Transparenzberichte des MDK bei Pflegeheimen dürfen veröffentlicht werden

Dieses entschied das Sächsische Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 1 P1/10 B ER. Ein Pflegeheimträger hatte Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung eines MDK-Prüfberichtes im Internet ersucht. Er hatte sich insbesondere darauf berufen, dass die vom MDK gerügten Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien und damit bei Veröffentlichung keine aktuellen Verhältnisse wiedergespiegelt würden. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. 

 

Dr. Katja Held Fachanwältin für Medizinrecht

Dr. Katja Held
Fachanwältin für Medizinrecht

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