Entscheidung erstmals im Januar 2012 und sodann im März 2012. Bei entsprechenden älteren Verfahren ist die Frist daher noch nicht maßgeblich. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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