Rückforderung von zahnärztlichem Honorar

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.03.2011 (Aktenzeichen VI ZR 133/10) hat dieser unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes (§ 628 Absatz 1 Satz 2, 2. Fall BGB) nicht voraussetzt, dass dieses „schwerwiegend“ ist. Kündigt ein Patient den Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt, hat dieser eine bereits entrichtete (Voraus-)Vergütung für die künftigen Leistungen zurückzuerstatten. Darüber hinaus steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch für bisherige Leistungen zu, wenn er durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten (Behandlungsfehler) die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten veranlasst hat. Die Beweislast für das vertragswidrige Verhalten trägt insoweit der Patient. Im Rahmen des Honorarrückforderungsprozesses ist folglich zu prüfen, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler des Zahnarztes vorlag. In der täglichen anwaltlichen Beratung zeigt es sich immer wieder, dass die Honorarrückforderungen des Patienten die Zahnärzte erheblich wirtschaftlich treffen können. Insbesondere bei großen prothetischen Arbeiten stehen häufig erhebliche Honorarrückforderungen im Raum. Der Rückforderungsanspruch bezieht sich hier auf alle Honorare – also auch auf die Kosten für die Laborarbeiten. 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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